Wie wehre ich mich als Berufseinsteiger erfolgreich gegen die Wehrpflicht?

soldatenstiefel.jpgNach der Ausbildung nicht in den Beruf, sondern zum Bund oder in die Sozialeinrichtung? Das verschlechtert die Karrierechancen. Die zwangsweise Einberufung lässt sich jedoch erfolgreich mit rechtlichen Mitteln vermeiden.

Von Elena Philipp

Markus W. (Name geändert) hat erfolgreich seine Ausbildung zum staatlich geprüften Bühnentänzer abgeschlossen. Sechs Jahre hartes Training, wenig Freizeit und kaum Geld – alles für seinen Traumberuf. Er hat Glück und kann direkt nach der Prüfung den Vertrag für sein erstes Engagement an einem Theater abschließen. Hier verdient der 22jährige sein erstes eigenes Geld, sammelt Bühnenerfahrung und kann weiterhin täglich auf hohem Niveau klassischen Tanz trainieren. Doch dann der Schock: Markus W. drohen neun Monate Wehr- beziehungsweise Zivildienst.

Zwangsdienst droht – das Ende der Karriere auch

Den Antrag auf Freistellung vom Zivildienst hatte der Tänzer zwar zusammen mit seinem Arbeitgeber gestellt, doch der Antrag wurde abgelehnt. Wenn Markus W. jetzt, zu Beginn seiner Berufslaufbahn, Zivildienst leisten muss, verschlechtern sich seine Karriereaussichten dramatisch: "Nach einem Jahr ohne Engagement", erklärt er, "müsste ich meinen Beruf aufgeben". Die Antwort seines Sachbearbeiters bei der Wehrverwaltung lautet zynisch, er hätte sich eben vorher überlegen müssen, welchen Beruf er wählt. Sein Traum scheint ausgeträumt.

Doch Markus W. will das nicht hinnehmen und wendet sich an einen auf Wehrrecht spezialisierten Anwalt, der ihm helfen kann. Nicht der Sachbearbeiter hat das letzte Wort, sondern ein Gericht, denn es gibt gute Ansatzpunkte, den Zwangsdienst ganz legal doch noch zu vermeiden. Ähnlich wie Markus W. geht es vielen jungen Männern, die nach der Ausbildung durch die allgemeine Wehrpflicht an einem glücklichen Berufsstart gehindert werden.

Freistellung und Zurückstellung vom Wehr- und Ersatzdienst

Bis zum 25. Lebensjahr dürfen als voll tauglich (T1) und tauglich mit Einschränkungen (T2) gemusterte Männer zum Dienst an der Waffe oder am Krankenbett laut Wehrpflichtgesetz einberufen werden, wenn sie zuvor etwa eine Ausbildung als Freistellungsgrund geltend gemacht hatten (,? 5 Abs. 1 S. 1 Wehrpflichtgesetz (WpflG).

Das Wehrpflichtgesetz sieht zahlreiche Gründe für die Freistellung vor und auch eine Zurückstellung ist möglich: Verheiratete und Väter mit Sorgerecht, Geistliche sowie dritte Söhne, deren zwei Geschwister ihren Dienst geleistet haben, sind von der Wehrpflicht befreit (,? 11 WpflG). Wer sich in der Ausbildung oder im mindestens dritten Semester seines Studiums befindet, für die Fortführung des elterlichen Betriebes unentbehrlich ist oder Angehörige zu pflegen hat, kann eine befristete Zurückstellung beantragen (,? 12 WpflG). Weiterführende Informationen hierzu finden Sie unter: www.dr-schulte.de/2008/befreiung-von-der-wehrpflicht.html.

Eine feste Arbeitsstelle aber gilt nicht als Zurückstellungsgrund – auch wenn der Betroffene nach dem Dienst unter Umständen seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, so wie im Fall Markus W. – Unverständlich, aber nicht unabwendbar: Kirchen, Religionsgemeinschaften und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts wie etwa Staats- und Stadttheater können für ihre Mitarbeiter zum Beispiel eine Freistellung wegen Unabkömmlichkeit (,? 13 WpflG) beantragen. Die endgültige Entscheidung liegt bei der Wehrersatzbehörde.

Ansatzpunkt grundrechtssensible Bereiche

Auch die grundrechtssensiblen Bereiche der eigenen familiären oder beruflichen Situation bieten Ansatzpunkte für einen erfolgreichen Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst oder den gelingenden Widerspruch gegen die Rekrutierung. Schon im Jahr 1978 betonte das Bundesverfassungsgericht, dass die Ausübung des Grundwehrdienstes und die folgenden wehrrechtlichen Verpflichtungen "erheblich in die persönliche Lebensführung, insbesondere in die berufliche Entwicklung des Wehrpflichtigen eingreifen" (BVerfGE 48, 127 – Wehrpflichtnovelle).

Bedenkt man im Falle Markus W. die Antwort des Sachbearbeiters, der eine zu den Wehrdienstbedingungen passende Berufswahl empfahl, dann könnte man eine unzumutbare Einschränkung der im Grundgesetz verankerten freien Berufswahl vermuten (Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG ). Andererseits hat n ach Artikel 12a des Grundgesetzes der Gesetzgeber das Recht, Männer ab dem vollendeten 18. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht zu unterwerfen. Welche Regelung hat Vorrang?

Wehrpflicht = Wehrgerechtigkeit?

Die i m Grundgesetz zugesicherten Freiheitsrechte des Einzelnen sind dann bedroht, wenn ihre Einschränkung willkürlich oder ohne sachlich zwingenden Grund geschieht. Entscheidendes Stichwort ist hier die Wehrgerechtigkeit. Sie ist die verfassungsrechtlich notwendige Voraussetzung für die Grundrechtsreinschränkung, die die Wehrpflicht für den Einzelnen bedeutet.

Wehrgerechtigkeit bedeutet, dass die "Last" der Wehrpflicht gerecht auf alle Schultern verteilt wird: Möglichst viele der als tauglich eingestuften jungen Männer im Alter zwischen 18 und 23 bzw. 25 Jahren müssen auch eingezogen werden – sei es zum Wehr- oder zum Zivildienst. Nur dann ist die Einschränkung von Freiheitsrechten grundgesetzkonform.

Der Bedarf der Bundeswehr an Rekruten ist jedoch stark rückläufig. Mittlerweile wird weniger als die Hälfte eines Jahrgangs einberufen, nicht einmal jeder Sechste tritt zum Wehrdienst an. Wurden im Jahr 2002 noch 16,9 Prozent der Gemusterten für untauglich erklärt, waren es im ersten Halbjahr 2007 bereits 46, Prozent.

Seit dem 1. Juli 2003 werden zudem nur noch unverheiratete, auf T1 oder T2 gemusterte Männer bis zum vollendeten 23. Lebensjahr zur Bundeswehr einberufen. Allein diese Absenkung der Altersgrenze soll knapp 70.000 Wehrpflichtigen den Dienst erspart haben. Diese Praxis widerspricht dem Grundsatz der Wehrgerechtigkeit. Entsprechende Klagen von Wehrpflichtigen gegen ihre Einberufung gibt es bereits.

Bislang gilt jedoch nach wie vor das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2005 (BVerwG Az – 6 C 9.04 – BVerwGE 122, 331), in dem Wehrgerechtigkeit festgestellt wurde. Auch das Bundesverfassungsgericht bestätigte die Wehrgerechtigkeit und urteilte 2004, dass das Interesse des Einzelnen "gegenüber dem staatlichen Vollzugsinteresse“ zurückzutreten habe (BverfG AZ – 2 BvR 821/04).

Wehrpflicht am Wackeln

Nichtsdestotrotz: Die Wehrpflicht wackelt. Das Bundesverfassungsgericht hatte im April 1978 erklärt, dass eine Freistellungspraxis, die sich nur am jeweiligen Personalbedarf der Bundeswehr orientiert, gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verstößt (Az – 2 BvF 1,2,4,5/77 – BverfGE 48, 127 – Wehrpflichtnovelle). Beim Bundesverfassungsgericht wird derzeit eine Richtervorlage bearbeitet, die sich mit der Wehrpflicht befasst (Siehe auch: www.dr-schulte.de/2007-pressemitteilungen/mach-doch-auf-m…). Noch in diesem Jahr wird das Urteil des obersten Gerichts zur Frage der Wehrgerechtigkeit erwartet. Vielleicht gehören Fälle von Berufseinsteigern wie Markus W. bald schon der Vergangenheit an.

Fazit

Wer direkt nach der Ausbildung in den Beruf einsteigen möchte, ohne durch den neunmonatigen Wehr- oder Zivildienst praktisch ein ganzes Jahr zu verlieren, hat sehr gute Chancen, seiner Einberufung zu entgehen. Wendet er sich an einen in Fragen der Wehrpflicht erfahrenen Anwalt, kann ihm garantiert geholfen werden. Möglich ist unter Umständen die Freistellung aufgrund von Unabkömmlichkeit am Arbeitsplatz, wenn man bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beschäftigt ist. Auch die grundrechtssensiblen Bereiche der sozialen und beruflichen Situation liefern einem spezialisierten Anwalt Ansatzpunkte für eine legale Befreiung von der Dienstverpflichtung. Ein für das Jahr 2008 erwartetes Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die Wehrgerechtigkeit betrifft, könnte weitere Freiräume nicht nur für Berufseinsteiger eröffnen.

Die Kanzlei Dr. Thomas Schulte hat bereits zahlreichen jungen Männern, die durch die Einberufung an einem erfolgreichen Berufsstart gehindert zu werden drohten, schnell und problemlos geholfen.

RAe Dr. Thomas Schulte & Kollegen
Uhlandstrasse 174/174
10719 Berlin
Telefon: (030) 71520670
Telefax: (030) 71520678

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 13.10.2008
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