Hunde- und Katzenhaltung in Mietwohnung verboten?
Rudi Ratlos fragt: Ist Hunde- und Katzenhaltung in Mietwohnung verboten?
Karin hat endlich eine günstige Mietwohnung bzw. eine Genossenschaftswohnung gefunden. Sie wurde Mitglied der gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaft und zahlte die erforderlichen Genossenschaftsanteile ein. Das Nutzungsentgelt für ihre Genossenschaftswohnung ist günstiger als bei anderen Vermietern, weil die Genossenschaft mit den eingezahlten Genossenschaftsanteilen der Mitglieder den Wohnungsbestand aller Mitglieder effektiver bewirtschaften kann.
Doch nun gibt es Ärger mit dem Vorstand der Genossenschaft, weil Karin mit ihrem kleinen Hund in die Wohnung eingezogen ist.
Karin wurde auf die vorgedruckte Bestimmung ihres Wohnungsnutzungsvertrages unter „zusätzliche Vereinbarung“ hingewiesen. Dort ist geregelt, dass das Mitglied der Genossenschaft verpflichtet ist, „keine Hunde und Katzen in der Wohnung zu halten“. Karin wurde aufgefordert, ihren Mischlingshund mit einer Schulterhöhe von zwanzig Zentimetern binnen vier Wochen aus der Wohnung zu entfernen. Da Karin dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde ihr mit Klageerhebung auf Entfernung des Hundes aus der Wohnung gedroht.
Karin ist ratlos und fragt Rudi um Rat. Sie will wissen, ob sie verpflichtet ist, ihr winziges Hündchen, das weder ein nerviger Kläffer noch ein Wadenbeißer ist, aus der Wohnung zu entfernen oder nicht. Das Verbot der Hundehaltung in ihrem Wohnungsnutzungsvertrag hatte sie überlesen, schließlich ist der Vertrag acht Seiten lang, und sie legte ihr Augenmerk vorranging auf die am Anfang des Textes befindlichen Höhen des Nutzungsentgelts und der Betriebskostenvorauszahlung.
Rudi fand heraus, dass in einem ähnlichen Fall ein Amtsgericht der Klage eines Vermieters auf Entfernung des Hundes stattgegeben hat. Das Landgericht hatte das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage des Vermieters abgewiesen. Die Revision des Vermieters wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) am 20. März 2013 zurückgewiesen und somit letztendlich zu Gunsten des verklagten Mieters entschieden.
Der BGH entschied, dass eine Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag, die die Haltung von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung generell untersagt, gemäß § 307 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Nr.1 BGB unwirksam ist.
Das ausnahmslose Verbot der Hunde- und Katzenhaltung ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen benachteiligt laut BGH den Mieter unangemessen (Az: VIII ZR 168/12).
Darüber hinaus verstößt eine solche generelle Verbotsklausel gegen § 535 Abs.1 BGB, denn der Vermieter hat die Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch zu überlassen. Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehört, erfordert eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall, so das Gericht. Ansonsten würde eine Tierhaltung auch in solchen Fällen ausgeschlossen, in denen eine Abwägung der Interessen eindeutig zugunsten des Mieters ausfiele.
Rudi riet Karin, ihre Vermieterin auf die Unwirksamkeit der Klausel ihres Nutzungsvertrages hinzuweisen, denn in ihrem konkreten Fall handelt es sich um eine solche unwirksame generelle Verbotsklausel.
Rudi wies Karin jedoch darauf hin, dass die Entscheidung des BGH keinen Freibrief für eine Kleintierhaltung ohne Rücksichtnahme auf andere bedeutet. Die Genossenschaft ist gemäß § 535 Abs.1 BGB berechtigt, insbesondere die Interessen der anderen Hausbewohner und der Nachbarn zu berücksichtigen und abzuwägen, ob im konkreten Einzelfall dennoch eine Kleintierhaltung in der Wohnung begründet untersagt werden kann.
(besprochen/mitgeteilt von RECHTSANWALT Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
Quelle: openPR
bisher keine Kommentare
Comments links could be nofollow free.