Markenrecht: Welches Symbol muss man benutzen – ®, ™ oder ©?

Alle diese Zeichen kennen wir aus unserem Alltag. Aber was bedeuten sie und wann darf oder muss man diese Zeichen verwenden? Und die noch wichtigere Frage, wann dürfen diese Zeichen nicht verwendet werden?

1. Die Zeichen

®, R im Kreis

Dieses Zeichen kommt aus dem angloamerikanischen Rechtsraum und steht für „Registered Trademark“ also eingetragene Marke. Damit weist es auf ein rechtskräftig eingetragenes Markenschutzrecht hin. Es wird üblicherweise rechts neben der Marke verwendet; statt dieses Zeichens kann jedoch auch „RTM“ als Abkürzung verwendet werden.

Allerdings ist zu beachten, dass in den verschiedenen Ländern unterschiedliche Regelungen, insbesondere für das ® Zeichen gelten. In einigen Ländern z. B. ist das Produkt von den Lizenznehmern zwingend neben der Marke mit diesem Kennzeichen zu versehen. Daher empfiehlt es sich, die Nutzungsvoraussetzungen in den unterschiedlichen Ländern vor Markteintritt zu klären, um zum einen selbst kein unnötiges Risiko einzugehen und zum anderen, um sich alle Rechte gegen mögliche Markenverletzer vorzubehalten. Dies spart Ihnen im Zweifel viel Geld.

TM, Trademark Zeichen

Im Gegensatz zu dem Hinweis auf eine eingetragene Marke handelt es sich hierbei um einen Hinweis auf die markenmäßige Verwendung des Zeichens. Dies ist unabhängig davon möglich, ob es sich um eine bereits angemeldete Bezeichnung handelt, oder eine, die weder angemeldet wurde, noch angemeldet werden soll. Das Zeichen weist darauf hin, dass der Verwender allerdings Schutz für das Zeichen in Anspruch nimmt.

©, Copyright Zeichen

Das aus dem angelsächsischen Raum stammende Copyrightzeichen bezieht sich auf Urheberrechte und zeigt an, wer das Recht hat, das urheberrechtlich geschützte Werk zu verwerten. Bis 1989 war es erforderlich, das Werk beim US Copyright Office anzumelden, um einen effektiven Schutz zu haben. Ohne die Verwendung des Copyrightzeichens konnten die Verwertungsrechte gelöscht werden.

Heute, nachdem auch die USA dem Berner Übereinkommen zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst beigetreten ist, ist die Anmeldung und Hinterlegung in den USA freiwillig, kann jedoch im einem späteren Prozess hilfreich sein.

In Deutschland ist es nicht erforderlich, sein Urheberrecht anzumelden, um einen effektiven Schutz zu genießen. Das Urheberrecht entsteht mit der Schöpfung des Werkes. Nach § 10 UrhG gilt die Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft für die Person, die als Urheber des Werkes bezeichnet ist. Lediglich in Fällen, in denen nach § 10 Abs. 1 UrhG ein Pseudonym verwendet wird, führt die Eintragung in die beim DPMA geführte Urheberrolle dazu, dass sich die Schutzdauer von 65 auf die üblichen 70 Jahre verlängert.

Es sollte jedoch nicht vergessen werden, dass nach angelsächsischem Recht der Inhaber der Verwertungsrechte, somit der Lizenznehmer, angegeben wird, das deutsche Urheberrecht jedoch den Schöpfer, die natürliche Person, als Urheber schützt. Darauf ist bei der Verwendung zu achten.

2. Die Verwendung in Deutschland

Bezüglich der Verwendung insbesondere der vorgenannten Markenzeichen in Deutschland muss man vorsichtig sein und sollte die nachfolgenden Entscheidungen beachten.

LG München

So hat das LG München I in seinem Urteil vom 23. Juli 2003, AZ.: 1 HK O 1755/03, entschieden, dass bei der Verwendung des TM-Zeichens in Deutschland eine Irreführung vorliegt.

Dies wurde damit begründet, dass den deutschen Verkehrskreisen zwar die Abkürzung für „Trademark“ bekannt sei. Allerdings sei dem Verkehr nicht bekannt, dass es sich hierbei um ein Zeichen für nicht eingetragene Marken handele, da in Deutschland eine Kennzeichnung mit ® nur bei bestehendem Markenschutz möglich sei. Insbesondere, wenn ein in Deutschland ansässiger Hersteller den Namen eines im Inland vertriebenen Produkts mit einer solchen Kennzeichnung versehe, gehe der Verkehr davon aus, dass es sich um eine ausländische eingetragene Marke handele. Daher bestehe die Irreführung darin, dass die Verkehrskreise durch den vermeintlich im Ausland bestehenden Markenschutz von einem eingeführten Qualitätsprodukt ausgingen.

LG Essen

Das LG Essen hat mit Urteil vom 04.06.2003, AZ.: 44 O 18/03, hingegen entschieden, dass der maßgebliche Kundenkreis in Deutschland dem Zeichen „TM“ keine Bedeutung zumesse, da er lediglich davon ausgehe, dass es sich hierbei um ein dekoratives Element handele und das Produkt daher auch keine Aufwertung erfahre. In dem Fall, in dem der Verkehr es jedoch nicht nur als Dekoration ansehe, sei sich der Verkehr auch darüber bewusst, dass es sich hierbei um kein Gütezeichen handele und damit auch keine Rückschlüsse auf Qualität zulasse, so dass ebenfalls keine Irreführung vorliege.

BGH

Der BGH hat in der Entscheidung „Thermoroll“ vom 26.02.2009, AZ.: I ZR/06, festgestellt, dass der Verkehr erwarte, dass das Zeichen, dem der Zusatz ® beigefügt ist, für den Verwender auch als Marke eingetragen ist, oder ihm der Markeninhaber eine Lizenz erteilt hat. Wird ein Zeichen also mit dem Zusatz ® verwendet, ohne dass der Inhaber dazu berechtigt ist, so liegt darin regelmäßig eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung.

OLG Köln

Die Entscheidung des OLG Köln vom 27.11.2009, AZ.: 6 U 114/09, bestätigt die BGH Entscheidung, die davon ausgeht, dass der Verwender Inhaber oder Lizenznehmer der mit ® gekennzeichneten Marke sei. Der Verkehr entnimmt der Beifügung des Zeichens, dass es genau eine Marke dieses Inhalts gibt. Des Weiteren bestätigt die Entscheidung auch, dass der Verkehr grundsätzlich davon ausgehen wird, für ein in Deutschland vertriebenes Produkt, das mit einem ®gekennzeichnet ist, bestehe auch Markenschutz in Deutschland. In der Entscheidung selbst ist das Gericht jedoch davon ausgegangen, dass aufgrund der vorliegenden Anzeichen jedoch von einer Registrierung im Ausland auszugehen sei und daher – in diesem Fall – keine Irreführung vorliege.

3. Konsequenzen für die Praxis

Verwendung in Deutschland

In Deutschland kann man das ®-Zeichen verwenden.

Man sollte jedoch darauf achten, dass die Produkte erst dann mit dem Zeichen versehen werden, wenn ein eingetragenes Markenrecht besteht.

Das Zeichen ist auch nur auf Waren bzw. nur für Dienstleistungen der Klassen zu verwenden, in denen die Marke eingetragen ist.

Von der Verwendung des TM-Zeichens in Deutschland sollten man absehen, da es immer noch als irreführend angesehen werden könnte.

Verwendung im Ausland

Die Verwendung im Ausland hängt teilweise von den dortigen Nutzungsbedingungen ab. Üblicherweise wird jedoch auch im Ausland zumeist das ®-Zeichen verwendet. Dies kann jedoch in einigen Ländern variieren. Eine Prüfung durch den Juristen erscheint angezeigt, sofern hier andere Zeichen zu benutzen sind.

WAGNER Rechtsanwälte webvocat Partnerschaft
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In unserem Schwerpunktbereich, dem Gewerblichen Rechtsschutz, schützen, verwalten und verteidigen wir mit 7 Anwälten sowie 8 teilweise mehrsprachigen Patent- und Markenreferenten weltweit Marken, Geschmacksmuster, Domains und sonstige Schutzrechte.

Unser Wirtschaftsrechtsdezernat, welches von einem Fachanwalt für Steuerrecht geleitet wird, rundet unser Serviceangebot dahingehend ab, dass auch mit dem Gewerblichen Rechtsschutz zusammenhängende Fragen wie Gründung von Schutzrechtsverwaltungsfirmen, steuerrechtliche Fragen bei der Bewertung von Schutzrechten oder Durchführung von zollrechtlichen Verfahren bei Zollbeschlagnahmen etc. umfassend bearbeitet werden können.

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geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 28.12.2010
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