Neues von der Staatsanwaltschaft in Sachen Online-Fair-Trade e.V.

Die Staatsanwaltschaft hat,?offenbar zwischenzeitlich in,?Fall des Abmahnvereins „Online-Fair-Trade e.V.“ (wir berichteten) erste Ergebnisse. Wie sich herausstellte, gab es offenkundig etliche Betroffene, die aus Angst vor möglichen Konsequenzen die geforderten Abmahnkosten gezahlt haben.

Es wurden wohl auch gegen den stellvertretenden Vereinsvorsitzenden Udo Lederer und den seinerzeit im Auftrag des Vereins tätig gewordenen Rechtsanwalt Hänsch aus Dresden Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Udo Lederer wurde mittäterschaftlich begangener Betrug vorgeworfen.

Im Abmahnschreiben wurde ausgeführt, dass der Verein ein Verband im Sinne des ,? 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sei und damit berechtigt sei, Abmahnungen zu auszusprechen. Den beiden zuvor genannten und jeweils gesondert Verfolgten sei – so der Tatvorwurf – bekannt gewesen, dass,?die aufgestellte Behauptung der Abmahnberechtigung,?wegen der ihnen bekannten Vereinsstruktur nicht den Tatsachen entspricht. Durch die Abmahnschreiben sollten die Adressaten der Abmahnung dazu bewegt werden, die jeweils geltend gemachten „Aufwendungen“ für die Abmahnung in Höhe von 189 EUR zu erstatten.

Das Ermittlungsverfahren gegen Udo Lederer wurde eingestellt, weil ihm eine konkrete Beteiligung in sämtlichen bekannt gewordenen Fällen nicht mit der für eine Anklageerhebung notwendigen Sicherheit nachzuweisen war. Dass der stellvertretende Vorsitzende bereits zuvor jeweils in die betrügerische Durchführung der Abmahnungen konkret involviert gewesen wäre, stellt sich nach Aussage der Staatsanwaltschaft lediglich als nicht näher beweisbare Vermutung dar. Auch die gemeinsam von Udo Lederer und Rene Schmidt am 05.03.2008 zugunsten des Rechtsanwalts Hänsch aus Dresden ausgestellte Generalvollmacht genügt hier nicht.

Rechtsanwalt Hänsch wurde von Rene Schmidt (Vereinsvorsitzender) gegen in Aussichtstellung einer nicht näher bestimmbaren Vergütung der Auftrag erteilt, an zahlreiche Geschädigte Abmahnschreiben zu versenden. Die Höhe der Schadenersatzforderung war mithin völlig aus der Luft gegriffen. Das gesamte Procedere entspricht dem bekannten,?Vorbild anderer Fälle, die allesamt als unzulässig eingestuft wurden und auch schon zu rechtskräftigen Verurteilungen geführt haben.

Dem Beschuldigten Rechtsanwalt Hänsch war eine positive Kenntnis der für die fehlende Abmahnberechtigung begründenden Tatsachen nicht konkret nachweisbar. Insbesondere ist nicht mit der für die Anklageerhebung notwendigen Sicherheit zu belegen, dass er die Vereinsstruktur kannte.

Im Zuge der Ermittlungen kamen über den Verein interessante Tatsachen ans Licht, die zuvor angestellte Vermutungen nur bestätigen. Tatsächlich verfügte der Verein Online-Fair-Trade e.V. nur über sieben Mitglieder von denen lediglich Udo Lederer (Verfahren eingestellt), Rene Schmidt (Anklage erhoben) sowie die Mitglieder Artur J. T. und Frank G. K. ein eigenes Gewerbe betreiben, das jeweils nicht im Zusammenhang mit dem gewerblichen Handel im Internet steht.

Der Vereinsvorsitzende Rene Schmidt hat RA Hänsch mitgeteilt, dass die Vereinsmitglieder selbst von Abmahnungen auch im Rahmen ihrer Internetverkaufsplattformen betroffen gewesen seien. Die Vereinsmitglieder seien auf verschiedenen Internetverkaufsplattformen in diversen Branchen aktiv und hätten weiterhin – nach eigener Abmahnung – festgestellt, dass andere Wettbewerber sich ebenfalls wettbewerbswidrig verhalten würden.

Eine genaue Kenntnis vorgenannter Tatsachen, die eine fehlende Abmahnberechtigung nahelegen, war dem Anwalt nicht nachzuweisen. Ausgehend von diesen Informationen vom Vereinsvorstand zur Verfügung gestellten Informationen durfte er erwarten, dass alle Vereinsmitglieder ein im Zusammenhang mit dem gewerblichen Handel im Internet stehendes Gewerbe ausüben.

Da RA Hänsch die Kenntnis der fehlenden Abmahnberechtigung nicht positiv nachzuweisen ist, lässt sich der erforderliche Betrugsvorsatz bezüglich der jeweiligen Haupttat nicht zweifelsfrei belegen, weshalb auch gegen RA Hänsch das Ermittlungsverfahren gem. ,? 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde.

Einzig Rene Schmidt ist der Betrugsvorsatz soweit nachweisbar, dass zwischenzeitlich Anklage wegen Betrug erhoben wurde. Wenn ich an die Reaktionen von Rene Schmidt im schon bald abgeschalteten Forum zurückdenke, mit seinen Versuchen die Abmahnberechtigung,?,?vorzugaukeln … so bleibt nur zu hoffen, dass der Gerechtigkeit Genüge getan wird und künftig ähnlichen Versuchen sogleich ein Riegel vorgeschoben wird.

Nachdem die Staatsanwaltschaft festgestellt hat, dass dem Verein die Abmahnbefugnis ganz offensichtlich fehlt, steht nun auch der Weg für die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Verein bzw. privat gegen den Vereinsvorsitzenden offen, gegen den Anklage wegen Betrug erhoben wurde. Ob dieser Klage im Ergebnis,?allerdings tatsächlich Erfolg in Hinblick auf eine finanzielle Entschädigung beschieden sein wird, ist fraglich.

Bei der Vielzahl der Abmahnfälle werden Rene Schmidt bzw. der Verein wohl nicht in der Lage sein, die berechtigten Schadenersatzansprüche zu befriedigen. Ob man nun,?schlechtem,?Geld noch gutes hinterherwirft, muss jeder selbst entscheiden.

Alle, die bereits gezahlt haben, können nun auch ihre Zahlungen zurückfordern. Insbesondere aber sollten sie die etwa abgegebene Unterlassungserklärung aufkündigen.

Insgesamt,?sollen rund 150 bekannt gewordene Abmahnschreiben versendet worden sein. Bei dem Aufregung, den die Abmahnungen seinerzeit verursacht haben und insbesondere auch in Hinblick auf die Tatsache, dass es mehrere Abmahnwellen gegeben haben muss, ist allen Betroffenen dringend anzuraten nunmehr gleichfalls Anzeige zu erstatten und die Staatsanwaltschaft aktiv bei ihren Ermittlungen zu unterstützen.

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 14.09.2009
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