Frostschäden an Gebäuden: So versuchen Versicherungen Zahlungen zu entgehen

frostIn der Frostperiode werden jedes Jahr Leitungswasserschäden durch Frost gegenüber den Versicherungen gemeldet. Häufig ist die erste Reaktion der Versicherung, dass diese sich nicht oder nur eingeschränkt zahlen will. Begründung ist, der Versicherungsnehmer habe gegen die Sicherheitsbestimmungen in dem Versicherungsvertrag verstoßen. Der Versicherungsnehmer ist nach dem Versicherungsvertrag verpflichtet, in der kalten Jahreszeit das Gebäude ausreichend zu beheizen und dies zu kontrollieren.

Dass die gebotenen Frostschutzmaßnahmen unterlassen wurden, sei bereits anhand des Schadensbildes ersichtlich. Gerade in der Frostperiode müsse der Versicherungsnehmer immer mit dem Eintreten eines Frostschadens rechnen. Aus diesem Grunde wäre jedem anderen klar gewesen, dass die Sicherheitsbestimmungen aus dem Versicherungsvertrag zu beachten sind.

Bei dieser Argumentation werden die eigenen Untersuchungen der Versicherungswirtschaft unterschlagen. Aus den statistischen Erhebungen des Gesamtverbandes der Versicherungen ergibt sich, dass die Frostschäden an den Kaltwasserleitungen nur 0,5% der Leitungswasserschäden ausmachen und somit nach der eigenen Einschätzung des Gesamtverbandes der Versicherungen vollkommen zu vernachlässigen sind. Folgerichtig muss der Versicherungsnehmer selbst in der Frostperiode nicht ständig mit dem Eintreten eines Frostschadens rechnen.

Frostschäden entstehen unter anderem, wenn der Versicherungsnehmer das Gebäude in der kalten Jahreszeit überhaupt nicht heizt, weil er und der Vermieter sich streiten, wer die Brennstoffkosten zu zahlen hat. Teilweise stellen die Vermieter auch die Heizung ab, um den Mieter zur Räumung der Wohnung zu bewegen. Dass die Versicherungen in diesen Fällen nicht für den Frostschaden aufkommen, ist nicht zu beanstanden. Vielmehr gewährleistet dies, dass die Versicherungsprämien noch bezahlbar bleiben.

Diese Fälle sind aber die Ausnahme. In der Regel treten Frostschäden durch für den Versicherungsnehmer nicht erkennbare Baumängel (z.B. fehlerhafte Isolierung, Undichtigkeiten in den Leitungen), einer geänderten Nutzung des Gebäudes (Auszug der Kinder, Urlaubsreise) oder einem spontanen Heizungsausfall auf.

So ist die unzureichend isolierte Wasserleitung an der Außenwand im Kinderzimmer häufig ein Grund für Frostschäden. Solange das Kind Zuhause wohnt und diesen Raum nutzt, kommt es nicht zum Frostschaden. Der Raum wird auf 20 Grad beheizt. Hierdurch wird der Wärmeabfluss in den Wasserleitungen durch die unzureichende Isolierung an die Außentemperatur aufgefangen.

Wenn das Kind zum Studium außer Haus ist, wird die Heizung im Kinderzimmer auf Frostschutz gestellt. In diesen Fällen reicht die den Wasserleitungen zugeführte Wärme durch die Beheizung nicht mehr aus. Der Wärmeverlust in der Wasserleitung in der Frostperiode führt bei Dauerfrost dazu, dass diese Leitung einfriert.

Ein weiterer Fall eines Baumangels ist, dass die isolierte Kaltwasserleitung durch den unbeheizten Dachboden geführt wird, ohne dass eine Beheizung des Wassers bei Frostgefahr stattfindet. Die beste Isolierung kann einen Wärmeverlust in den Wasserleitungen nur verzögern aber nicht verhindern. Aufgrund des Wärmeverlustes friert diese Wasserleitung ein.

Gerade diese eben beispielhaft beschrieben Baumängel sind für Versicherungen aufgrund ihrer Erfahrungen aus der Schadensbearbeitung ohne weiteres vor Abschluss des Versicherungsvertrages erkennbar. Eine Besichtigung des zu versichernden Gebäudes durch die Versicherung mit einer zutreffenden Risikoeinschätzung findet aber in der Regel nicht statt. Anstatt präventiv Schäden durch eine optimale Beratung des Versicherungsnehmers bei einer Besichtigung des Gebäudes zu verhindern, versuchen die meisten Versicherungen sich im Schadensfall ihrer Zahlungspflicht zu entziehen.

Bei dem Ausfall der Heizungsanlage während der Abwesenheit des Versicherungsnehmers stellt sich immer die Frage, ob dies der erste Heizungsausfall war. Ist die Heizungsanlage in der Vergangenheit bereits mehrmals ausgefallen, ohne dass die Ursache behoben wurde, sind dem Versicherungsnehmer verstärkte Kontrollpflichten zuzumuten. Ansonsten reicht bei Abwesenheit des Versicherungsnehmers wöchentliche Kontrollen der Beheizung in der Regel aus. Welche konkreten Kontrollpflichten im jeweiligen Einzelfall bestehen, wird in einem Prozess notfalls ein Sachverständiger klären müssen.

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, das Gebäude in der kalten Jahreszeit ausreichend zu beheizen und dies zu kontrollieren. Bei einer wörtlichen Auslegung dieser Versicherungsbedingung, liegt nahezu bei jedem Frostschaden ein Verstoß des Versicherungsnehmers gegen die Beheizungs- und Kontrollpflicht vor. Ein Frostschaden kann in einem Gebäude nur entstehen, wenn dieses unzureichend beheizt wird. Er muss nach den Versicherungsbedingungen selbst den unbeheizbaren Keller beheizen, obwohl dort bekanntermaßen in der Regel keine Heizkörper vorhanden sind. So wurde einem Versicherungsnehmer von der Versicherung vorgeworfen, dass er in den unausgebauten Dachboden, durch die die Wasserleitung geführt wurde, keine Heizkörper eingebaut hatte.

Bei einem Frostschaden in beheizten Räumen sagen die Versicherungen, es reiche nicht aus, dass der Versicherungsnehmer die Heizkörper zumindest auf Frostschutz eingestellt habe. Es sei doch zum Frostschaden gekommen, so dass hierdurch eine unzureichende Beheizung nachgewiesen sei. Bei einem Heizungsausfall habe der Versicherungsnehmer die ausreichende Beheizung nicht kontrolliert.

Worüber sich die Versicherungen ausschweigen ist, welches Risiko, dass zu Frostschäden führen kann, sie überhaupt versichert haben. Aus der Argumentation der Versicherungen in Prozessen, welche Sicherungsmaßnahmen der Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsvertrag zu erfüllen hat, ergibt sich immer, dass das Frostrisiko nicht versichert ist. Die Versicherungen verlangen von dem Versicherungsnehmer, dass er die ausreichende Beheizung des Gebäudes derart kontrolliert, dass es nicht zum Frostschaden kommen kann oder sämtliche wasserführende Anlagen entleert.

Dieser Argumentation der Versicherungen sind die meisten Oberlandesgerichte gefolgt, bis der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung beendet hat. Dem Versicherungsvertrag kann ein Hausbesitzer nicht entnehmen, dass es seine Verpflichtung wäre, Frostschäden „mit allen Mitteln zu verhindern“. Es reiche deshalb eine „genügend häufige“ Überwachung der Heizung aus (BGH Az. IV ZR 233/06 ).

Es ist die Frage, ob bei den Versicherungen ein Umdenken stattfinden wird. Das Produkt einer Versicherung ist die Absicherung des Unglücksfalles. Für diese Absicherung ist der Versicherungsnehmer bereit Geld zu zahlen. Aufgrund des Regulierungsverhaltens vieler Versicherungen im Schadensfall gibt es bei vielen potentiellen Kunden kein Interesse an dem Abschluss einer Versicherung. Es wird nicht eingesehen, für ein Versicherungsprodukt Geld zu zahlen, welches im Schadensfall keine Leistung erbringt.

Somit ist es Aufgabe der Versicherungen den Vertrauensverlust durch eine präventive Schadensbekämpfung durch Informationsbeschaffung und Aufklärung des Versicherungsnehmers entgegenzutreten. Nach Möglichkeit soll sowohl im Interesse der Versicherungen und Versicherungsnehmer erkennbare Schadensfälle bereits im Vorfeld verhindert werden, so dass ein Schaden und Zahlungspflicht erst gar nicht auftritt.

Der Artikel wurde von Rechtsanwalt Tarik Sharief aus Berlin geschrieben. Mehr Informationen zu Versicherungsrecht, Mietrecht und Verkehrsrecht werden unter www.rechtsklarheit.de ,?angeboten

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Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 24.01.2010
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