Fehler bei den Verrechnungspreisen können den Ruin bedeuten

miete-abrechnungLeistungen zwischen Unternehmen verschiedener Länder eines Konzernverbundes auszutauschen, ist gängige Praxis. Bei einer Betriebsprüfung zeigt sich allerdings oft, dass dieser Praxis der notwendige Unterbau fehlt. „Überhöhte Lizenzgebühren, zu hohe Beratungsentgelte oder Verkäufe unter Wert sind so riskant, dass eine kleine Unachtsamkeit bei der Planung die Existenz des Unternehmens gefährden kann“, warnt Oliver Biernat, Wirtschaftsprüfer und Fachberater für Internationales Steuerrecht der in Frankfurt ansässigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Benefitax. „Gerade dem Thema Verrechnungspreise muss daher ganz besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, wenn der Betriebsprüfung nicht eine existentielle Krise für das Unternehmen folgen soll.“

Wie gefährlich das werden kann, hat Biernat unlängst bei einem mittelständischen Unternehmen erlebt, das zu einem ausländischen Konzern gehört. Zunächst ging jahrelang alles gut. Ein lokaler Steuerberater erstellte die Jahresabschlüsse und Steuerklärungen, eine große Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfte im Auftrag der ausländischen Muttergesellschaft den Jahresabschluss. Allerdings wirklich nur diesen. Die steuerliche Begutachtung der Vorgänge im Unternehmen blieb außen vor.
Das Risiko: Schätzung des Gewinns
„Im Rahmen einer Betriebsprüfung, die sich auf vier Veranlagungszeiträume erstreckte“, erinnert sich Biernat, „kam dann das böse Erwachen“. Der Prüfer fand die internen Verrechnungspreise nicht angemessen und legte fest, dass zumindest eine angemessene Umsatzrendite von drei Prozent unterstellt werden müsste. Aus einem geringen Verlust des deutschen Unternehmens wurde so ein Gewinn von 400.000 bis 500.000 € pro Jahr.
Der Hintergrund: Die Muttergesellschaft bezog Waren von der deutschen Tochtergesellschaft für mehrere Millionen Euro pro Jahr. Ohne die Waren weiterzuverarbeiten, veräußerte sie diese Waren weiter – und zwar an deutsche Kunden, die direkt von der Tochtergesellschaft beliefert wurden. Es gab eine Rechnung der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft und von dieser wiederum eine Rechnung an die Kunden. Den Prüfer störten vor allem die von ihm ermittelten massiven Gewinnaufschläge.
Biernat: „Hätte das Unternehmen die auf vier Jahre entfallende Steuer nachzahlen müssen, wäre es aller Voraussicht nach insolvent gewesen.“ Der erste Schritt ging also zum regionalen Steuerberater, der richten sollte, was der Betriebsprüfer aus seiner steuerlichen Vorarbeit gemacht hatte. Das brachte der Geschäftsführung des Unternehmens die nächste Überraschung ein: Der Steuerberater legte sein Mandat mit sofortiger Wirkung nieder. Die Begründung: Mit internationalem Steuerrecht kenne er sich nicht aus.
Fachwissen als Ausweg aus der Krise
Als Biernat und sein Team den Fall übernahmen, begannen umfangreiche Recherchen im In- und Ausland. Immerhin bestand eine Chance, die Sicht der Betriebsprüfer zu entkräften. „Die Steuerrichtlinien, auf die sich das Finanzamt zum Teil berufen hatte, gelten nur für die Finanzämter“, stellt Biernat klar, „für Steuerpflichtige und Gerichte sind diese internen Handlungsanweisungen der Finanzverwaltung nicht verbindlich. Das gab uns einen ersten Ansatzpunkt.“ Biernat, der die Praxisgruppe Internationales Steuerrecht des Beratungsverbundes GGI (Geneva Group International) leitet und sich darüber schnell mit rund 400 Steuerexperten aus über 70 Ländern austauschen kann, fand zusammen mit der Geschäftsführung seines Mandanten einige gute Argumente, die Sicht der Finanzverwaltung zu untergraben.
Zum einen fehlte es an den Voraussetzungen, eine Umsatzrendite schätzen zu können. Denn dieser Schritt ist an eine Reihe von Kriterien gebunden. „Weiterhin ging es um die Frage, ob die Geschäftsführung ihre Mitwirkungspflicht verletzt haben könnte, weil sie den Betriebsprüfer darauf hingewiesen hatte, dass der Konzernabschluss der Muttergesellschaft im Internet stehe, statt diesen selbst herauszusuchen und dem Prüfer zu übergeben“, schildert Biernat. Zum anderen konnte das Finanzamt nicht belegen, warum eine von der Muttergesellschaft vorgelegte Studie über Verrechnungspreise und die dort gewählte Methode, die dann bei der deutschen Gesellschaft umgesetzt wurde, nicht anwendbar seien. „Nach vielen Monaten der Vorbereitung und Recherchen und fast zwei Stunden Schlussbesprechung wurde dann auch den Verantwortlichen des Finanzamtes klar, dass sie es auf dieser Basis vielleicht nicht auf eine gerichtliche Überprüfung ankommen lassen sollten“, blickt der Fachberater für Internationales Steuerrecht zurück. Die entsprechenden Feststellungen des Prüfers zu den Verrechnungspreisen wurden komplett fallen gelassen – und dem Mandanten blieb der Weg in die Insolvenz erspart.
Was Unternehmen beachten müssen
Verrechnungspreise dienen der Abrechnung von Lieferungen oder Leistungen zwischen rechtlich selbstständigen Unternehmen oder Betriebsstätten eines Konzerns. „Wichtig ist“, betont Biernat, „dass diese Verrechnungspreise stets einem Fremdvergleich standhalten müssen.“ Errechnet werden sie durch verschiedene Methoden: Es können die markt- oder branchenüblichen Preise sein, es können die Kosten mit einem angemessenen Gewinnaufschlag weiterberechnet werden etc. „Letztlich ist die Ermittlung der Verrechnungspreise immer nur eine Schätzung einer Bandbreite“, stellt Biernat klar, „welche Methode zum Zuge kommt, hängt meist von der jeweiligen Situation ab.“ Preise zu vergleichen, gelingt meist bei der Lieferung von Waren und Leistungen. Die Kosten plus Gewinnaufschlag zugrunde zu legen, bietet sich in bestimmten Fällen als einfachste Methode an. Dienstleistungen wiederum bedürfen einer besonderen Behandlung, denn diese können zum Teil auch aus dem Gesellschaftsverhältnis resultieren (Controlling, Beteiligungsverwaltung etc.) und dürfen dann nicht weiterberechnet werden.
Ganz wichtig ist, dass Verrechnungspreise ab einem Wert von 0,5 Mill. Euro für konzerninterne Dienstleistungen und ab einem Wert von 5 Mill. Euro für konzerninterne Lieferungen pro Jahr umfangreich dokumentiert werden müssen. Biernat: „Das muss sehr detailliert und schriftlich in einer bestimmten Form erfolgen, eine Angemessenheitsprüfung enthalten und gilt sowohl für die Ermittlung der Verrechnungspreise als auch für die Art und dem Umfang der konzerninternen Verrechnungen.“ Für alle, die sich vor Überraschungen schützen wollen, hat der Steuerexperte noch einen Tipp parat: Mit dem Bundeszentralamt für Steuern kann ein sogenanntes Advance Pricing Agreement (APA) abgeschlossen werden, das zwischen der Finanzverwaltung und dem betreffenden Konzernunternehmen für einen bestimmten Zeitraum die korrekten Preise festlegt. Solche Sicherheit hat jedoch ihren Preis: Die Gebühr für einen solchen APA-Antrag liegt bei 20.000 Euro.
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 8.12.2013
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