Unfallschäden nach Verletzung der Streupflicht: Der Anwohner haftet für Glatteisunfälle

Wenn der Winter das Land mit Schnee und Glatteis fest im Griff hat, führt dies oft für Fußgänger zu schmerzhaften Stürzen. Nicht nur ältere und gehbehinderte Menschen sind von Unfällen auf spiegelglatten Straßen betroffen: es kann jeden treffen. Die Haftung liegt immer dann beim streupflichtigen Anwohner, wenn eine Verletzung der Streupflicht nachgewiesen werden kann. Dafür sind oft auch einfache Zeugenaussagen hinreichend.

Folgen von Glatteisunfällen treten oft erst nach Monaten ein.

Erleidet ein Fußgänger einen Unfall durch Glätte, ist dies nicht nur schmerzhaft, sondern ist oft mit einem Verdienstausfall sowie Haushaltsführungsschaden verbunden. Teilweise führen Stürze zu Arbeitslosigkeit, wenn der Arbeitgeber nicht bereit ist, die Genesung des Arbeitnehmers abzuwarten.

Glatteisunfälle sind oft mit Knochenbrüchen verbunden, die zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit führen. Aber nicht nur Brüche haben oft drastische Folgen für das Leben der Betroffenen. Oft verharmlost werden Verletzungen der Weichteile, Knorpel, Bänder. So kann z.B. der Sturz auf das Hüftgelenk zu einem Einreißen oder einer Aufrauhung der Knorpel im Hüftgelenk führen. Die erhöhte Reibung im Gelenk führt in der Regel zu gefährlichem Knorpelabbau und später zu Hüftarthrose. da rechtzeitige Einholen eines qualifizierten ärztlichen Attestes kann hier den Nachweis erleichtern.

Wann kann nach Glatteisunfall ein Schadenersatz- oder Schmerzensgeldanspruch geltend gemacht werden?

Erste Voraussetzung für Schadensersatzansprüche ist, dass eine „allgemeine Glätte“ vorgelegen hat. Das Vorhandensein von stellenweiser Glättebildung reicht für die Verletzung der Streupflicht nicht aus. Die Verletzung der Streupflicht muss von dem Verletzten bewiesen werden (BGH, Geschz. III ZR 225/08). Dies bedeutet, der Verletzte, Freunde oder Angehörige sollten zur Beweissicherung unverzüglich Fotos von der Unfallstelle anfertigen, Zeugen ermitteln und die Wetterberichte der letzten Tage aufheben.

Nur ein nachgewiesener Verstoß gegen die Streupflicht begründet einen Anspruch nach Glatteisunfall.

Nicht jeder Unfall auf spiegelglatten Straßen begründet einen Schadensersatzanspruch, sondern der Verletzte muss nachweisen, dass der Streupflichtige gegen seine Streupflicht verstoßen hat.

Die Räum- und Streupflicht ist auf den Umfang begrenzt, welcher „billige Rücksicht nach der Verkehrsauffassung“ gebietet (BGH, Geschz. VI ZR 155/70). Bei Straßen und öffentlichen Parkplätzen beginnt die gesetzliche Streupflicht im Allgemeinen am Morgen und endet am Abend gegen 20 Uhr. Bei Orten, an denen auch am späten Abend noch besonderer Publikumsverkehr herrscht (z.B. Kneipen, Clubs, Restaurants, Theater, Geschäfte mit langen Öffnungszeiten) kann sich die Räum- und Streupflicht auch auf späte Abendstunden erstrecken. Der Streupflichtige braucht auch nicht den ganzen Gehweg von Glätte zu befreien, sondern nur 100cm bis 120cm.

Das Ausmaß und die Grenzen der Streupflicht für die Anwohner sind von der rechtssprechung genau beschrieben.

Der Streupflichtige ist in der Regel innerhalb der o.g. zeitlichen Grenzen gehalten, das Streuen in angemessener Zeit zu wiederholen, nämlich wenn das Streugut in der Regel seine Wirkung verloren hat. Bei fortdauerndem Schneefall oder Eisregen darf das erneute Streuen nicht unterbleiben, sofern es sich nicht um eine zwecklose Maßnahme handelt. Dies bedeutet, dass die Streupflicht solange bestehen bleibt und sogar bei besonders starkem Schneefall oder Glatteisregen intensiviert werden muss, wenn die Gefahr des Rutschens wenigstens vermindert werden kann.

Zeugenaussagen können einen Verstoß gegen Streupflicht hinreichend nachweisen.

Einfach ist der Nachweis der Verletzung der Streupflicht, wenn Zeugen bestätigen, dass bereits seit Tagen nicht gestreut wurde, insbesondere wenn der streupflichtige Hauseigentümer sogar darauf hingewiesen wurde.Der streupflichtige Eigentümer oder die streupflichtigen öffentlichen Stellen versuchen oft nachzuweisen, dass ordnungsgemäß und ausreichend gestreut worden sei. Wenn ein Streudienst eingeschaltet wurde, werden dessen Mitarbeiter als Zeugen für die Erfüllung der Streupflicht benannt.

Nur nachgewiesene Versöße gegen die Streupflicht begründen eine Haftung des Treupflichtigen bei Glatteisunfall.

st die Verletzung der Streupflicht nachgewiesen, so spricht der erste Anschein dafür, dass die Verletzung der Streupflicht ursächlich für den Sturz war.Der Streupflichtige kann noch die Einwendung, z.B. des Mitverschuldens, geltend machen. Allerdings führt nach meiner Meinung die Erkennbarkeit der Gefahrenstelle zu keinem Mitverschulden, solange die Gefahrenstelle nicht einfach umgangen werden kann. In Berlin hat jeder fünfte Hausbesitzer seine Streupflicht verletzt, so dass man zwingend die Gefahrenstellen überqueren musste, sobald man seine Wohnung verlassen hatte.

Wofür haftet der Streupflichtige bei einem Glatteisunfall im einzelnen?

Der Streupflichtige hat den materiellen Schaden (z.B. beschädigte Kleidung, Verdienstausfall, Behandlungskosten, Anwaltskosten, etc.) sowie den immateriellen Schaden (Schmerzensgeld) zu ersetzen. Für die Höhe des Schmerzensgeldes ist es wesentlich, dass die Beeinträchtigungen aufgrund des Unfalls durch Fotos und Arztberichte ausreichend dokumentiert werden. Für den Haushaltsführungsschaden sollte der Arzt auch die Einschränkung der Tätigkeiten im Haushalt aufgrund des Unfalls im Attest dokumentieren.

Es gibt noch weitere Anprüche des Unfallopfers, die bei Glatteisunfall zu beachten sind.

Ereignete sich der Unfall auf den Weg zur Arbeit und ist eine Berufsgenossenschaft vorhanden, ist der Unfall dieser zu melden. Bei dem Vorhandensein einer privaten Unfallversicherung, ist dieser der Unfall unverzüglich anzuzeigen. Weitere juristische Informationen zu Schadensersatz und Versicherungsrecht finden Sie unter www.rechtsklarheit.de

Die Veröffentlichung dieses Artikels ist ausdrücklich gesatttet. Wir bitten um ein Belegexemplar.

Kontakt zur Anwaltskanzlei in Berlin: www.rechtsklarheit.de
Rechtsanwalt Tarik Sharief
Ansbacherstrasse 13
10797 Berlin

fon: +49-30-69 53 33 61
fax: +49-30-69 53 33 62

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geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 18.02.2010
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