Ehekonflikt – Zuweisung der Ehewohnung auch ohne Gewalteinwirkung?

streitDie Zeit als Tina und Falk noch miteinander glücklich waren, ist schon lange vorüber. In den letzten Jahren kam es immer häufiger zu lautstarken und massiven Streitigkeiten zwischen den Eheleuten. Die Nachbarn nahmen vorübergehend die weinenden und schreienden Kinder zu sich und riefen wiederholt die Polizei an. Tina will sich scheiden lassen. Sie wird ständig ohne Anlass von Falk angeschrieen, als faules Miststück und mit noch schlimmeren Worten beschimpft. Sogar mehrfach geschlagen hat Falk sie in letzter Zeit. Falk will sich jedoch nicht scheiden lassen. Offensichtlich ist ihm Tina trotz allem für´s Essenkochen und zum Wäschewaschen gut genug.

Von Rudi erfuhr Tina, dass sie den Scheidungsantrag gegen den Willen von Falk bei Gericht nur dann erfolgreich durchsetzen kann, wenn sie und Falk mindestens drei Jahre getrennt gelebt haben. Nach dreijähriger Trennung geht der Gesetzgeber nach allgemeiner Lebenserfahrung davon aus, dass die Ehe ihren Sinn verloren hat und es kann auch gegen den Willen des scheidungsunwilligen Ehepartners die Scheidung durch Urteil aussprechen. Nur bei einverständlicher Scheidung genügt eine einjährige Trennung der Eheleute. Die Trennung kann auch innerhalb der Ehewohung erfolgen. Die Eheleute müssen jedoch im familienrechtlichen Sinne in verschiedenen Räumen der Wohnung wirtschaftlich getrennt leben. Dazu gehört insbesondere, dass die Finanzen getrennt sind, die Mahlzeiten getrennt eingenommen werden und die Ehefrau nicht mehr für ihren Ehemann kocht oder wäscht usw.
Eine solche räumliche Trennung ist in der Drei-Zimmer-Wohnung von Falk und Tina nicht möglich, denn aus ihrer Ehe sind drei Kinder im Alter zwischen einem und vier Jahren hervorgegangen. Besonders die Kinder leiden unter den Streitigkeiten und Tina hat Angst vor weiteren Tätlichkeiten. Tina verlangt deshalb, dass Falk aus der Ehewohnung auszieht. Sie selbst kann nicht ausziehen, weil sie keine geeignete preiswerte Wohnung allein mit drei Kindern bekommt. Sie hat sich bereits erfolglos um eine Ersatzwohnung bemüht. Falk weigert sich jedoch auszuziehen. Er ist ja der brave Ehemann, dem die armen Kinder so sehr am Herzen liegen, dass er sie nicht verlassen kann, und der sich auch nicht scheiden lassen will.
Tina beantragte daher beim Amtsgericht, ihr und den Kinden für die Dauer des Getrenntlebens die bisherige Ehewohnung zuzuweisen und Falk zur Räumung der Wohnung zu verurteilen.
Das Gericht wies jedoch Tinas Wohnungszuweisungsantrag zurück, weil sie nicht beweisen konnte, dass Falk ihr gegenüber tätlich geworden ist.
Tina verstand die Entscheidung des Amtsgerichts nicht und bat Rudi um Rat.
Rudi erklärte Tina, dass folgende in § 1361 b Abs. 2. BGB geregelte Voraussetzung vorliegen muss: „Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Nutzung zu überlassen.“ Da Falk als Antragsgegner die Tätlichkeiten bestritten hat, ist Tina als Antragstellerin für ihre Behauptungen beweispflichtig. Weil Tina dieser Beweis nicht gelang, hat sie aus Beweisnot den Prozess in I. Instanz verloren.
Doch Rudi rät Tina nicht aufzugeben. Schließlich gibt es noch die II. Instanz und eine passende Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, die nach Rudis Ansicht Tina zum Erfolg verhelfen dürfte.
Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle (OLG) vom 10.11.2005 kann nämlich dem die gemeinsamen Kinder betreuenden Ehegatten aus Gründen des Kindeswohls eine Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens auch dann zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden, wenn eine Gewaltanwendung durch den anderen Ehegatten nicht nachgewiesen werden kann. Auf die nicht nachweisbaren Gewalttätigkeiten des Ehemannes stellt das Gericht in seiner Entscheidung nicht ab. Ausreichend ist laut OLG, dass ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung nach Größe und Zuschnitt zum Wohl der Kinder nicht möglich ist. Gewaltanwendung zwischen Erwachsenen führt ebenso wie ständige Spannungen und Streitigkeiten zwischen den Eltern auch bei den Kindern zu seelischen Störungen und Beeinträchtigungen. Die mit gravierenden Auseinandersetzungen der Eltern verbundene angespannte Familiensituation beeinträchtigt das Wohl der Kinder ebenso, wie ein Auszug der Mutter mit den Kindern. Zur Schaffung einer geordneten und entpannten Familiensituation haben daher die Kinder mit der Mutter in der Wohnung zu verbleiben, denn die Alleinzuweisung erfordert laut Oberlandesgericht nicht zwingend das Vorliegen des Regelfalls des § 1361 b Abs.2 BGB (Gewaltanwendung), sondern es kann die Vermeidung einer unbilligen Härte nach § 1361 b Abs.1 Satz 2 BGB auch in der Wahrung der Belange der gemeinsamen Kinder liegen.
Tina weiß jetzt, dass für die Alleinzuweisung der Wohnung maßgebend ist, ob ein erträgliches Miteinander noch möglich ist, oder die häusliche Atmosphäre nachhaltig und irreversibel gestört ist. Sie wird für ihre Kinder und für sich in der II. Instanz weiter kämpfen.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 10.07.2013
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