Spielregeln für soziale Medien – was Nutzer beachten sollten

socialnetworkPosten, twittern, bloggen: Soziale Netzwerke liegen voll im Trend. Menschen aus aller Welt treffen sich bei Facebook, twitter oder wer-kennt-wen, um Freundschaften online zu pflegen, Informationen zu Veranstaltungen zu erhalten oder neue Kontakte zu knüpfen. Was im Umgang mit sozialen Netzwerken zu beachten ist und wie man sich vor unerwünschten Konsequenzen schützt, erklärt ROLAND-Partneranwalt Hendrik Sievers von der Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Hoge & Kollegen.

Netiquette – gelten online die gleichen Verhaltensregeln?
Ein herabsetzender Kommentar über den Chef, Arbeitskollegen oder Exfreund ist schnell bei Facebook oder twitter geschrieben. Dass man sich damit strafbar machen kann, ist vielen Internetnutzern nicht bewusst. „Generell sind Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdungen auch im Internet strafbar“, so Rechtsanwalt Hendrik Sievers. Die betroffene Person kann Strafanzeige erstatten und rechtliche Schritte einleiten. Und dann kann es teuer werden. „Auch im Internet gelten die Regeln eines respektvollen Umgangs miteinander“, betont der ROLAND-Partneranwalt.
Kündigung wegen Online-Beleidigung – ist das erlaubt?
Die Bloßstellung einer Person in sozialen Netzwerken kann ernste Konsequenzen nach sich ziehen: Ermittlungsverfahren, Unterlassungs- sowie Schadenersatzansprüche und eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr können die Folgen sein. „Internetnutzern sollte bewusst sein, dass ein Eintrag in sozialen Netzwerken öffentlich und – wenn überhaupt – nur schwer zu löschen ist. Eine Beleidigung des Arbeitsgebers beispielsweise kann daher bis zur fristlosen Kündigung führen“, so Hendrik Sievers.
Zu Unrecht wegen Schmähkritik beschuldigt – was sollten Nutzer tun?
Wer im Internet andere durch falsche Tatsachenbehauptungen oder mit Schmähkritik in deren persönlicher Ehre verletzt, muss unter Umständen mit hohen Kosten rechnen. Doch auch wer sich zu Unrecht beschuldigt fühlt, muss die Abmahnung ernst nehmen. Ansonsten können gerichtliche Schritte folgen, die beträchtliche Kosten nach sich ziehen. „Auf eine Abmahnung folgt häufig eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage. Dies hängt jedoch vom Einzelfall ab. Betroffene Internetnutzer sollten
hier rechtlichen Rat einholen“, empfiehlt der ROLAND-Partneranwalt.
Facebook-Party – wer haftet für Schäden?
Grundsätzlich haftet in erster Linie der Verursacher für Schäden. Daher könnte sogar die Person, die zu einer Facebook-Party eingeladen hat, für die gesamten Kosten aufkommen müssen. Randalieren jedoch Besucher einer Facebook-Party in Vorgärten oder zerstören Eigentum, müssen sie die Kosten tragen. „Hat ein Nutzer aus Versehen öffentlich zu einer Facebook-Party eingeladen, sollte er die Polizei verständigen“, sagt ROLAND-Partneranwalt Hendrik Sievers. „Zu der Frage, wer die Kosten nach einer Facebook-Party trägt, existiert noch keine Rechtsprechung. Generell ist jedem davon abzuraten, für eine private Feier öffentlich über Facebook einzuladen.“
Kritische Links verbreiten – haftet man in diesem Fall mit?
In sozialen Netzwerken werden nicht nur Urlaubsfotos geteilt, sondern auch kritische Äußerungen verbreitet. Wenn Internetnutzer einen Link setzen, können sie auch für die Inhalte haften. „Viele Internetnutzer wissen nicht, dass sie sich bei der Verknüpfung einer anderen Internetseite durch einen Link den Inhalt zu Eigen machen können. Internetnutzer sollten daher kritische Äußerungen Dritter nicht unreflektiert übernehmen, sondern sich gegebenenfalls distanzieren“, rät Hendrik Sievers.
Bildrechte im Netz – der Urheber hat das Recht am Bild
Bilder werden in sozialen Netzwerken gerne geteilt und verbreitet. Nur wenige Nutzer wissen, dass jede Bilddatei grundsätzlich urheberrechtlich geschützt ist. Bei Plattformen wie flickr oder Pinterest ist zudem nur schwer zu erkennen, ob die Person, die das Bild eingestellt hat, hierzu auch berechtigt war. „Generell sollte man im Internet veröffentlichte Fotos und Bilder nicht in soziale Netzwerke einstellen, sofern man nicht selbst Urheber des Bildes ist oder durch schriftliche Vereinbarung mit dem Urheber oder Rechteinhaber das Recht zur Veröffentlichung erlangt hat.“ Ein weiterer wichtiger Punkt ist das Recht der Person am eigenen Bild. „Bei eingestellten Partyfotos müsste im Vorfeld die Einwilligung von jeder Person eingeholt werden, die darauf zu sehen ist – am besten schriftlich. In der Praxis geschieht dies allerdings häufig nicht. Jeder hat jedoch grundsätzlich das Recht, bei Fotos von seiner Person zu fordern, diese aus dem Netz zu entfernen“, so Hendrik Sievers.
Cyber-Stalking am Arbeitsplatz – wie sich Betroffene wehren können
Werden Internetnutzer im Arbeitsumfeld über soziale Netzwerke belästigt, können sie sich beim Arbeitgeber melden, da dieser für den Schutz seiner Mitarbeiter verantwortlich ist. Sofern das Unternehmen einen Betriebsrat besitzt, kann auch dort Beschwerde über Stalking oder Mobbing eingereicht werden. Reagiert der Arbeitgeber nicht, kommen sogar Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche in Betracht. „Betroffene haben einen Anspruch darauf, dass die Inhalte gelöscht werden. Zudem können sie auch gerichtlich einen Unterlassungsanspruch gegen die Person, die die Inhalte veröffentlicht hat, durchsetzen“, sagt ROLAND-Partneranwalt Hendrik Sievers. Die betroffenen Personen müssen allerdings direkt handeln, da die Verjährungsfrist bei Ansprüchen gegen den Arbeitgeber zum Beispiel bei sogenannten tariflichen oder arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfristen zum Teil bei sechs Monaten liegen kann.
ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Dr. Jan Vaterrodt
Leiter Unternehmenskommunikation
Deutz-Kalker Str. 46
50679 Köln
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 7.11.2013
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