Wucherzinsen und Rechtswirklichkeit 2014

onlinebankingWie funktionieren die Zinsen? – Wucherzinsen?
Das altwürdige Bankenlexikon sagt: Zins ist der Preis, den ein Kreditnehmer für die zeitweilige Überlassung von Geld oder Kapital zu zahlen hat. Zu dem Begriff: Wucherzins schweigt es. Dabei verbietet § 138 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch den Zinswucher. Finanzexperte Peter Restle erläutert weiter: „Zinswucher ist bei Darlehensverträgen, wenn der geforderte Zins den marktüblichen um relativ 100% (Bundesgerichtshof (BGH) NJW 00, 2669; NJW-RR 00, 1432; Richtwert) übersteigt oder die absolute Zinsdifferenz über 12% beträgt (BGH 110, 340: Richtwert). Die Banken müssen zudem bei laufenden Krediten wie bei Überziehungen die Marktanpassung begleiten.“

Demnach unterliegen Banken der „Verpflichtung zur Zinsanpassung“.
Geben sie niedrigere Finanzierungskosten nicht an ihre Kunden weiter, sei das eine unangemessene Benachteiligung. Eine Bank darf die Zinsen nach oben anpassen, wie und wann sie möchte – aber sinkende Zinsen muss sie an die Kunden weiterreichen. FX-Beraternetzwerk Gründer Peter Restle erläutert den Teilnehmern, dass die Zeitung „Zeit“ Recht hat, wenn Sie schreibt: Zitat: „Hans-Peter Schwintowski, Bankenprofessor an der Humboldt-Universität in Berlin, sagt es ebenso sachlich wie hart: „In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BGH seit 30 Jahren gilt: Ein Kredit ist sittenwidrig, wenn der Zinssatz 100 Prozent über dem Marktwert liegt.“ Den Marktwert habe der BGH definiert als den von der Bundesbank veröffentlichten durchschnittlichen Zinssatz für Verbraucherkredite. Der beträgt derzeit 4,5 Prozent, demnach dürfte der Dispo-Zins nicht höher als 9 Prozent liegen. Schwintowski urteilt: „Die Dispo-Zinsen vieler Banken sind sittenwidrig. Nur weil sich niemand darum kümmert, können die Banken sie durchsetzen.“
In welchen Fällen liegt nun ein auffälliges Missverhältnis, also ein „Zinswucher“ vor? In der Regel nehmen die Gerichte dies an, wenn der Vertragszins den marktüblichen Effektivzins um 100 Prozent relativ oder um 12 Prozent absolut übersteigt (BGHZ 110, 338). Bei einem zinsgebundenen Abschluss des Darlehens in einer Niedrigzinsphase gelten 110 Prozent. Der entscheidende Marktvergleich lässt sich anhand von Zinstabellen der Bundesbank – den so genannten Zeitreihen – vornehmen (www.bundesbank.de).
Wie wird die Zinsbelastung berechnet?
Finanzexperte Peter Restle hierzu: Der BGH hat sich hierzu ausführlich geäußert (BGHZ 80, 153): Nicht nur die Zinslast selbst, sondern auch zusätzliche Kosten werden einbezogen: Zum einen Restschuldversicherungen. Mit ihnen wird das Rückzahlungsrisiko gegen Tod oder Erwerbsunfähigkeit abgesichert. Der Abschluss einer solchen Versicherung bringt beiden Teilen einen Vorteil, weil sie ihre jeweiligen wirtschaftlichen Risiken eines vertraglichen Scheiterns mindern. Der BGH hält es deswegen für sachgerecht, die Prämien des Kunden grundsätzlich zur Hälfte in die seine Gesamtbelastung mit einzubeziehen. Berücksichtigt werden auch „leistungsfremde“ Kosten wie etwa die Antragsgebühr. Sie stellen an sich keine Zinsen oder sonstigen Entgelte für die Kapitalüberlassung ( www.dr-schulte.de/rechtsgebiete/82-kapitalmarktrecht ) dar. Für den BGH ist aber entscheidend, dass sie den Kreditnehmer in gleicher Weise wie Zinsgebühren belasten und dass der Kreditgeber sie außerdem in das Entgelt für die Kapitalnutzung (also den Zins) mit einbeziehen könnte. Da es letztlich von der Vertragsgestaltung abhängt, wie diese Kosten ausgeweisen sind, bezeichnet sie der BGH als „austauschbar“. Auch die Kreditvermittlungskosten werden in die Gesamtbeurteilung einbezogen, weil sie im überwiegenden Interesse der darlehensgewährenden Bank liegen.
Die 100-Prozent-Regel gilt nicht immer: Auch bei unbilligen Vertragsbedingungen, die für sich genommen noch keinen „Zinswucher“ darstellen, kann eine Sittenwidrigkeit anzunehmen sein. Die Rechtsprechung nimmt eine Gesamtwürdigung der Umstände vor. Dabei kann zu Lasten der Bank berücksichtigt werden, dass sie etwa über die Höhe des effektiven Jahreszinses keine oder unrichtige Angaben gemacht hat. Zusätzliche unbillige Vertragsbedingungen können die Sittenwidrigkeit ebenfalls begründen: Wenn der bereits drückende – Vertrag etwa weitere Belastungen für den Fall des Kreditnehmerverzuges vorsieht, kann allein der Umstand, dass der Verzug wegen der wirtschaftlich schwierigen Lage des Kreditnehmers wahrscheinlich ist, den wucherähnlichen Charakter begründen (BGH NJW 1982, 2436).
Weiterhin führt Herr Restle aus, dass schließlich das Darlehen auch ohne Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sittenwidrig sein kann. So beispielsweise bei Unerfahrenheit des Kreditnehmers. Wenn aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage absehbar ist, dass er den Kredit voraussichtlich niemals wird erfüllen können und hinzukommt, dass ihm diese Tatsache nicht hinreichend bewusst war (weil er etwa gerade erst volljährig geworden ist), kann ebenfalls Nichtigkeit anzunehmen sein.
Fazit: Arbeitskreis Kreditwährung und Peter Restle – Zinsen sollten mit Werte wie Ethik und Moral und der Betrachtung der ganzheitlichen Situation des Kreditnehmers Beachtung und Berechnung finden.
Insgesamt wird die Sittenwidrigkeit bei Darlehensverträgen von der Rechtsprechung restriktiv gehandhabt. Vor allem sind die Gerichte grundsätzlich nicht bereit, von der 100-Prozent-Grenze abzuweichen. Wer aber feststellt, dass die sich die Gesamtkostenlast dieser Grenze nähert, sollte ihn überprüfen lassen. In diesem Fall muss der Verbraucher nur die ausgereichte Darlehensvaluta zurückzahlen. Bisherige Zinszahlungen werden angerechnet.
Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB
vertreten durch die Partner
Dr. Thomas Schulte, Dr. Sven Tintemann, Kim Oliver Klevenhagen
Malteserstraße 170/172
12277 Berlin
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 12.03.2015
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