Bürgerentlastung kann zur Belastung werden

Bei hohen Selbstbehalten und hohen Beitragsrückerstattungen verringert sich der Entlastungseffekt in der Privaten Krankenversicherung.
– Versicherte werden tendenziell niedrigere Selbstbehalte wählen, weniger Kosten selbst tragen und damit weniger Beitragsrückerstattungen nutzen.
– Deutlich höhere Rechnungseinreichungen und damit eine Kostenexplosion ist in der Privaten Krankenversicherung programmiert.

Die von der Politik mit lautem Trommelschlag angekündigte Steuerentlastung bei den Krankenkassenbeiträgen kann bei genauerem Hinsehen wie Schnee in der Sonne schmelzen. Vor allem Privatversicherte müssen ganz genau rechnen, ob sich eine Beitragsrückerstattung für sie noch lohnt. „Wenn aber die Kunden künftig vermehrt Rechnungen einreichen, könnte eine Kostenexplosion bei den Privaten Krankenversicherungen die Folge sein, die abermals massive Beitragserhöhungen nach sich zieht“, fürchtet Dr. Errit Schlossberger, CEO des unabhängigen Verbraucher- und Vergleichsportals FinanceScout24.

Noch dominiert aber die sehr gute Nachricht: Krankenversicherungsbeiträge können seit Jahresbeginn zumindest teilweise von der Steuer abgesetzt werden. Das Bundesverfassungsgericht hatte in einem Urteil die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge verfügt, für privat und gesetzlich Versicherte gleichermaßen. Das noch von der großen Koalition beschlossene Bürgerentlastungsgesetz sieht vor, dass alle Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 2010 in Höhe des existenznotwendigen Versorgungsniveaus vollständig als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Doch allmählich treten die Risiken und Nebenwirkungen der neuen Rechtslage zutage, denn der Fiskus erkennt ab 2010 keineswegs die Gesamtsumme der gezahlten Beiträge an.

Für Privatversicherte wird es damit künftig schwieriger zu entscheiden, ob sie Arztrechnungen einreichen oder eine Beitragsrückerstattung in Anspruch nehmen sollen, wie sie viele Privatversicherer ihren Kunden anbieten, wenn diese ein Jahr lang keine Leistungen beansprucht haben. Denn selbst bezahlte Rechnungen mindern nicht die Steuer, eine Beitragsrückerstattung senkt hingegen die abzugsfähigen Sonderausgaben.

Bis dato ist es für jeden PKV-Kunden günstiger, Arztrechnungen so lange aus der eigenen Tasche zu bezahlen, wie die Summe (zuzüglich einer eventuellen Selbstbeteiligung) geringer ausfällt als eine Beitragserstattung. Künftig rechnet der Fiskus jedoch so: Zahlt ein Steuerpflichtiger zum Beispiel 7200 Euro pro Jahr an seine Krankenkasse, werden zunächst die Prämien für das Krankengeld herausgerechnet. (Bei gesetzlich Versicherten ziehen die Finanzämter Arbeitnehmern, denen bei Krankheit Lohnfortzahlung zusteht, vier Prozent ab.) Dann wird ermittelt, wie hoch die Prämie für einen mit den Leistungen der GKV vergleichbaren Basisschutz ist, beispielsweise 5400 Euro. Sämtliche so genannte private „Luxusleistungen“ wie Chefarzt, Heilpraktiker, Ein- oder Zweibettzimmer, sowie Zahnimplantate oder Kieferorthopädie bleiben bei der Berechnung außen vor. Der Betrag von 5400 Euro wird bei Angestellten sodann um den Arbeitgeberbeitrag gekürzt; es verbleiben nur noch 2700 Euro, die in der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden können.

Erhält der Versicherte eine Beitragsrückerstattung, zum Beispiel 1000 Euro, dann wird ermittelt, welcher Teil davon auf den Basisschutz entfällt und welcher nicht. Entsprechend wird dann der zum Sonderausgabenabzug zugelassene Betrag gekürzt, da der Fiskus nur das anerkennt, was auch wirklich gezahlt wurde.

Für Dr. Schlossberger ist diese neue Regelung leider mit möglicherweise gravierenden handwerklichen Fehlern behaftet: „Bisher war die Botschaft klar: Wer gesundheitsbewusst lebte und deshalb seltener einen Arzt aufsuchen musste, wurde mit einer Rückerstattung belohnt, die gleichzeitig auch der Gemeinschaft der Versicherten zugute kam, weil die Ausgaben der PKV im Rahmen blieben.“ Nunmehr könnte sich das Einreichen von Rechnungen in einigen Fällen sogar explizit lohnen, fürchtet der FinanceScout24-Geschäftsführer. „In der Spieltheorie ist dieses Verhalten als ‚moral hazard’ bekannt: Vorteile für den Einzelnen bringen Nachteile für die Gemeinschaft mit sich.“ Ziel der Steuerpolitik müsse es aber sein, ein Verhalten zu belohnen, das die Solidargemeinschaft stärkt: „Das gilt für die PKV genauso wie für die gesetzliche Krankenversicherung“, argumentiert Schlossberger.

Zwar übernimmt es die Krankenkasse, sowohl die Prämien als auch die Rückerstattungen in Basis- und Wahlleistung aufzuteilen, doch die steuerlichen Konsequenzen ausrechnen muss jeder selbst. Je nach persönlichem Steuersatz ist es sinnvoll, auch dann Rechnungen zur Erstattung einzureichen, wenn sie insgesamt unter dem Niveau einer möglichen Beitragsrückerstattung bleiben.

Ein Beispiel: Der persönliche Steuersatz liegt bei 50 Prozent inklusive Solidarzuschlag und Kirchensteuer. Eine Beitragsrückerstattung von 1000 Euro (für den ermittelten Basisschutz) würde dann dazu führen, dass die Steuerbelastung um 500 Euro stiege, hat der Deutsche Steuerberaterverband vorgerechnet. Insofern sollte der Versicherte seine Arztrechnungen in dem Beispiel nur so lange selbst zahlen, wie sie unter 500 Euro bleiben.

Zu besonders kuriosen Ergebnissen kommt es 2010, dem ersten Jahr, in dem das neue „Bürgerentlastungsgesetz“ gilt. Die Rückerstattungen fürs Gesundbleiben im Jahr 2009 werden den Versicherten in der Regel im zweiten Halbjahr 2010 gutgeschrieben. Sie mindern nun die Sonderausgaben im Jahr 2010 – obwohl sich die Erstattung auf 2009 bezieht, als das Gesetz noch gar nicht in Kraft getreten war. Grund ist das Zuflussprinzip im Steuerrecht: Demnach sind für die Berechnung der Steuer sämtliche Zahlungsvorgänge relevant, die im jeweiligen Jahr anfallen. Würde ein Versicherter einen Teil seiner Versicherungsbeiträge für 2009 erst verspätet im Jahr 2010 an die Kasse überweisen, könnte er auch diese von der Steuer absetzen.

Umdenken müssen auch potenzielle PKV-Neukunden: Bislang galt es als clever, einen hohen Selbstbehalt zu vereinbaren und so die Beiträge gering zu halten. Nun funktioniert das Kalkül genau umgekehrt. Denn an den Beiträgen beteiligt sich der Fiskus und gegebenenfalls auch der Arbeitgeber – auf Arztrechnungen unterhalb des Selbstbehalts aber bleibt der Versicherte allein sitzen.

Für ihre Steuerentlastung ab dem laufenden Januar 2010 brauchen Angestellte, die bei gesetzlichen Kassen versichert sind, nichts zu unternehmen. Privat Versicherte haben von ihren Versicherern Schreiben erhalten, die die auf das Kassenniveau der gesetzlichen Grundversorgung hinunter gerechneten Beiträge ausweisen; ebenso Sondertarife etwa für Brillen. Nach ersten Kalkulationen der Privaten kann der steuerlich anrechenbare Teil die Hälfte des tatsächlichen Zahlbetrags ausmachen.

Dr. Schlossberger ergänzt: „Wichtig ist es, dass die Privatversicherten diese Bescheinigungen rechtzeitig im Januar dem Arbeitgeber einreichen. Neukunden der Privaten Krankenversicherung und auch der privaten Zusatzversicherung sollten sich sehr gut mit den Leistungsmerkmalen der Anbieter auseinanderzusetzen, in Ruhe vergleichen und dabei auch die Beitrags- und Steuereffekte in Abhängigkeit von Selbstbehalt und Beitragsrückerstattung durchrechnen.“

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 8.08.2010
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