Die grüne Versicherungskarte und das Kurzzeitkennzeichen

auto-kfzDas Kurzzeitkennzeichen wird von deutschen Staatsbürgern in der Regel dazu genutzt, inländische Überführungen durchzuführen. Die gesetzliche Vorschrift besagt, dass die Zulassung nur an der Zulassungsstelle des Wohnorts durchgeführt werden kann. Anders bei Ausländern: Sofern diese einen Reisepass vorweisen können, kann das Kurzzeitkennzeichen an einer beliebigen Zulassungsstelle beantragt werden.

Diese Vorschrift lässt den Schluss zu, dass einem Fahrzeugexport via Kurzzeitkennzeichen nichts im Wege steht. Tatsächlich wurde im Zuge des Schengener Abkommens die grüne Versicherungskarte eingeführt, auf der alle Länder vermerkt sind, in denen die Haftpflichtversicherung greift. Wer eine grüne Versicherungskarte zum Kurzzeitkennzeichen bestellt, sollte in der Regel also wenig bei Fahrten ins Ausland zu befürchten haben. So sieht es auch die Europäische Union vor.
Tatsächlich ist es jedoch keine Pflicht für andere Länder, das deutsche Kurzzeitkennzeichen zu akzeptieren. In der Vergangenheit wurden mehrere Fälle bekannt, in denen die Polizei des jeweiligen Landes Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen stilllegte. Der Vorwurf bestand letztendlich darin, dass das Kennzeichen ungültig ist und das Fahrzeug somit über keine Zulassung verfügt. Die ITS GmbH empfiehlt deshalb eine vorherige Überprüfung des Ziellandes sowie der Reiseroute. Große Probleme kann es beispielsweise in Ländern wie Frankreich oder Tschechien kommen. Andere an Deutschland grenzende Staaten tolerieren das Kennzeichen jedoch in den meisten Fällen. Auf Nummer sicher geht man jedoch mit dem Ausfuhrkennzeichen – auch wegen der Laufzeit, die mehrere Monate betragen kann.
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 7.03.2014
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