Geld nebenbei verdienen – was man beachten sollte

Die einen wollen Geld nebenbei verdienen, um das Taschengeld aufzubessern, die anderen brauchen den Zusatzverdienst, um das Geld für die Urlaubskasse aufzubringen, die nächsten suchen nach einem Zweitjob, weil es ohne ein Nebeneinkommen einfach vorne und hinten nicht reicht.

Artikel 12 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet die Berufsfreiheit. Die besagt, dass jeder seinen Beruf frei wählen und ausüben kann – und das bezieht sich auch auf einen Nebenjob bzw. eine nebenberufliche selbstständige Tätigkeit.

Apropos: Steht in einem Arbeitsvertrag eine Klausel, die generell die Annahme eines Nebenjobs verbietet, ist diese nichtig, weil sie gegen das im Grundgesetz geregelte Recht auf Berufsfreiheit verstößt (Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 759/98, 11.12.2001): Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zustimmung des Arbeitgebers, wenn die Aufnahme der Nebentätigkeit betriebliche Interessen nicht beeinträchtigt.

Doch auch in Bezug auf einen Nebenjob müssen gesetzliche Regelungen eingehalten werden – z. B. das Arbeitszeitgesetz. Und je nachdem, ob ein Schüler, Student, Berufstätiger, Arbeitsloser, Rentner, Elterngeldbezieher oder Selbstständiger einen Nebenjob annehmen möchte bzw. nebenberuflich selbstständig ein Zusatzeinkommen generieren will, sollten weitere gesetzliche Rahmenbedingungen eingehalten und Eckdaten im Auge behalten werden.

Schüler ab 13 Jahren dürfen neben der Schule zeitlich begrenzt leichten Beschäftigungen zur Aufbesserung des Taschengelds nachgehen, ab dem 15. Lebensjahr darf auch ein Ferienjob angenommen werden – allerdings maximal 20 Arbeitstage pro Jahr. Schüler, die keine deutsche Staatsangehörigkeit, keine Staatsangehörigkeit innerhalb der Europäischen Union und auch keine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besitzen, benötigen eine Arbeitserlaubnis – die kann man bei der Ausländerbehörde einholen. Übrigens ist es auch für Schüler bereits möglich, sich selbstständig zu machen, doch benötigen sie das Einverständnis der Eltern (oder des gesetzlichen Vertreters) und eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

Studenten sollten nicht mehr als 20 Stunden pro Woche, nur während der Semesterferien oder nur in der vorlesungsfreien Zeit arbeiten, sonst gelten sie nicht als ordentliche Studierende – mit diesem Status geht die Beitragsfreiheit in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung einher. Auch in Bezug auf BAföG müssen Arbeitszeit- und Einkommensgrenzen im Auge behalten werden.

Rentner, die bei Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente gehen, dürfen hinzuverdienen, so viel wie sie wollen, ohne dass es die Rente beeinträchtigt. Jedoch sollten sie die Freibeträge hinsichtlich Steuer im Auge behalten. Wer vor Erreichen der Regelaltersgrenze Rente bezieht, muss beim Zuverdienst sehr aufpassen, da er sonst große Teile seiner Rente einbüßen kann.

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 3.04.2011
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