Wieder scheitert Erbeinsetzung an formunwirksamem Testament

Wieder einmal mussten sich die Gerichte mit einem Testament beschäftigen, das den Formerfordernissen des Gesetzes nicht entsprach. Die Benennung von Erben auf einer dem eigentlichen letzten Willen beigefügten „Liste“ führte zur Unwirksamkeit der Erbeinsetzung.

Einsetzung von Erben mit der Formulierung „siehe Liste“

Die im Oktober 2009 verstorbene Erblasserin hatte im Jahr 2006 ein handschriftliches Testament verfasst. Ihr Sparguthaben sollte nach den Bestimmungen dieses Testaments zu gleichen Teilen „an folgende Erben (s. Liste)“ verteilt werden.

Unter den eigentlichen Text des Testaments und vor allem unter die das Testament abschließende Unterschrift setzte die Erblasserin insgesamt sechs Namen.

Einer der in der Liste namentlich erwähnten Beteiligten beantragte einen Erbschein, der ihn als Miterben ausweisen sollte.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht München wies mit Urteil vom 07.10.2010 (Az.: 31 Wx 161/10) die Beschwerde gegen den den Erbschein versagenden Beschluss des Nachlassgerichts zurück. Die in der „Liste“ benannten Erben gingen nach dem Urteil des Oberlandesgerichts München leer aus.

Das Gericht wies darauf hin, dass nach deutschem Recht ein Testament strengen Formerfordernissen unterworfen ist. Gemäß § 2247 Abs. 1 BGB kann ein Erblasser sein Testament durch eine eigenhändig unterschriebene Erklärung errichten. Grundsätzlich mögliche Ergänzungen des Testaments müssen ebenfalls dieser Form genügen und vom Erblasser besonders unterzeichnet sein.

Im vorliegenden Fall ließ die dem Testament beigefügte „Liste“ nach Auffassung des Gerichts Zweifel an der abschließenden Willensbildung der Erblasserin hinsichtlich der als Erben angedachten Personen.

In Ermangelung einer wirksamen testamentarischen Erbeinsetzung kam in dem vom Gericht entschiedenen Fall die gesetzliche Erbfolge zum Tragen.

Wann ist ein Testament wirksam?

Die Anforderungen des Gesetzes an ein formwirksames Testament sind klar:

1. Das Testament muss vom Erblasser eigenhändig handschriftlich verfasst sein. Das durch einen Dritten verfasste Testament ist demnach ebenso unwirksam wie der mit dem Computer oder der Schreibmaschine verfasste letzte Wille.

2. Das Testament muss vom Erblasser abschließend unterzeichnet sein. Die Unterschrift soll dabei nach dem Willen des Gesetzes den Vor- und Familiennamen des Erblassers enthalten. Abkürzungen oder die Zeichnung mit der bloßen Familienbezeichnung (z.B. „Euer Vater“) sollen dann ausreichend sein, wenn die Urheberschaft des Unterzeichners feststeht und ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei dem Schriftstück um einen bloßen Entwurf eines Testaments handelt. Eine nur auf einem Briefumschlag, in dem das Testament aufbewahrt wird, enthaltene Unterschrift kann nur ausnahmsweise den gesetzlichen Erfordernissen genügen.

3. Das Testament soll (nicht muss) Angaben zum Zeitpunkt und zum Ort der Testamentserrichtung enthalten.

4. Die eigenhändig verfasste Erklärung muss auf einem ernsthaften Willen beruhen, eine so genannte letztwillige Verfügung auch tatsächlich abgeben zu wollen. Ein wirksames Testament ist immer von, insoweit unverbindlichen, Vorüberlegungen und Entwürfen abzugrenzen. Ein Testament kann aber auch in einem eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Brief formgültig erklärt werden, wenn positiv geklärt werden kann, dass dem Briefverfasser klar war, dass seine Niederschrift als letzter Wille angesehen werden kann.

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Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 7.02.2011
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