Ärztliche Suizidassistenz: Ein gerechtfertigtes Verbot?

arzt-doktor-medizin-3Das Verbot der ärztlichen Suizidassistenz in der ärztlichen Musterberufsordnung überzeugt entgegen der von R. Kipke (Suizidassistenz: Ein gerechtfertigtes Verbot“ (in DÄ 48/2013) vorgetragenen Argumente keineswegs, zumal sich der Ethiker von der m.E. irrigen Vorstellung leiten lässt, als könne eine individuelle ärztliche Gewissensentscheidung durch eine „ethische Mehrheitsentscheidung“ ersetzt werden.

Ohne Frage kommt dem Demokratieprinzip in unserer Verfassungsordnung eine überragende Rolle zu, wenngleich hierdurch keineswegs individuelle Rechte über Gebühr verdrängt resp. qua pseudodemokratischer Legitimation ersetzt werden.
Mit der Teilnahme eines einzelnen Arztes bei einer Suizidassistenz ist eben nicht (!) die gesamte Ärzteschaft betroffen, sondern trifft – anders freilich wie Kipke meint, akzentuieren zu müssen – in der Tat die individuelle (!) ärztliche Identität in ihrem Kern, wie sich unschwer aus einer Analogie zum Schwangerschaftsabbruch aufdrängt. Auch hier wird die Entscheidung expressis verbis in die ärztliche (Gewissens-)Entscheidung gestellt und wie ich meine, eine durchaus sachgerechte Regelung in der ärztlichen Musterberufsordnung.
Eine individuelle Gewissensentscheidung bedarf keiner demokratischen Legitimation oder gar den „Segen“ einer berufsständischen Organisation, mal ganz davon abgesehen, dass auch selbstverständlich Standesorganisationen Grundrechte ihrer (Zwangs-)Mitglieder zu wahren und ggf. Wert- resp. Zielkonflikte schonend zum Ausgleich zu bringen haben.
Auch wenn es schwerfällt, zu akzeptieren, dass Ärzte schon immer getötet haben (siehe Schwangerschaftsabbruch), bleibt festzustellen, dass die Arztethik gerade in der Frage der ärztlichen Suizidassistenz nicht ganz so unverbrüchlich ist, wie uns der Ethiker Kipke Glauben schenken will.
Es ist hinlänglich bekannt, dass einige Landesärztekammern bewusst (!) davon Abstand genommen haben, die Regelung der Musterberufsordnung im Verhältnis 1:1 zu übernehmen.
Vielmehr wird der Arzt mit seiner individuellen Gewissensentscheidung respektiert und die BÄK resp. die Delegierten wären gut beraten, sich bei nächster Gelegenheit von dem ethischen Zwangsdiktat in der ärztlichen Musterberufsordnung zu verabschieden.
Zugleich mag der Ethiker Kipke daran erinnert werden, dass das Selbstbestimmungsrecht des Patienten eines der überragenden Grundrechte darstellt und keineswegs auf die klassische Funktion der Grundrechte im Sinne eines Abwehrrechtes reduziert werden darf.
Mit Blick auf die Schwersterkrankten, die schlicht und sicherlich auch ergreifend ihrem persönlichen Leid zu entfliehen gedenken, erwächst eben dieses Grundrecht in eine überragende Bedeutung, die wir zu akzeptieren haben. Begegnen wir der individuellen Entscheidung sowohl der Schwersterkrankten und Sterbenden als auch der zur Assistenz bereiten Ärzten mit Respekt und Toleranz so wie wir auch den Schwangerschaftsabbruch und die „Tat“ ausführenden Ärzten nicht stigmatisieren sollten, mag es ansonsten ein besonderes Anliegen der Lebensschützer-Fraktionen sein, für einen konsequenten Lebensschutz einzutreten.
Eine berufsständisch abgesicherte Arztethik, die einerseits die betroffene Ärzteschaft in eine ethische Unfreiheit führt und andererseits mittelbar in die vertrauensvolle Arzt-Patienten-Beziehung einen moralisch-ethischen Keil treibt, ist des ärztlichen Berufsstandes nicht nur unwürdig, sondern missachtet einen gangbaren Weg, bei dem die Grundrechte insbesondere der Ärzteschaft als auch der Patienten gewahrt werden.
Ein ethisches Zwangsdiktat im ärztlichen Standes- resp. Berufsrecht verkennt mithin den Stellenwert herausragender Grundrechte und die Ethik scheint gut beraten zu sein, sich daran zu erinnern, dass diese zugleich ihre wertentscheidende Impulse aus der Rechtsethik bezieht, so dass auch bei möglichen Zielkonflikten der ethische Grundstandard des Grundgesetzes gewahrt bleibt, über den sich hinwegzusetzen auch nicht die Ärztefunktionäre und die Delegierten befugt sind!
Die Debatte um die Sterbehilfeassistenz ist zuvörderst zu entethisieren, da unter dem Tarnmäntelchen der Ethik als Wissenschaft nicht selten fundamentalistisch anmutende Ideologien und Philosophien offenbart werden, die sich im Kern als individuelle Gewissensentscheidungen erweisen.
Dies mag die Diskursgemeinschaft zu respektieren haben so wie aber gleichzeitig auch die Binnenperspektive des Schwersterkrankten oder Sterbenden als individuelle (Gewissens-)Entscheidung zu tolerieren ist. Das Sterben ist und bleibt ein individueller Akt, der nicht einer kollektiven Billigung weder des Parlaments noch des Ärzteparlaments, einer verfassten Amtskirche oder vermeintlicher Experten insbesondere aus der Zunft der Ethik bedarf!
Mithin sollte auch die verfasste Ärzteschaft in die wohlverstandene und im Übrigen (zunächst) vorbehaltlos gewährleistete Freiheit ihrer jeweiligen Gewissensentscheidung entlassen werden und hierzu bedarf es eigentlich „nur“ der Einsicht einiger „Oberethiker“, die da meinen, ein „ärztliches Obergewissen“ mit Blick auf ein nicht durchgängig verbrieftes und verbindliches Arztethos ausgebildet zu haben.
Der Arzt ist aus individualrechtlicher Perspektive in erster Linie seinem ärztlichen Gewissen „verpflichtet“ und nicht einer höchst fragwürdigen Kollektivethik, die einstweilen für sich eine demokratische Legitimation beanspruchen kann, aber deswegen nicht humaner erscheint, als die einzelne ärztliche Entscheidung, im Zweifel bei einem frei verantwortlichen Suizid eines schwersterkrankten Patienten als einem Akt höchster Humanität zu assistieren.
Nicht ethische Überzeugungstäter sind gefordert, sondern die Ärztin und der Arzt, die mit ihren Patienten einen verantwortungsvollen und gangbaren Weg beschreiten, ohne hierbei in tiefe Gewissenskonflikte gestürzt zu werden.
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 5.05.2014
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