Das Deutsche Waffenrecht und asiatische Kampfsport-Waffen

Der Beitrag setzt sich nicht nur im Einzelnen mit der waffenrechtlichen Frage der Waffeneigenschaft asiatischer Waffen und Nicht-Waffen auseinander, wie sie von den Angehörigen deutscher Kampfsportvereine in ihren Trainings und bei Veranstaltungen tagtäglich benutzt werden. Er klärt ergänzend dazu ihre Verbotseigenschaft und die sonstigen, waffenrechtlichen Erfordernisse im Umgang mit solchen Waffen, insbesondere in der kampfsportlichen Jugendarbeit und bei kampfsportlichen Vorführungen in der Öffentlichkeit. Der Beitrag schließt mit hoffentlich wertvollen Tipps für Kampfsportvereine und Händler.

Einleitung

Kampfsportvereine liefern einen wichtigen Beitrag für unser gesellschaftliches Zusammenleben und tragen besonders in der Jugendarbeit positiv zu unserem sozialen Gefüge und der Integration in Deutschland bei. Sie sind es, die unseren Kindern und Jugendlichen mit gehöriger Intensität sozialadäquate Werte vermitteln, die sie kaum mehr woanders erfahren, insbesondere weil heute beide Elternteile immer mehr Zeit dafür aufbringen müssen, die wirtschaftliche Existenz der Familie zu bewahren. Tugenden wie Respekt und Achtung, auch vor dem vermeintlich Schwächeren, sind den gut geführten Vereinen eigen. Es sind Kampfsportvereine, die Jugendliche von der Straße holen und Ihnen eine Art der Heimat bieten.

In solchen Vereinen werden auch Waffen benutzt, ja! Aber niemand will damit verletzen oder gar töten, weil es heutzutage in Fortsetzung asiatischer Kampfsporttraditionen schlichtweg um die Beherrschung des Instruments, der Techniken, des Geistes und des Körpers selbst geht. Natürlich steht dahinter, potentiellen Aggressoren effektiv begegnen zu können, – aber nicht etwa in einem anders verstandenen Sinne als es staatliche Vollzugsbehörden oder private Sicherheitsunternehmen auch tun. Nur in dieser defensiven Haltung und Ausgestaltung liegt nämlich die Legitimität von Kampfsportvereinen und ihrem Umgang mit Waffen, den ein freiheitlicher Rechtstaat in diesem Rahmen auch zubilligen muss.

Das sei all denen mit auf dem Weg gegeben, die nur aus der Ferne solche Vereine beobachten, die halbwahr Kampf mit Aggression gleichsetzen und sich auf vager Grundlage ein Negativbild gezeichnet haben, das vorwiegend Berührungsängsten, nicht aber Tatsachen geschuldet ist.

Aber auch in diesem positiven Klima ordentlicher Kampfsportvereine scheint mit Blick auf waffenrechtliche Erfordernisse oftmals Rechtsunsicherheit zu bestehen, was angesichts der schwierigen Materie nicht von ungefähr kommt. So wird vielfach gerätselt, ob etwa die Verwendung eines einfachen Holzstabes, dem sog. Bo, bei kampfsportlichen Vorführungen in der Öffentlichkeit gegen das Waffentrageverbot (§ 42 WaffG) verstoßen und einen Straftatbestand nach dem Waffengesetz verwirklichen könne. Zentrale Frage ist damit erst einmal, welche Gegenstände als Waffen im Sinne des Waffengesetzes eingestuft werden. Und die Antwort darauf ist bereits seit dem Reichswaffengesetz von 1938 einer der schwierigsten Herausforderungen, die das Deutsche Waffenrecht je parat hielt.

Gerade bei asiatischen Kampfsportwaffen erweist sich das deutsche Regelwerk als ungeeignet. Denn historisch finden diese Waffen gerade ihren Ursprung in einem seinerzeit herrschenden Milieu von Waffenverboten für asiatische Bauern und Mönche, so dass die heutigen Kampfsportwaffen mit breiter Masse auf zweckentfremdete Geräte der damaligen Landwirtschaft und andere waffenfremde Gegenstände zurückgehen. Von daher ist eine Einordnung der Gegenstände als klassische Waffen im Sinne des Waffengesetzes denkbar schwierig und das ist wohl auch der Grund dafür, warum die Rechtsliteratur in Deutschland das Thema bislang völlig ausblendet.

Die theoretische Waffenfrage

Was eine Waffe ist, bestimmt § 1 Abs. 2 WaffG. Im vorliegenden Zusammenhang dürfen wir uns getrost auf dessen Nr. 2 konzentrieren, die tragbare Gegenstände beschreibt, für die das Waffengesetz Anwendung findet.

Die tragbaren Gegenstände gliedern sich wiederum in zwei Gruppen, nämlich solchen tragbaren Gegenständen, die eigens als Waffen bestimmt sind und anderen mit Nicht-Waffeneigenschaft, die das Gesetz in dessen Anlage aber ausdrücklich zitieren muss, damit für den Gegenstand die Vorschriften des Waffengesetzes überhaupt anwendbar sind. Letztgenannte Gruppe betrifft eine Reihe von Messern, wie bestimmte Fall-, Falt-, Faustmesser und Springmesser, die aber im asiatischen Kampfsport keine Bedeutung besitzen.

Für den Bereich des Kampfsports rückt das Waffenrecht damit nur die Gegenstände in den Fokus, deren Zweckbestimmung es ist, als Waffe eingesetzt zu werden. Im Umkehrschluss führt eine waffenfremde Zweckbestimmung des Gegenstandes dazu, dass das Waffengesetz auf ihn keine Anwendung findet.

Die vom Gesetzgeber gewollte Abgrenzung wird am folgenden Beispiel deutlich. Der Wanderer, der sich aus Holz einen Wanderstock fertigt, stellt keine Waffe her, denn Zweck ist die Verwendung des Stocks als Gehhilfe, auch wenn der Stock zum Schlagen durchaus geeignet wäre. Derjenige aber, der sich einen gleichgearteten Stock zum Zwecke einer bevorstehenden Prügelei fertigte, ihn an den Enden einerseits mit Nägeln und andererseits mit einer Handschlaufe versah, besitzt eine Waffe, weil die Zweckbestimmung in der Verwendung des Stocks als Schlaginstrument liegt.

Es kommt jedoch bei der Frage zur Waffeneigenschaft grundsätzlich nicht darauf an, ob ein Gegenstand als Waffe mehr oder minder geeignet wäre, als eine vergleichbare Nicht-Waffe. So könnte etwa je nach Beschaffenheit ein rundes Tischbein aus Metall zum Einsatz gegen Menschen objektiv besser geeignet und somit effektiver sein, als der oben genannte Schlagstock. Jedoch würde dieser Umstand an der waffenrechtlichen Einstufung nichts ändern. Das so besser geeignete Tischbein bliebe auch in diesem Fall eine Nicht-Waffe, die als solche dem Regime des Waffenrechts nicht unterfällt; – der schlechter geeignete Schlagstock hingegen bliebe eine Waffe, die den Bestimmungen des Waffengesetzes voll unterworfen ist.

All das geht zurück auf § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) WaffG, der eben nur die tragbaren Gegenstände unter das Regime des Waffengesetzes stellt, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Hierzu zählen insbesondere die sog. Hieb- und Stoßwaffen; ein Begriff der durch Anlage 1, UA2, Ziff. 1.1 WaffG definiert wird und sich maßgeblich von anderen Gegenständen der Gruppe nur dadurch unterscheidet, dass der üblichen Verwendung die unmittelbare Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf arteigen ist. Ein Schlagstock ist somit eine Hieb- und Stoßwaffe, welche zumindest in aller Regel den Bestimmungen des Waffengesetzes unterliegt.

Der deutsche Leitkommentar zum Waffenrecht führt zur Zweckbestimmung von Hieb- und Stoßwaffen aus (Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Auflage 2009, § 1, Rdnr. 22): „Damit erstreckt sich der Begriff nur auf Gegenstände, denen nach der Art ihrer ersten Anfertigung oder späteren Veränderung oder nach der herrschenden Verkehrsauffassung von vornherein der Begriff einer Waffe im technischen Sinn zukommt“ (so auch übernommen durch den Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwVE; BR-Drs. 81/06 vom 27.01.2006; Quelle: BR), der in einigen Bundesländern Anwendung findet).

Weder das Gesetz noch die Rechtsliteratur liefern im Übrigen Anhaltspunkte darauf, die Waffeneigenschaft könne vom aktuellen Verwendungszweck des Gegenstandes in der jeweiligen Situation abhängig sein. Diese vom Gegenstand losgelöste Betrachtung ist schon deshalb abwegig, weil mit ihr in der Hand eines Angreifers nahezu alle Gegenstände als Waffen im Sinne des Waffengesetzes bestimmt wären und das ersichtlich nicht Ansinnen des Gesetzgebers war, der gerade hier differenzieren wollte. Anders verhält es sich hingegen beim Waffenbegriff des Strafgesetzbuches.

Mit Blick auf die Anfertigung oder spätere Veränderung ist im Waffenrecht die Wesens- bzw. Zweckbestimmung entscheidend, wie sie in der Bauart ihres Herstellers auch zum Ausdruck kommt. Fehlt es an solchen, nach außen hin objektiv feststellbaren Merkmalen, ist von einer Nicht-Waffe auszugehen. Für das Beispiel des mit Nägeln und Handschlaufe versehenen Schlagstocks würde das bedeuten, dass trotz der Absicht des Urhebers, eine Waffe herzustellen, es an dieser Eigenschaft mangelt, wenn dem Stock Nägel und Handschlaufe fehlen. Zwar wäre wegen der fortwährenden Absicht des Herstellers eine Zweckbestimmung als Waffe unverändert gegeben, – sie würde allerdings nicht durch die Bauart zum Ausdruck kommen und der Gegenstand sich im Ergebnis äußerlich in Nichts vom Wanderstock unterscheiden. Mithin bliebe ein derart zweckbestimmter Schlagstock, dem man seine Eigenschaft als Waffe mangels bestimmter Merkmale nicht ohne Weiteres ansieht, waffenrechtlich unbeachtlich.

Einzelne asiatische (Kampfsport-)Waffen und Nicht-Waffen

Diesen Umstand hat auch das BKA in einem der jüngeren, rechtsetzenden Feststellungsbescheide berücksichtigt (BAnz. Nr. 43, S. 992 vom 18.03.2008; Quelle: BKA). Waffenrechtlich zu beurteilen war ein sog. Kubotan, der mit etwa 13cm Länge als kurzer Stock aus Metall oder Holz bei verschiedenen Kampfsportarten zur Druckverstärkung eingesetzt wird. Unzweifelhaft ist der Kubotan zum Einsatz gegen Menschen hergestellt und wäre somit als Waffe zweckbestimmt. Das BKA trägt allerdings zu Recht vor, dass nicht jeder Gegenstand, der als Waffe geeignet wäre, sogleich als Hieb- und Stoßwaffe gilt. Vielmehr muss der Gegenstand „von vornherein nach Gestaltung und Bedienung als Waffe im technischen Sinne erkennbar sein“, so das BKA. Im Ergebnis des BKA-Bescheides fällt der Kubotan schließlich als Nicht-Waffe nicht unter die Bestimmungen des Waffengesetzes.

Genauso verhält es sich mit dem obengenannten Bo, einem mannshohen, aus Hartholz gefertigten Stab im Durchmesser bis 3 cm, der für Schlagtechniken auf Distanz Verwendung findet. Auch ihm ist die Waffeneigenschaft nicht anzusehen, weil er sich äußerlich nicht von einem Wanderstab unterscheidet, was gerade traditionelle Absicht damaliger Mönche war, um ein bestehendes Waffenverbot zu umgehen (vgl. Wikipedia). Der Bo fällt wie sein baugleicher Bruder halber Länge, dem sog. Hanbo, nicht unter die Bestimmungen des Deutschen Waffenrechts. Das gilt im Weiteren gleichermaßen für Jo- und Eskrima-Stäbe.

Das Bokken, auch Bokut? genannt, ist ein Holzschwert. Es ist aus schwerem Hartholz gemacht und in verschiedenen Ausführungen erhältlich, – meist jedoch gemäß seines Ursprungs als Nachbildung des japanischen Samuraischwertes. Auch wenn das Bokken tödliche Verletzungen beim Gegner hervorrufen kann, ist dennoch von dessen Nicht-Waffeneigenschaft im Sinne des Waffengesetzes auszugehen. Das folgt nicht nur aus dem traditionellen Zweck des Gegenstandes als (Ersatz-)Übungsgerät zum Samuraischwert, um Verletzungen der Übenden, – anders als es noch mit seinem Vorbild aus Metall der Fall war, weitgehend zu vermeiden. Vor allem wird das Bokken heutzutage als Trainingsgerät für den Schwertkampf hergestellt und verwendet, so dass neben der ursprünglichen Verwendung als Imitat besonders die allgemeine Verkehrsanschauung als Sportgerät gegen die Eigenschaft als Waffe spricht. Gleiches gilt für das Shinai, einem japanischen Bambusschwert oder vergleichbare TaiChi- und KungFu-Schwerter aus Holz.

Das ist dagegen beim Tonfa, einem japanischen Schlagstock mit typischem Quergriff völlig anders. Historisch gesehen, könnte ihm gar die Nicht-Waffeneigenschaft unterstellt werden, weil gemutmaßt wird, er entstamme der Kurbel eines Mühlsteins (vgl. Wikipedia). Viel spricht aber dafür, dass der Tonfa danach schon frühzeitig eigens als Bauernwaffe hergestellt wurde, was sich hinsichtlich der Waffeneigenschaft auch mit den Herstellerabsichten der Neuzeit deckt. Mittlerweile hat sich der Tonfa als reine Schlagwaffe etabliert und wird nicht nur von den Polizeien als solche verwendet. Ihm kommt daher anders als beim Bokken keine klare Sportgeräteigenschaft zu. Der Tonfa ist daher als Waffe einzustufen.

Die Schwierigkeit zur Einstufung asiatischer Kampfsportwaffen innerhalb des deutschen Regelwerkes nimmt auch bei asiatischen Blankwaffen ihren Lauf. Schwerter mit Klingen aus Metall, wie das Katana, Wakizashi oder Samurai-Schwert, werden in den meisten Fällen als Waffen einzustufen sein. Dennoch entscheidet der Einzelfall. Soweit nämlich in der Bauart des Schwertes zum Ausdruck kommt, dass der Hersteller gerade nicht einen Waffenbau beabsichtigte, muss die Waffeneigenschaft abgelehnt werden.

Diesen Grundsatz verfolgt auch der WaffVwVE in seinen Ausführungen zu den Hieb- und Stoßwaffen (vgl. BR-Drs. 81/06 vom 27.03.2006, S. 149; Quelle: BR). So deuten abgestumpfte Spitzen und stumpfe Schneiden auf eine waffenfremde Zweckbestimmung für den Sport, zur Brauchtumspflege oder als Dekorationsgegenstand hin. Hätte der Hersteller hingegen eine Waffe herstellen wollen, so ist gemessen an der zu erzielenden Effektivität der Waffe naheliegend, Spitzen und Schneiden zu schärfen. Erfüllen asiatische Kampfsportwaffen diese „entschärfenden“ Anforderungen im Verhältnis zu ihren Vorbildern, den Originalwaffen, handelt es sich um Nicht-Waffen, auf die das Regime des Waffengesetzes keine Anwendung findet.

Der Sai-Gabel, die dem altertümlichen Dreizack ähnelt und über 50cm Länge erreichen kann, kommt Waffeneigenschaft zu, weil eine anderweitig schlüssige Zweckbestimmung nicht ersichtlich ist. Als Stichwaffe vermag sie mit den Spitzen erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Die übrige Konstruktion deutet auf eine Parierfunktion hin, mit der bewaffnete Angriffe mit Stock- und Blankwaffen effektiv abgewehrt werden können.

Nunchakus, – das sind zwei gleichlange Schlegel, die mit einer Metallkette oder einer reißfesten Schnur verbunden sind, besitzen Waffeneigenschaft und sind in Deutschland als Würgehölzer für sämtliche Umgangsarten verboten (s. § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2, A1, Ziff. 1.3.8 WaffG). Der Verstoß ist strafbar ( § 52 Abs. 3 Nr.1 WaffG). Gem. des Verbotstextes müssen Sie nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sein, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen. Das trifft auf das Nunchaku zu, wenngleich es vielseitig einsetzbar ist.

Als Würgehölzer richtig verwendet, können durch die Hebelwirkung der Schlegel größere Kräfte ausgeübt werden als bei einer bloßen Würgeschlinge. Eine besondere Gefährlichkeit der Nunchakus liegt in der äußerst hohen Bewegungsenergie, die beim Wirbeln durch einen trainierten Anwender erreicht werden kann. Hierin läge ähnlich einem verbotenen Totschläger auch ein wahres Potential für ein Verbot dieser Waffen. Über die historische Zweckbestimmung von Nunchakus ließe sich wegen der baulichen Nähe zum Dreschschlegel, einem landwirtschaftlichen Nutzgerät, vortrefflich diskutieren. Die Diskussion ist aber hinfällig, weil der Gesetzgeber Nunchakus ausdrücklich als verbotene Waffen nennt und bestimmt.

Fragwürdig bleibt weiterhin, die Einstufung seiner Imitate, den sog. Soft-Nunchakus, die mit Schaumstoffummantelung und Sollbruchstellen versehen sind und gerade deshalb nur als Trainingsgeräte für den Sport gedacht sind. Eine deutlichere Nicht-Waffeneigenschaft kann es objektiv kaum mehr geben. Umso unverständlicher war es, dass die deutsche Waffenrechtswelt im Jahre 2004 beinahe aus heiterem Himmel ein BKA-Feststellungsbescheid (BAnz. Nr. 35, S. 3041 vom 20.02.2004, Quelle: BKA) ereilte, der auch Soft-Nunchakus unter die Verbotsnorm stellte.

Der Öffentlichkeit bleibt bis heute verborgen, auf wessen Initiative der Bescheid überhaupt entstand. Die magere Begründung, Materialbeschaffenheit und Konstruktion der Geräte seien bei der Einstufung zum Verbot unerheblich, konnte in nachvollziehbarer Weise nicht zur Einsicht beitragen und ist auch sonst abwegig. Denn gerade in der Beschaffenheit liegt nach dem Wortlaut des Gesetzes eine maßgebliche Voraussetzung zur Waffeneigenschaft einerseits und sogar zur Verbotseigenschaft andererseits. Der folgende Rechtstreit vor dem VG Wiesbaden verlief mit Blick auf das Urteil (Az. 6 E 1621/04 vom 24.04.2006) ähnlich inhaltslos, wie der Bescheid des BKA selbst. Darin ließ das Gericht den zutreffenden Vorstoß der Verteidigung völlig unberücksichtigt, Soft-Nunchakus seien vom Waffengesetz erst gar nicht erfasst. Das wäre aber maßgeblich zu klären gewesen!

Nichts zur Sache bei trug indes der leidig durch die Verteidigung erzeugte Aufwand des Gerichts, zur Frage der Gesundheitsschädigung solcher Soft-Nunchakus ein medizinisches Rechtsgutachten beizuholen. Denn nicht die Eignung des Gegenstandes sondern vielmehr seine Zweckbestimmung ist entscheidend für die Anwendbarkeit des Waffengesetzes. Dass eine Nicht-Waffe auch zur Gesundheitsschädigung taugen kann, hätte des Nachweises nicht bedurft. Bedauerlich ist, dass der Rechtsweg nicht weiter beschritten wurde, das Urteil rechtskräftig und damit gerichtlich bestätigt ist, dass Soft-Nunchakus in Deutschland nunmehr einem waffenrechtlichen Verbot unterliegen. Zu überzeugen vermag das aber keinesfalls!

Problembehaftet ist auch die Einstufung des Kama; – das sind sichelartige Gegenstände mit Holzstiel und Klinge aus Metall, wie sie von asiatischen Reisbauern noch heute eingesetzt werden. Hier bekannte und verwendete Sicheln mit typischer Halbmondklinge fallen gemeinhin nicht in den Anwendungsbereich des Waffengesetzes, weil sie dazu bestimmt sind, als Feldwerkzeug zu dienen. Solche Sicheln gibt es immerhin in jedem Baumarkt ohne Alterserfordernis zu kaufen. Es will schon von daher nicht einleuchten, dass das nahezu baugleiche Kama eine Waffe sein könnte.

Die Schwierigkeit, das Kama einzuordnen, mag sich in Deutschland allein aus seinem bestehenden Bezug zum Kampfsport ergeben, der das Kama in Waffennähe rückt. Die hier im Kampfsportzubehörhandel angebotenen Kama-Sicheln sind offenkundig nicht als Feldwerkzeug gemacht. Soweit sie scharf und spitz sind, sind sie auch als Sportgerät für den Kampfsport denkbar ungeeignet, so dass solchen Kama im Ergebnis Waffeneigenschaft zukommt. Die Wesenstheorie des Waffengesetzes zur Einordnung von Waffen richtet sich damit nach der Verkehrsanschauung aus, wie sie im Geltungsbereich des Gesetzes besteht. Ist sie festzumachen, besitzt sie letztlich auch in einer Konkurrenzlage zu anderen regional-geographischen Anschauungen Priorität.

Das Kama kann somit in Asien Feldwerkzeug, jedoch in Deutschland Waffe sein. Nicht hinzu zählen dagegen solche Ausführungen aus Metall mit abgestumpften Spitzen und Schneiden, sowie solche aus Holz insgesamt. Es tritt damit die unglückliche Rechtssituation ein, dass die in Deutschland üblichen Sicheln mit scharfer Halbmondklinge auch bei kampfsportlichen Übungen waffenrechtlich unbeachtlich blieben, das scharfe Kama hingegen als Waffe vom Waffengesetz erfasst ist.

Letztlich bleibt festzustellen, dass sog. Safety-Übungswaffen, die ihren Originalen aus Gummi, Kunst- oder gar Schaumstoff nachempfunden sind, nicht unter die Bestimmungen des Waffengesetzes fallen. Ihre Bauart ist gerade darauf ausgelegt, Menschen nicht zu verletzten. Daran ändert sogar der Umstand nichts, wenn mit ihnen objektiv Verletzungen beigebracht werden könnten.

Rechtsfolgen und Tipps für Vereine und Händler

Ist Waffeneigenschaft bei asiatischen Kampfsportwaffen gegeben, so treten umfangreiche Rechtsfolgen ein, die beachtet werden müssen. Verstöße können Bußgelder bis zu 10.000 € und sogar Strafverfahren nach sich ziehen.

Hieb- und Stoßwaffen dürfen grundsätzlich nur von Personen besessen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 2 Abs. 1 WaffG), was für Kampfsportvereine schon in der Jugendarbeit bei den Trainings oder für Händler beim Verkauf über das Internet einen Altersnachweis erforderlich macht. Anderenfalls begeht sowohl der Minderjährige (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) als auch der Trainer oder Händler, der die Waffe dem Minderjährigen überlässt, eine Ordnungswidrigkeit (§ 53 Abs. 1 Nr. 16 WaffG). Auch der Vereinsvorstand kann im Rahmen der ordnungsrechtlichen Teilnahme betroffen sein, wenn er nichts unternommen hat, um solche Pflichten vereinsintern einzuhalten. Beachten Sie, dass auch die Vereinshallen kein rechtsfreier Raum sind. So ist es nicht etwa so, dass Jugendliche darin nach Belieben bei den regulären Trainings mit Waffen umgehen dürfen. Auch hier gelten sämtliche Pflichten rund um das Alterserfordernis und dessen Rechtsfolgen.

Den Händler der Waffen trifft zudem eine nicht sanktionierte Hinweispflicht bei Anbietungen der Waffen in Anzeigen oder Werbeschriften (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 WaffG), dass eine Abgabe der Waffen nur an Volljährige erfolgen darf. Es ist hier anzuraten, sich nicht nach dem „Na-und?“-Prinzip auf die fehlende Sanktion zurückzuziehen, denn es droht Ihnen als Händler im Falle des Verstoßes ein Waffenverbot für den Einzelfall (§ 41 Abs. 1 WaffG), das Ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen könnte.

Vorbildliche Arbeit zu den Hinweispflichten und zu den waffenrechtlichen Erfordernissen insgesamt liefert hier bspw. der Online-Shop Budoten (http://www.budoten.com), der im Zuge der Online-Recherche von manch anderen Anbietern dieser Art positiv und vor allem kompetent hervortrat.

Auch unterliegt der Händler den Handelsverboten, die einen Vertrieb und das Überlassen von Hieb- und Stoßwaffen im Reisegewerbe, bei Veranstaltungen nach der Gewerbeordnung und bei sonstigen öffentlichen Veranstaltungen untersagt (§ 35 Abs. 3 WaffG). Dort ist regelwidriges Verhalten strafbar (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 WaffG).

In der Öffentlichkeit besteht für Jedermann und dessen Hieb- und Stoßwaffen ein grundsätzliches und bußgeldbewehrtes Führensverbot (§ 42a WaffG). Achten Sie daher außerhalb der Vereinshäuser auf den Transport der Waffen in einem verschlossenen Behältnis, um dem Bußgeld und weiteren Folgen zu entgehen. Wer in den wenigen Ausnahmen der Regelung die Waffe verbotsfrei führen darf, muss einen Personalausweis oder Pass mitführen (§ 38 WaffG), also auch beim ordnungsgemäßen Transport. Ansonsten liegt darin ein ahndungswürdiger Tatbestand (§ 53 Abs. 1 Nr. 20 WaffG).

Zugleich ist jedoch das Führen dieser und anderer Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen grundsätzlich untersagt und der Verstoß sogar strafbewehrt (§ 42 Abs. 1 WaffG, § 52 Abs. 3 Nr. 9 WaffG). Das trifft vor allem die öffentlichen Vorführungen der Kampfkünste, auch in den eigenen Vereinshallen, an denen nicht nur Vereinsmitglieder teilnehmen können. Das Training ist in der Auslegung höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht betroffen, weil sich eine Veranstaltung von alltäglichen Vorgängen abheben muss. Beabsichtigen Sie eine solche Veranstaltung durchzuführen, müssen Sie zuvor eine Ausnahmegenehmigung für die Führensverbote gem. §§ 42, 42a WaffG (§ 42 Abs. 2 WaffG, § 42a Abs. 2 Satz 2 WaffG i.V.m. § 42 Abs. 2 WaffG) über Ihre zuständige Waffenbehörde erwirken.

Dem Besitzer von Hieb- und Stoßwaffen obliegt auch die ordnungsgemäße Aufbewahrung kraft Gesetzes, die das Abhandenkommen oder das Ansichnehmen der Waffe durch Dritte, insbesondere durch jugendliche Vereinsmitglieder, verhindern sollen (§ 36 WaffG). Ein solcher Verstoß ist zwar hinsichtlich Strafe und Bußgeld sanktionslos, könnte aber zur Folge haben, dass Sie aus Gründen der Gefahrenabwehr ein Waffenverbot für den Einzelfall ereilt (§ 41 Abs. 1 WaffG). Trifft den Verein ein solches Verbot, hat sich künftig die Nutzung von Waffen bei Trainings und Veranstaltungen auf diese Weise schmerzlich erledigt.

Lassen Sie es nicht soweit kommen!

Schließlich weisen wir darauf hin, dass Sie mangels eindeutiger Rechtslage in Deutschland nicht sicher gehen können, dass Ihre Waffenbehörde einzelne asiatische (Kampsport-)Waffen und Nicht-Waffen so einordnet, wie wir es hier getan haben. Zwar spricht viel dafür, dass es so ist, wie wir sagen, jedoch vermögen wir nicht die Einflüsse vorauszusehen, die einzelne Sachbearbeiter in den vielen Waffenbehörden dazu bewegen könnten, ein anderes Ergebnis festzustellen. Es sei Ihnen daher nahegelegt, Ihre Gegenstände und Verfahrensweisen im konkreten Einzelfall mit Ihrer Waffenbehörde abzustimmen. Bleiben Sie dabei in Ihrem eigenen Interesse hartnäckig und geben Sie sich nicht mit pauschalen und nur mündlichen Aussagen zufrieden, auch wenn man sich über Ihren Vorstoß verwundert zeigt. Der Zufallsteufel wird Sie treffen, niemals aber den Sachbearbeiter.

Der Originalbeitrag ist auf http://www.lexdejur.de/ zu finden.

Wir danken Dirk Ostgathe von LexDeJur – Waffenrecht für die Praxis für freundliche Genehmigung zur Veröffentlichung dieses sehr wertvollen und interessanten Beitrags zum Waffenrecht.

Quelle: www.lexdejur.de

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 6.06.2010
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