Zur vorgeschlagenen Online-Abgabe

Mit Interesse habe ich kurz vor Weihnachten die Idee zur Kenntnis genommen, dem Onlinehandel eine Paketabgabe aufzuerlegen, um damit die Einzelhändler in den Innenstädten zu unterstützen. – Soweit zumindest die offizielle Begründung der angedachten Online-Abgabe.

Budoten hat seine Arbeit als Kampfsport-Versandhandel begonnen, als viele noch kein Internet hatten. Im Kampfsport-Versandhandel gehört Budoten zu den Pionieren der Branche. Konkret gibt es nur einen Mitbewerber, der länger als Budoten im Online-Versand tätig ist. Budoten wurde als erster und einziger Kampfsport-Versender von Amazon angesprochen als es darum ging, die Amazon-Plattform um Kampfsport-Produkte zu erweitern. Insofern kennen wir den Online-Handel von seinen Anfängen an und haben außerdem sehr interessante Einblicke in das Geschäftsgebaren von Amazon gewinnen können.

Lebendige Innenstädte sind sicherlich wünschenswert. Doch ist der Onlinehandel der Feind der Innenstädte?
Der Einzelhandel in den meisten deutschen Innenstädten wird von den gleichen Ketten bestimmt. Diversität ist oftmals nicht zu finden.
Das Sortiment der meisten Innenstadt-Geschäfte ist überschaubar. Überwiegend gibt es überall die gleichen gut laufenden Allerwelts-Artikel, die eben gerade kein Alleinstellungsmerkmal ausmachen. Verkaufspersonal, das das eigene Sortiment nicht kennt und Fachfragen nicht beantworten kann ist gleichfalls kein Aushängeschild für den Einzelhandel.
Das eigentliche Problem des Einzelhandels sind aber vor allem Mietwucher, Zufahrtsbeschränkungen und nicht vorhandene Parkmöglichkeiten. Ist es da ein Wunder, dass potentielle Kaufinteressenten nicht mehr in die Innenstädte fahren sondern bemüht sind, ihren Bedarf anderweitig zu decken?

Unabhängig davon glauben wir aber, dass diese Idee überwiegend dem Problem geschuldet ist, dass einige große US-Konzerne in Deutschland sehr große Umsätze machen, jedoch hierzulande keinen Cent an Ertragssteuern zahlen. Zugleich nutzen diese Konzerne unbestritten ihre Marktmacht auf eine schier unerträgliche Art und Weise zum Nachteil ihrer Mitbewerber aus – und zwar sowohl im Internet als auch dem lokalen Einzelhandel.

Das primäre Problem ist nicht, dass es Online-Händler gibt und diese dem Einzelhandel Konkurrenz machen sondern dass es einige wenige Online-Giganten gibt, gegen deren Marktmacht der normale Online-Händler nicht ankommt. Das konkrete Beispiel Amazon zeigt das Problem: Amazon hat im deutschen Online-Handel bereits einen Marktanteil von knapp 50% erreicht. Der Umsatz den Amazon erreicht ist mehr als doppelt so hoch wie der des nächsten Konkurrenten (OTTO). Anders als OTTO und viele andere deutsche Online-Händler aber zahlt Amazon in Deutschland keine Ertragssteuern. Legt man einen fiktiven Steuersatz von nur 25% (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) zugrunde, so bedeutet dies, dass Amazon sich in exakt dieser Höhe nicht nur zusätzliche Gewinne sichert sondern unter Berücksichtigung des Marktanteils riesige Summen dafür einsetzen kann, jeden beliebigen Mitbewerber aus dem Markt zu drängen.
Vielleicht an dieser Stelle ein konkretes Beispiel unseres Unternehmens: Als uns Amazon damit lockte, dass wir unser Sortiment bei Amazon einstellen und verkaufen dürften, weckten die von Amazon eingeforderten umfangreichen Produkt-Details (einschließlich Hersteller und Einkaufspreise) mein Misstrauen. Ich habe damals dem Bild des „ehrbaren Kaufmanns“ folgend den Versicherungen Amazons Glauben geschenkt, dass man diese Informationen selbstverständlich niemals(!) dazu verwenden werde, um selbst in Konkurrenz zum Marketplace-Anbieter zu gehen.
Einige Jahre später brach der Umsatz eines sehr beliebten Kampfsport-Anzugs plötzlich komplett ein. Erstaunlicherweise bot Amazon den gleichen Anzug zu einem extrem günstigen Preis, der deutlich unter den Bezugskosten lag, selbst zum Verkauf an. Eine Nachfrage beim Hersteller brachte die absolut glaubwürdige Auskunft, dass Amazon sogar einen höheren Einkaufspreis habe, als wir. Mit anderen Worten: Amazon versuchte uns offensichtlich mit diesem Preisdumping aus dem Markt zu drängen. Wenn der Mitbewerber nichts mehr verkauft, muss er irgendwann aufgeben – so wahrscheinlich die Logik von Amazon. Dafür ist Amazon auch gern bereit, vorübergehend draufzuzahlen, da das Geschäft anschließend ohne lästige Konkurrenz um so besser läuft.
Amazon kann sich ein solches Minus-Geschäft problemlos leisten. Dies einfach deshalb, weil Amazon in Deutschland keine Ertragssteuern zahlt und die so eingesparten Abgaben in die Neutralisierung der Mitbewerber investieren kann. – Dies letztlich zum Nachteil der Verbraucher, denen im Endeffekt keine andere Alternative mehr verbleibt, als Amazon. Wenn dieser Punkt erreicht ist, gibt es auch keine Notwendigkeit mehr für Amazon der günstigste Anbieter zu sein und der Verbraucher muss den Preis zahlen, den Amazon als einzig verbliebener Anbieter aufruft.

Dass Amazon durch die Corona-Pandemie und die Lockdowns zu den großen Gewinnern gehört, ist unbestritten. Doch Amazon ist nicht „der Online-Handel“ sondern „nur“ ein Big-Player und in Deutschland der mit deutlichem Abstand größte Player, der noch dazu keine Ertragssteuern zahlt. Ähnliches gilt – wenn auch in etwas anderer Form auch für Facebook und Google, die gleichfalls Umsätze in Milliardenhöhe erwirtschaften und dennoch keinen Cent Ertragssteuern entrichten. Dass dies allein schon wegen eines fairen Wettbewerbs dringend abgestellt gehört, ist nicht zuletzt eine Frage der Steuergerechtigkeit und Chancengleichheit für alle Marktteilnehmer.

Dass die geplante Sonder-Abgabe für Online-Händler hier wohl in erster Linie (wenn auch über die Hintertür) gerade jene großen Unternehmen treffen soll, die keine Ertragssteuern zahlen, aber  dennoch zu den großen Krisen-Gewinnern gehören, ist nachvollziehbar und sogar unterstützenswert. Ehrlicher wäre es aber, anstatt mit einer allgemeinen Sonder-Abgabe die ohnehin schon bestehenden Wettbewerbsverzerrungen zugunsten der Großen weiter zu befeuern, besser die wahren Ziele auch direkt in den Fokus zu nehmen. So wie Amazon bereits seine Mitbewerber durch Dumping-Preise auszuspielen versucht, wird auch die geplante Paket-Abgabe für Amazon nur zu einer kleinen Ertrags-Schmälerung führen, den normalen Online-Händler und Verbraucher aber ungleich mehr belasten.

Bei der Begründung des Pakts für lebendige Innenstädte wird auch angeführt, dass der Online-Handel zu den Krisengewinnern gehöre.
Dass einige Onlinehändler (nicht alle!) durch die Corona-Pandemie erhebliche Umsatzzuwächse erfahren hat und tatsächlich als Krisengewinner angesehen werden können, ist nicht zu bestreiten. Dass die Politik bemüht ist, diese Krisengewinner zur Kasse zu bitten und mit dieser Sonder-Abgabe jene zu unterstützen, die besonders unter den Lockdowns leiden mussten, ist begrüßenswert.

Ich gebe jedoch zu bedenken: Mit einem Breitschwert kann aber auch der geschickteste Arzt keine feinen chirurgischen Eingriffe vornehmen. Er greift stattdessen zu einem Skalpell!

Ebensowenig wie es „den Online-Händler“ gibt, gibt es umgekehrt „den Einzelhandel“. Auch Einzelhändler waren Gewinner der Corona-Lockdowns. Beispielsweise haben große Lebensmittel-Discounter (z.B. Rewe), die neben Lebensmitteln auch weitere Artikel im Sortiment führten, diese während des Lockdowns keineswegs aus den Regalen genommen, sondern selbstverständlich weiter angeboten und natürlich auch verkauft, während das entsprechende Fachgeschäft umgekehrt die gleichen Artikel während des Lockdowns nicht verkaufen durfte. Andererseits gab es aber auch Anbieter, die jene Teile ihres Sortiments, die nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs erforderlich waren, nicht verkauft haben und für sich keine Sonderrechte in Anspruch nahmen, wie manche andere Filialen großer Discounter-Ketten.

Insgesamt betrachtet, sind in dem „Pakt für lebendige Innenstädte“ zahlreiche wichtige Aspekte völlig unberücksichtigt geblieben, die im Ergebnis mehr Schaden als Nutzen anrichten. Nicht zuletzt scheint auch die „lebendige Innenstadt“ nur ein vorgeschobenes Argument zu sein, um unter dem Deckmantel der Notwendigkeit eine weitere Abgabe einzuführen, um damit die immensen Kosten der aufgrund der Corona-Pandemie verhängten Lockdowns zu refinanzieren und die öffentlichen Haushalte zu entlasten.

Die angeführten Begründungen zum „Pakt für lebendige Innenstädte“ lassen das Bemühen erkennen, (irgendwelche) plausibel klingende Begründungen anzuführen, um die Einführung dieser Abgabe zu rechtfertigen. Überwiegend lassen die sehr bemüht klingenden Argumente aber leider tiefergehende Sachkenntnis schmerzlich vermissen. Dies sowohl in Hinblick auf Ursachen und Wirkungen als auch bei der Frage der Erhebung der Sonder-Abgabe.

1. Es gibt nicht wenige Online-Händler, die überhaupt nicht in Konkurrenz zum Einzelhandel stehen!

Dies einfach deshalb, weil es keine oder deutschlandweit nur einige wenige Spezial-Einzelhandelsgeschäfte gibt. 

Diese Online-Händler decken einen wichtigen Bedarf ab und ohne diese Online-Händler hätten viele Verbraucher nur die Möglichkeit, sich ihre Spezial-Produkte teuer im Ausland zu besorgen.

Ein konkretes Beispiel: Kampfsport-Artikel.
Der Kampfsport-Bereich ist in sehr viele Sparten zergliedert und jede Kampfsportart hat ihre speziellen Anforderungen. Ein spezialisierter Fachhändler kann bestenfalls eine Kampfsportart bedienen, unmöglich aber die Nachfrage aller Kampfsportler gerade weil die Ansprüche und Erfordernisse so heterogen sind. Dazu kommt, dass selbst ein derartiges Spezialgeschäft schon aus Platzgründen nur ein recht kleines ausgesuchtes Sortiment anbieten kann und deshalb die Nachfrage der Verbraucher nur unbefriedigend gedeckt werden kann.
Im Kampfsport-Bereich wie auch in vielen anderen Nischen ersetzen die Online-Händler die fehlenden Einzelhandelsgeschäfte, die sich im Übrigen wohl selbst in Großstädten überwiegend nicht gewinnbringend betreiben ließen.

Ähnliches gilt für viele ländliche Regionen wo selbst die nächste Stadt für viele Anwohner nur schwer zu erreichen ist, weil nicht zuletzt der öffentliche Nachverkehr so stark ausgedünnt wurde, dass der Besuch beim Einzelhändler schon mindestens ein halber Tagesausflug wird.

Außerdem sollte bedacht werden, dass es in manchen Regionen bestimmte Fachgeschäfte überhaupt nicht gibt.

In all diesen Fällen ist der Online-Handel die einzige Alternative, den Bedarf der Verbraucher zu decken. Die Erhebung einer Sonder-Abgabe würde hier konkret keinen Ausgleich schaffen sondern sogar nur dazu führen, dass Bedarfsgüter für den Verbraucher ohne Not verteuert werden.

2. Zahlreiche Online-Händler sind von der Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen nicht minder betroffen wie der Einzelhandel.

Insofern erscheint es unredlich, die Online-Händler pauschal als „Gewinner“ der Krise darzustellen.

Erneut ein konkretes Beispiel aus unserem Unternehmen: Mit der Verhängung des Lockdowns war das Kampfsport-Training deutschlandweit verboten.

Die Folge war und ist, dass von einem Tag auf den anderen keine Kampfsportbekleidung oder Kampfsportschützer nachgefragt wurden und somit unser Kernsortiment gewissermaßen unverkäuflich wurde. Bis dato getätigte Bestellungen wurden storniert oder im Rahmen des Widerrufrechts zurückgesendet, da die Verbraucher keinen Bedarf hatten und ihr Geld bevorzugt für andere Zwecke ausgeben oder einfach nur zusammenhalten wollten.

Dazu kommt, dass das Kampfsporttraining mehrheitlich erst nach Öffnung sämtlicher anderer Bereiche wieder mit erheblichen Einschränkungen und Auflagen zugelassen wurde. Da kein Training, keine Wettkämpfe und auch keine Prüfungen stattfinden konnten, ist der Verkauf von Kampfsportbekleidung und Kampfsportschützern um über zwei Drittel im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen.

Gerade weil die Kampfsportvereine zu Beginn des neuen Schuljahres keine Neumitglieder anwerben konnten ist frühestens nach den Sommerferien 2021 mit einer Neubelebung durch neue Kurse in den Sportvereinen zu rechnen. Erst ab diesem Zeitpunkt dürfen wir darauf hoffen, die zu Beginn des Jahres 2020 eingekaufte Kampfsportbekleidung (vielleicht) absetzen zu können.
Wegen unseres Spezial-Sortiments sind wir als Online-Händler ebenso hart von den Lockdowns betroffen, wie viele Einzelhändler oder die Sportvereine.

Genau genommen sind wir als Online-Händler sogar noch härter betroffen: Während für den Einzelhandel der Lockdown als Grund für einen Anspruch auf Mietminderung / Mietaussetzung festgeschrieben werden soll, soll dies umgekehrt für den gleichermaßen betroffenen Online-Händler nicht gelten.

Nicht alle Online-Händler sind Gewinner der Krise!

3. Vorteile des Online-Handels gegenüber dem Einzelhandel

Auch die Begründung, dass der Online-Handel gegenüber den Einzelhandel Vorteile habe, überzeugt nicht. Denn dieses Argument negiert gleichzeitig die Vorteile des Einzelhandels gegenüber dem Online-Handel.

Richtig ist, dass die Probleme des Einzelhandels nicht 1:1 mit denen des Online-Handels vergleichbar sind. Dies bedeutet aber nicht, dass der Online-Handel seinerseits mit keinen Problemen zu kämpfen habe. Ganz im Gegenteil!

Der Warenkreditbetrug ist ein extrem großes Problemfeld, dass es so im Einzelhandel nicht gibt. Alljährlich fallen im Versand-Handel hunderte Millionen Euro an Zahlungen aus. Dies weil Kunden von vornherein nicht die Absicht hatten zu bezahlen und die Zahlung schuldig blieben oder sich die Waren an Fake-Adressen unter Nutzung falscher Identitäten liefern lassen und diese dann gewinnbringend veräußern.

Demgegenüber nimmt sich das vergleichbare Problem „Ladendiebstahl“ im Einzelhandel sogar sehr klein aus. Während beispielsweise der Ladendiebstahl durch die Staatsanwaltschaft tatsächlich verfolgt und zur Anklage gebracht wird, verlaufen umkehrt die meisten Ermittlungsverfahren im Sande. Ein Haupt-Problem: Der Datenschutz. Da die IP-Adresse als „persönliche Daten“ eingestuft wird, haben die Ermittlungsbehörden meist keine Möglichkeiten einen Täter zu überführen. Dazu kommt die Personalknappheit bei Staatsanwaltschaft und Polizei. Die Folge: Die meisten Verfahren werden ergebnislos oder „mangels öffentlichen Interesses“ eingestellt.

Der Versandhändler muss zudem das Widerrufsrecht beachten und dem Käufer im Fall eines Widerrufs nicht nur die Hinsendekosten erstatten, sondern auch gebrauchte Güter zurücknehmen und den Kaufpreis in voller Höhe erstatten. Hier sei beispielsweise an das Urteil des BGH erinnert wonach auch ein befülltes Wasserbett keine „Ingebrauchnahme“ darstellt (VIII ZR 337/09). Mit derartigen Problemen hat ein Einzelhändler üblicherweise nicht zu kämpfen. Mehr noch: Bestellt ein Einzelhändler (in Möbelgeschäften nicht unüblich) für seinen Kunden Waren aus dem Katalog (was durchaus einem klassischen Fernabsatzgeschäft vergleichbar ist), so muss er dem Verbraucher dennoch kein 14-tägiges Widerrufsrecht einräumen.

Der Einzelhändler in der Stadt muss sich in der Regel auch nicht gegen zahlreiche Mitbewerber behaupten, da er oft der einzige Anbieter vor Ort, zumindest aber der Platzhirsch ist. Umgekehrt ist im Internet die Konkurrenz nur einen Klick entfernt. Der Online-Händler hat insofern erheblich größere Schwierigkeiten, Kunden zunächst auf seine Webseite (= Laden) zu holen und dann auch noch zum Kauf zu bewegen. Der Einzelhändler kann seine Kunden gezielt ansprechen. Diese Möglichkeit besteht im Online-Handel nicht.

Während der Online-Handel überwiegend auf externe Zahlungsdienstleister angewiesen ist, deren Kosten er in voller Höhe selbst tragen muss, fallen diese Kosten beim Einzelhandel mehrheitlich nicht an.

Die Ladenmiete des Einzelhändlers fällt auch beim Online-Händler an, nur dass dieser Büroräume und Lager vorhalten muss. Sicherlich fallen die Kosten deutlich niedriger aus, weil für den Versandhandel die „Premium-Lage“ nicht essentiell ist.

Einen ganz besonders großen Kostenfaktor für den Online-Händler stellt aber die technische Infrastruktur dar, die beim Einzelhandel deutlich weniger aufwendig ausfallen muss.

Teuren markenrechtlichen Abmahnungen oder Abmahnungen wegen angeblich falscher oder unvollständig erfüllter Informationspflichten sieht sich der Einzelhandel in der Regel nicht einmal ansatzweise in dem Maße ausgesetzt, wie dies für den Online-Händler leider alltäglich ist. Für den Online-Händler sind jedoch solche Abmahnungen nicht nur sehr teuer sondern vor allem zeitaufwendig und bedauerlicherweise auch recht häufig. Höhere 5- oder gar 6-stellige Beträge für die Rechtsverteidigung sind keine Seltenheit und belasten den Online-Handel schwer.

Im Ergebnis dürften sich die vermeintlichen „Vorteile“ des Online-Handels überwiegend als Trugschlüsse erweisen, die einzig auf ungenügender Sachkenntnis beruhen.

4. Benachteiligung des Einzelhandels durch die Sonderabgabe

Durch den Lockdown sind viele Einzelhändler nicht zuletzt auch durch die Politik dazu aufgerufen worden, ihre Waren doch online feilzubieten.

Tatsächlich war und ist dies für viele Einzelhändler die einzige Möglichkeit, einen Totalverlust zu vermeiden.

Andere Einzelhändler sind schon länger dazu übergegangen, auch online zu verkaufen. Tatsächlich wird die Digitalisierung und Hybridisierung des Einzelhandels sogar mit diversen Förderprogrammen unterstützt.

Doch nun wird eine Sonderabgabe ausgedacht mit der Online-Händler für die Einzelhändler zahlen sollen. Mit anderen Worten: Der auf den Online-Handel ausgewichene Einzelhändler, der sich damit sein Überleben zu sichern glaubte, soll nun durch diesen Vorschlag auch noch zusätzlich zur Kasse gebeten werden. Auch der Einzelhändler, der zunächst durch den Staat mit Fördermitteln unterstützt wurde, um seine Waren auch online anzubieten, soll jetzt dafür, dass er dieser Aufforderung nachkam, gewissermaßen mit einer Sonder-Abgabe „belohnt“ werden … Dies ist mehr als zynisch!

Man könnte es auch anders ausdrücken: In diesem Fall folgt der Vorschlag dem Prinzip „linke Tasche – rechte Tasche“. Der gebeutelte Einzel-Händler zahlt nach diesem Vorschlag auf seine vielfach zum Sonderpreis abgegebene Ware noch eine zusätzliche Sonderabgabe, um damit selbst unterstützt zu werden. Bei allem Verständnis für die eigentliche Zielsetzung – aber eine solche Überlegung ist an Absurdität kaum zu überbieten.

5. Betellwert als Bemessungsgrundlage

Nicht zuletzt erscheint der Bestellwert als Bemessungsgrundlage gänzlich ungeeignet.

Völlig verkannt wird hierbei nämlich, dass viele Kunden ihre Bestellungen im Nachgang noch ändern, insbesondere aber Bestellungen auch stornieren.

Somit wäre der Bestellwert in jedem Fall ein fiktiver Wert, der die tatsächlichen Verhältnisse unberücksichtigt lässt. Wenn der Verbraucher beispielsweise aus einer Bestellung über 1.500 EUR Waren im Wert von 1.000 EUR bereits vor Versand storniert und weitere Waren im Wert von 400 EUR im Rahmen des gesetzlichen Widerrufrechts retourniert werden dürfte einleuchtend sein, dass der Bestellwert als Bemessungsgrundlage keine realistische Größe ist, um als Bemessungsgrundlage herangezogen zu werden.

Insbesondere das gesetzliche Widerrufsrecht durch das der Online-Handel gegenüber dem Einzelhandel erheblich benachteiligt ist relativiert den Bestellwert beträchtlich. Wenn 3 Teile zur Anprobe bestellt und nur 1 Teil behalten wird (bei Bekleidung eine durchaus gängige Praxis), so wäre eine auf den Bestellwert erhobene Online-Abgabe dreifach überhöht.

Nicht zuletzt hätten auch die Finanzämter keine direkte Möglichkeit, die Bestellwerte überhaupt zu überprüfen zumal Bestellwerte oftmals gerade nicht Bestandteil der eigentlichen Buchführung sind und nur aufwändig durch Kontrolle der Bestellvorgänge erfasst und abgeglichen werden könnten. Selbst Umsatzsteuer-Sonderprüfungen befassen sich nur in Sonderfällen mit Bestellwerten. Lediglich eine Betriebsprüfung, die aber meist nur sehr selten durchgeführt wird, hätte die Möglichkeit auch die Bestellwerte und damit die angedachte Bemessungsgrundlage für die Online-Abgabe zu überprüfen.

Da bekanntermaßen nur 2,4% der Betriebe einer Betriebsprüfung unterzogen werden, wäre das Missbrauchspotential sehr hoch. Der durch unehrliche Marktteilnehmer verursachte Schaden wirkt lange nach und benachteiligt die ehrlichen Marktteilnehmer bis zur Aufdeckung in erheblichem Maße.

6. Beteiligung des Online-Handels an genutzter kommunaler Infrastruktur

Die Abgabe mit der Beteiligung des Online-Handels an der genutzten kommunalen Infrastruktur zu begründen erscheint schon fast grotesk und sehr vordergründig.

Richtig ist, dass Online-Bestellungen für viele Verbraucher bequemer sind und diese Verbraucher deshalb nicht mehr in die Innenstädte kommen. Durch dieses Verhalten der Verbraucher wird umgekehrt die kommunale Infrastruktur in nicht unerheblichen Maße entlastet. Der wegfallende Individualverkehr bedeutet zugleich eine nicht zu unterschätzende Verringerung des Verkehrsaufkommens, der damit einhergehenden Unfallgefahren und Unfälle sowie nicht zuletzt eine Reduzierung der CO2-Emmissionen.

Durch die Entlastung der kommunalen Infrastruktur durch den Online-Handel ersparen sich die Kommunen bereits in deutlich größerem Maße Aufwendungen für die Instandhaltung der kommunalen Infrastruktur.

Wenn der Online-Handel umgekehrt mit gleicher Begründung von den Kommunen für die unbestreitbaren und auch belegbare Entlastung der kommunalen Infrastruktur eine Ausgleichs-Abgabe für jedes in den Postleitzahlbereich XY gelieferte Paket fordern würde, ginge wohl zu Recht ein Aufschrei der Entrüstung durch das Land. Und trotzdem ist auch dies Teil der Wahrheit, die aber nur zu gern ausgeblendet wird.

In welchem Maße der Einzelhandel an der auch von ihm genutzten kommunalen Infrastruktur finanziell beteiligt wird, bleibt insgesamt offen. Im Ergebnis dürfte für die meisten in Deutschland ansässigen und hierzulande auch ertragssteuerpflichtigen Online-Händler gelten, dass diese durch ihre Steuern in zumindest gleichem Maße wie die Einzelhändler zur Erhaltung der kommunalen Infrastruktur beitragen.

Natürlich wird der Online-Händler in Berlin nicht für die kommunale Infrastruktur in Köln zahlen sondern nur für die Infrastruktur in Berlin. Dies gilt aber umgekehrt für den in Köln ansässigen Online-Händler ebenso. Im Ergebnis leisten die meisten Online-Händler ihren Beitrag zur kommunalen Infrastruktur an ihrem Sitz.

Wöllte man tatsächlich die Infrastruktur der betroffenen Kommunen stärken wäre es es wohl ehrlicher und deutlich zielgerichteter, diese Sonder-Abgabe als Paket-Abgabe direkt von den Paket-Dienstleistern zu erheben. Diese würden diese Abgabe natürlich auch auf die Paketpreise umlegen, was wiederum dazu führt, dass die Paketpreise insgesamt steigen. Dafür aber wird auch der private Verbraucher ebenso mit einbezogen, der die kommunale Infrastruktur durch seine Pakete ebenso nutzt – insbesondere aber durch seine Bequemlichkeit nutzen lässt.

Wenn die Paketentgelte steigen und zugleich ein kostenloser Versand und kostenlose Retouren verboten werden und der Händler verpflichtet wird, mindestens die Selbstkosten des Pakets als Versandkostenanteil einzufordern, setzt vielleicht auch bei den Verbrauchern ein Umdenken ein. Nicht zuletzt ließe sich die Erhebung der Paket-Sonder-Abgabe direkt bei den Paketdienstleistern am Einfachsten verwalten und prüfen: Die Bestimmungsorte sind in jedem Paketlebenslauf gespeichert und lassen sich problemlos automatisiert auswerten. Damit könnte diese Sonder-Abgabe auch tatsächlich den Kommunen zugutekommen, die durch die Nutzung der kommunalen Infrastruktur tatsächlich belastet ist und das sogar entsprechend dem tatsächlichen Paketaufkommen.
Im Ergebnis sollen mit dem „Pakt für lebendige Innenstädte“ bestehende Wettbewerbsverzerrungen korrigiert und Krisen-Gewinner angemessen an der Beseitigung der Folgen der Corona-Lockdowns beteiligt werden. Dieses Ziel verdient auch meine Unterstützung.

Eine pauschale Sonderabgabe für alle Online-Händler erscheint hier aber aus den vorstehend nur exemplarisch herausgegriffenen Punkten wenig geeignet zu sein, dieses Ziel auch tatsächlich zu erreichen.

Entscheidend wäre zunächst, dass der Online-Handel, der die Sonder-Abgabe zahlen soll, in den jeweiligen Bereichen dem Einzelhandel nachweislich das Wasser abgegraben hat oder zumindest in ernstzunehmender Konkurrenz steht. Dies im Einzelfall nachzuweisen, dürfte schwierig werden. Mehrheitlich ist sogar davon auszugehen, dass es Versäumnisse der Einzelhändler oder Fehlentscheidungen der Lokalpolitik waren, die zum Aussterben in den Innenstädten geführt haben.

Wenn überhaupt, erscheint es sinnvoller, die Sonderabgabe beispielsweise vom Überschreiten einer bestimmten Umsatzgrenze abhängig zu machen. Durch die ohnehin einzureichenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen ließe sich die Sonderabgabe dann auch direkt erheben.

Um besonders jene Unternehmen zu treffen, die in Deutschland gerade keine Ertragssteuern zahlen, gleichwohl aber beträchtliche Anteile ihres Jahresumsatzes in Deutschland generieren, wäre es zudem sinnvoll, dass sich in Deutschland ansässige Unternehmen die Sonderabgabe auf ihre Steuerlast anrechnen lassen können bzw. die Sonderabgabe bei vortragsfähigen Verlusten entsprechend verrechnet oder gemindert wird bzw. ganz entfällt.

So wie der Einzelhandel vor Jahren die Ansiedlungen auf der grünen Wiese bekämpft hat, fürchtet er jetzt den Online-Handel. Dabei ist aber nicht der Online-Handel per se der Feind sondern die mangelnde eigene Bereitschaft zur Veränderung oder die Akzeptanz, dass nach Jahren des Wachstums auch Jahre des Niedergangs kommen. „Wer nicht mit der Zeit geht, geht irgendwann mit der Zeit …,“ heißt es sehr treffend.

Den Online-Handel wegen vermeintlicher Vorteile gegenüber dem Einzelhandel einseitig zu benachteiligen um damit dem Einzelhandel zu fördern erscheint nur in Bereichen zielführend, in denen der Online-Handel tatsächlich in Konkurrenz zum Einzelhandel steht. Wo aber der Online-Handel die einzige Möglichkeit der Bedarfsbefriedigung darstellt, ist eine solche Sonder-Abgabe nicht nur kontraproduktiv sondern zudem auch noch verbraucherfeindlich. Weder wird damit das erklärte Ziel erreicht, noch lässt sich damit zielgerichtet der bereits jetzt nicht vorhandene Einzelhandel adäquat fördern.

Es erscheint aus meiner Sicht nicht sehr hilfreich, etwas zu tun, um etwas zu tun. – Das ist blinder Eifer, der sich noch dazu oftmals als schädlich erweist.

Besser ist es, den Hebel genau dort anzusetzen, wo die Probleme liegen.

Die tatsächlichen Krisengewinner lassen sich relativ einfach über die Finanzämter ermitteln: Hierzu müssen nur die in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen erklärten Umsätze des Vorjahres-Zeitraums mit denen des aktuellen Jahres verglichen werden. Unter Berücksichtigung einer Toleranz-Schwelle zum Ausgleich von Umsatz-Zuwächsen aufgrund von Sortiments-Erweiterungen oder verstärkter Webung lässt sich sogar sehr gut ermitteln, wie viel einzelne Unternehmen von dem Lockdown profitiert haben, was zugleich die Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe sein könnte. Eine solche Auswertung wäre sogar weitestgehend automatisiert möglich.

Da aber ein etwaiges Gesetz zum Abschöpfen der Krisen-Gewinner wohl ohnehin zu spät kommt, halte ich persönlich eine Sonder-Abgabe für alle Händler für einen großen Fehler.
Eine solche Abgabe würde die kleinen Online-Händler (und damit auch die ins Online-Geschäft eingestiegenden Einzelhändler) ungleich mehr belasten als jene großen Konzerne, die in Deutschland ohnehin keine Ertragssteuern zahlen (z.B. Amazon).

Auch beträfe eine solche Abgabe die vielen Billig-Konkurrenten aus China nicht. Mittlerweile bestellen nämlich immer mehr Verbraucher ihre Waren direkt in China und lassen sich diese oftmals sogar kostenfrei nach Deutschland liefern. Der Zoll wird dieser Paketflut nicht Herr, der deutsche Fiskus geht leer aus und der Handel in Deutschland erleidet massive Ertragsausfälle, weil die Billig-Konkurrenz letztlich so billig ist, dass selbst der günstigste Händler aufgrund zwingend einzuhaltender Vorgaben in Deutschland in der Regel mindestens doppelt so teuer ist, wie der China-Konkurrent der die Waren sogar noch kostenlos nach Deutschland versendet.

Im Ergebnis würde die Sonder-Abgabe nur eine weitere Wettbewerbsverzerrung zugunsten einiger weniger großer Unternehmen mit sich bringen, die ihre ohnehin schon marktbeherrschende Position weiter ausbauen können.

Sinnvoller erschiene mir hier schon eher beispielsweise auch aus klimapolitischen Überlegungen heraus das Verbot des kostenfreien Versands oder kostenfreier Rücksendungen. Damit würde auch Amazon gezwungen, einen Versandpreis zu erheben und könnte nicht mehr die Versandkosten gewissermaßen über die im Vergleich zum deutschen Versand-Händler eingesparten Ertragssteuern refinanzieren. Durch diese zwangsweise Verteuerung des Angebots würde ein wesentlicher Wettbewerbsnachteil ausgeglichen.

Nicht zuletzt würde auch der Verbraucher lernen, dass ein Paket zu versenden, auch einen Preis hat. Bekanntermaßen ist alles, was nichts kostet auch nichts wert.

Meine Erfahrung ist: Der Verbraucher wird durch große Anbieter in diesen Punkten geradezu verwöhnt. Dies ist kurzfristig betrachtet für den Anbieter ein Zuschussgeschäft und der Verbraucher freut sich über den tollen kostenlosen Service. Ziel ist es aber nicht etwa, dem Verbraucher etwas zu schenken, sondern mit diesen kostenlosen Services, die beispielsweise durch eingesparte deutsche Ertragssteuern finanziert werden, die eigene Marktposition weiter auszubauen, den Wettbewerb aus dem Markt zu drängen, um dann ohne ernstzunehmende Wettbewerber die Preise nach eigenem Belieben bestimmen zu können.

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 14.01.2021
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