Wenn die Krankenversicherung die Existenz bedroht
In ihrer betrieblichen Praxis als Unternehmensberaterin erfährt eine der Initiatorinnen des Unternehmerstammtisches Wartburgkreis, Astrid Adler, immer wieder von den Sorgen der Existenzgründer und Kleinunternehmer. Häufig ein Thema: Finanzielle Engpässe, oft sogar Existenz bedrohend, hervorgerufen durch hohe Krankenkassenbeiträge.
Was vielen Existenzgründern nicht bewusst ist: Mit dem Tag der Gewerbeanmeldung müssen sie sich vollumfänglich selber absichern. Nicht wie bei Arbeitnehmern, den halben Beitragssatz tragen, sondern den vollen Satz von aktuell 14,9%. Hinzu kommt die Tatsache, dass bei den gesetzlichen Krankenkassen eine Mindestbeitragsbemessungsgrenze von derzeit 1.890 Euro Einkommen angesetzt wird. Auch wenn der Selbständige weniger verdient, werden seine Krankenkassenbeiträge auf diesen Betrag bemessen. So kommt mit Pflegeversicherung ein monatlicher Krankenkassenbeitrag von mindestens 300 Euro auf den Selbständigen zu. Ein Betrag, den viele Existenzgründer und Kleinunternehmer nicht aufbringen können.
Zwar gibt es seit April 2007 wieder eine reduzierte Beitragsbemessungsgrenze von 1.225 Euro, doch darf der Selbständige bei Inanspruchnahme weder über einkommenssteuerpflichtige Zins-, Miet oder Pachteinnahmen verfügen, noch ein Gesamtvermögen, inklusive von Immobilieneigentum, vom mehr als 9.800 Euro haben (Quelle: Siemens SBK).
Weitere Überraschungen bergen die Berechnung des Krankengeldes und die Hinzurechnung von Minijobs, Miet- und Pachteinnahmen auf das Arbeitseinkommen.
Das Krankengeld wird nicht, wie bei Arbeitnehmern, auf der Grundlage des sozialversicherungspflichtigen Bruttolohnes der letzten 3 Monate berechnet, sondern das Einkommen des Vorjahres bzw. des letzten Steuerbescheides berücksichtigt. Hat der Selbständige im schlimmsten Fall im Vorjahr ein Verlustjahr gehabt, so bekommt er überhaupt kein Krankengeld – trotz Beitragszahlung.
Hat der Selbständige einen Nebenerwerb in Form eines Minijobs, so zahlt dessen Arbeitgeber pauschale Sozialabgaben, sofern der Unternehmer freiwillig gesetzlich krankenversichert ist. Die Einkünfte aus dem Minijob des Selbständigen werden aber nochmals zum Arbeitseinkommen hinzugerechnet. Hier erfolgt eine doppelte Beitragserhebung für den Minijob, sowohl beim Arbeitgeber als auch beim Selbständigen. Im Gegensatz dazu bleibt ein Minijob für Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei.
Ein Ausweg scheint nur der Wechsel in eine private Krankenversicherung. Doch gerade für selbständige Frauen und Selbständige mit Kindern oder gesundheitlichen Problemen ist das keine finanzierbare Alternative.
Quelle: openPR
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 25.12.2009bisher keine Kommentare
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