Kuckucks­kind – Wer muss zahlen?

Siegfried hatte zu seiner früheren Lebenspartnerin Veronika Vertrauen. Da­her er­kann­te er die Vaterschaft für den außerehelichen Sohn vor dem Jugendamt rechts­ver­bindlich an und zahlte nach der Trennung von der Mutter jahrelang Kindesunterhalt.

Nach einer DNA-Analyse auf Grund einer Speichelprobe und einem folgenden rechtsmedizinisch-erb­bio­lo­gischen Gutachten erlangte Siegfried jetzt aber Ge­wiß­heit, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Siegfried ist der leibliche Vater des Kindes nicht bekannt. Er will den gezahlten Unterhalt von dem biologischen Vater zurückfordern. Doch Veronika weigert sich hartnäckig, den Namen des tatsächlichen Vaters preis zu geben, obwohl sie zwischenzeitlich von dem mutmaßlichen leiblichen Vater des Kindes Kindesunterhalt erhält.
Veronika verweigert die Auskunft unter Berufung auf Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 Grundgesetz mit dem Schutz ihres Persönlichkeitsrechts. Dieses Schutzrecht umfasse nach dem Schreiben ihres Anwalts auch das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre, zu dem die persönlichen, also auch geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner gehören. Sieg­fried ist ratlos und fragt Rudi um Rat. Er will wissen, ob Veronika verpflichtet ist ihm über den leiblichen Vater des Kindes Auskunft zu erteilen oder nicht. Denn ohne Kenntnis des leiblichen Vaters kann Siegfried von diesem den gezahlten Unterhalt nicht zurück fordern.
Ru­di fand heraus dass, der Bundesgerichtshof (BGH) am 09.11.2011 in einem ähnlichen Fall zu Gunsten des Auskunft begehrenden „Scheinvaters“ entschieden hat. In jenem Fall entschied der BGH, dass die Kindesmutter dem Kläger (Scheinvater) nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB Auskunft über die Person schuldet, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Der Schutz der Kindesmutter nach Art. 2 Abs.1 GG ist laut BGH beschränkt durch die Rechte anderer. Ein unzulässiger Eingriff in den unantastbaren Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt nicht vor, weil die auskunftspflichtige Kindesmutter bereits durch ihr früheres Verhalten Tatsachen ihres geschlechtlichen Verkehrs während der Empfängniszeit offenbart hatte, die sich als falsch herausgestellt haben. Damit hatte sie den Kläger als Vater ihres Kindes zum Vaterschaftsanerkenntnis veranlasst. In einem solchen Fall wiegt laut BGH ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig nicht stärker als der ebenfalls geschützte Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 20 Abs.3 i.V.m. Art. 2 Abs.1 GG zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung.
Rudi riet Siegfried Veronika unter Klageandrohung letzte Auskunftsfrist zu setzen und nach Fristablauf unter Berufung auf vorgenanntes BGH-Urteil unverzüglich Aus­kunftsklage zu erheben.
Doch Siegfried weiß, wie stur Veronika sein kann. Er will daher auch wis­sen, wie er den Auskunftsanspruch letztendlich durchsetzen kann, wenn Veronika trotz Verurteilung zur Auskunft diese nicht erteilen sollte. Da­zu weiß Rudi ebenfalls Rat.
In einem ähnlichem Fall hatte der Scheinvater eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils mit der Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 EUR gegen die Kindesmutter erwirkt, ersatzweise zehn Tage Haft (für je 100 EUR einen Tag Zwangshaft). Das Zwangsgeld konnte aber bei der sozialhilfebedürftigen Kindesmutter nicht vollstreckt werden. Der Scheinvater beantragte daraufhin den Erlass eines Haftbefehls gegen die Kindesmutter, um die Auskunft zu erzwingen. Auf Antrag der Kindesmutter wurde in jenem Fall die Erteilung des Haftbefehls durch das Ober­lan­desgericht (OLG) mit der Begründung abgelehnt, dass die Zwangs­voll­streckung durch Erlass eines Haftbefehls unzulässig sei, weil eine der­ar­ti­ge Voll­streckungs­maß­nah­me in verfassungswidriger Weise die Grundrechte der Schuldnerin (Kindesmutter) verletze. Laut OLG sei umstritten, ob ein titulierter Anspruch gegen die Kindesmutter auf Benennung des biologischen Vaters im Wege des § 888 ZPO vollstreckt werden könne. Es sei eine Grundrechtsabwägung durchzuführen, bei der das Recht der Schuldnerin, keine Einzelheiten aus ihrem Intimleben preisgeben zu müssen, grundsätzlich höher zu bewerten sei als die reinen Ver­mö­gens­in­ter­es­sen des Gläubigers (Scheinvaters), so das Oberlandesgericht.
Der Bundesgerichtshof sah dagegen in seiner Entscheidung vom 03.07.2008 die Vor­aussetzungen für eine Zwangshaft gegeben, weil damit ein rechtskräftiges Urteil vollstreckt werde. Zwar schütze das Persönlichkeitsrecht grundsätzlich vor einer Offenlegung des Intimlebens, in diesem Fall haben jedoch die Interessen des falschen Vaters Vorrang, der beim wirklichen Erzeuger des Kindes Regress für den jahrelang zu Unrecht gezahlten Unterhalt nehmen will. Die Frau, die den „Scheinvater“ in diese Situation gebracht habe, müsse laut BGH an der Beseitigung dieser Nachteile mitwirken.
Nach diesen beiden höchstrichterlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes sieht Rudi bei Siegfried gute Erfolgsaussichten für die Durchsetzung seines Auskunftsverlangens. Die nächsten juristischen Hürden wird Siegfried jedoch bei der folgenden Rück­forderung des gezahlten Kindesunterhalts nehmen müssen. Von wem kann er den Unterhalt zurück verlangen? Von dem Kind, welches den Unterhalt verbraucht hat? Von der Kindesmutter, die ihm den Unterhalt rechtswidrig abverlangt hat oder von dem leiblichen Erzeuger des Kin­des? Eigentlich ist diese Frage oben bereits beantwortet worden, aber ist das nachvollziehbar und überzeugend?
Solche und andere Einwendungen des leiblichen Vaters des Kindes gegen die Regreßforderungen sind vorhersehbar.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 10.12.2012
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