Verliebt, verlobt,… Sechs Irrtümer über das Leben ohne Trauschein

Kuss Kuessen Liebe Immer mehr Paare leben ohne Trauschein zusammen. Über die Rechte in einer Lebensgemeinschaft ohne Trauschein, bestehen viele Irrtümer in der Bevölkerung. Kaum jemand kennt die Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht und Erbrecht. Die Rechtsanwaltskammer Celle klärt im Folgenden über die häufigsten Irrtümer auf.

Wenn wir uns trennen, kann ich Unterhalt verlangen!
Ein wichtiger Unterschied von Paaren ohne Trauschein gegenüber Ehepaaren ist, dass bei Trennung kein Unterhaltsanspruch besteht. Ist das Paar nicht verheiratet, bestehen Unterhaltspflichten nur, wenn einer der Partner ein gemeinsames Kind betreut und sich sein Einkommen deshalb verringert oder wenn ein Unterhaltsanspruch vertraglich vereinbart wurde.

Steuerrechtlich haben wir keine Möglichkeiten!
Falsch! Unterstützt ein Partner seinen Lebensgefährten finanziell erhält dieser keine Sozialleistungen vom Staat. Die Unterstützung kann aber als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden.

Die Kinder beerben uns beide!
Erbberechtigt sind vom Gesetz nur die leiblichen Kinder. Sollen die Kinder beide Lebenspartner gleichermaßen beerben können, muss dies in einem Testament schriftlich bestimmt werden. Ohne Testament beerbt jedes Kind nur jeweils seine Eltern. Auch die Lebenspartner sind untereinander nicht erbberechtigt. Ist kein Testament vorhanden, geht der Lebenspartner leer aus.

Wir haben solange zusammengelebt, da muss ich doch Ansprüche auf einen finanziellen Ausgleich haben!
In der Lebensgemeinschaft – wie in der Ehe – bleibt jeder uneingeschränkt Inhaber seiner Vermögenswerte. Unter Eheleuten ist derjenige, der in der Ehe den höheren Vermögenszuwachs erfahren hat zur Zahlung eines finanziellen Ausgleichs verpflichtet (Zugewinnausgleich). Diesen Anspruch gibt es nicht, wenn man ohne Trauschein zusammengelebt hat. Nur in wenigen Einzelfällen hat das Gericht Lebenspartnern Ausgleichansprüche zugesprochen. Derjenige der den Ausgleich verlangt, muss im Einzelnen darlegen, wie hoch sein Anteil an der Vermögensbildung war, z.B. in dem dargelegt wird, ob Geld an den ehemaligen Lebenspartner überwiesen wurde.

Wenn ich schon keinen Ausgleich für das Haus bekomme, dann doch wenigstens für die übernommenen Lebenshaltungskosten!
Es kann kein nachträglicher Ausgleich von während der Beziehung freiwillig geleisteten Unterhalts- oder Dienstleistungen geltend gemacht werden.

Wenn ich im Krankenhaus bin, darf mein Partner, meine Partnerin nicht zu mir!
Viele meinen, nur Ehegatten dürften in das Krankenhaus kommen oder würden befragt werden, wenn Entscheidungen zu treffen sind. Da in den Situationen, in denen man selber nicht mehr über die medizinische Behandlung entscheiden kann, der mutmaßliche Wille des Patienten zu erforschen ist, sind alle nahestehende Personen zu befragen und auch in das Krankenhaus zu lassen. Klarstellende Verfügungen sind jedoch hilfreich, damit sofort bekannt ist, wer verständigt werden soll.

Unverheiratete Paare, die sich in punkto Unterhalt, Erbfolge & Co. absichern möchten, sollten sich anwaltlich beraten lassen.

Rechtsanwaltskammer Celle
c/o Schott Relations Hamburg GmbH
Andrea Zaszczynski
Wrangelstraße 111
20253 Hamburg
Telefon: 040 – 41 32 700

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 7.09.2011
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