Besser nicht: Pflichthinweise mit Mouseover-Links „verstecken“
Die Richter beim OLG Frankfurt/Main (Az. 6 W 111/10) mussten sich mit der Frage beschäftigen, ob ein sogenannter Mouseover-Link ausreicht, um rechtlich erforderliche Abgaben, die auf einer eCommerce-Seite notwendig sein können, zu erfüllen.
Unter einem Mouseover-Link ist ein Tooltip zu verstehen, der aber erst gezeigt wird, wenn man mit dem Cursor über den Link kommt. Erst in diesem Moment erscheint das Pop-up.
Der Fall
Ein eCommerce-Händler verwendete auf seinem Webshop den Werbeslogan „Wir schlagen jeden Preis“, obwohl ihm dies aufgrund eines vorgegangenen Gerichtsverfahrens untersagt war. Um diese Verbot zu umgehen, aber den Slogan weiter zu verwenden, setzte der Händler hinter dieser Aussage einen Mousover-Link ein, mit dem Ziel, dass die untersagte Werbeaussage durch den Text im Pop-up „entschärft“ wird. Denn in dem Pop-up-Text hieß es: “Sollten Sie bei irgendeinem deutschen Juwelier einen identischen Artikel zum gleichen Zeitpunkt noch günstiger finden, so erhalten Sie von uns diesen Preis zuzüglich 1% Rabatt.”
Die ursprüngliche Werbeaussage wurde in dem vorherigen Verfahren untersagt, da es sich um irreführende Werbung handelte.
Der Hintergrund
Um Kunden zu locken, verwenden Unternehmen gerne Angaben, die auf ein reduziertes Angebot verweisen oder sich als besonders preiswerte Waren herausstellen wollen. So soll beim Kunden der Schnäppcheninstinkt geweckt werden. Klar ist, dass man von der Konkurrenz in diesem Fall besonders intensiv beäugt wird. Bei irreführenden Angaben, werden dann regelmäßig Abmahnungen gegen die Konkurrenz ausgesprochen, denn unlautere Werbung stellt eine wettbewerbswidrige Handlung dar. Es gibt eine Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen zum Thema „irreführender Werbung“. Dies reicht von Lockangeboten, unzureichenden Preisangaben bis hin zu irreführenden Aussagen (so ist z.B. die Aussage „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ irreführend; OLG Stuttgart, 2 U 61/10).
Die Entscheidung
Die Richter entschieden, dass der erklärende Hinweis in einem Mouseover-Link nicht ausreiche, um die Werbeaussage rechtmäßig zu formulieren. Das Gericht entschied, dass
[d]ie Verlinkung des Slogans mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen über einen sogenannten Mouseover-Effekt ist zur hinreichenden Aufklärung von vornherein unzureichend, weil der Mouseover-Link als solcher nur erkannt wird, wenn der Besucher der Webseite den Curser über den als Link ausgestatteten Bestandteil der Webseite bewegt. […]Es ist daher keineswegs sicher gestellt und hängt eher vom Zufall ab, ob die Besucher der Seite den Link überhaupt wahrnehmen.
Damit wurde der Mousover-Effekt nicht als ausreichend angesehen, um die Werbeaussage zu erläutern. Damit war sie rechtswidrig und der Händler hat gegen ein vorangegangenes Urteil und damit gegen ein Unterlassungsgebot verstoßen.
Fazit
Die Entscheidung macht deutlich, wie wichtig es ist, sich mit den rechtlichen Besonderheiten von Werbeaussagen zu befassen. Selbst wenn man die Hintergründe kennt, sollte nicht versucht werden, durch trickreiche Platzierung der relativierenden Äußerungen das Angebot noch verlockender für die Konsumenten machen zu wollen.
Schwenke und Dramburg Rechtsanwälte
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Fax: 030/88001496
Quelle: openPR
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 30.05.2011bisher keine Kommentare
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Kategorien: Recht, Urteile
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