Wem gehört das Konfirmationsgeld?
Susanns Eltern hatten für ihre Tochter ein Sparbuch angelegt. Geldgeschenke, die Susann anläßlich der Konfirmation, zu ihren Geburtstagen, zu Weihnachten oder aus anderen Anlässen erhalten hatte, zahlte ihr Vater auf dieses Sparbuch ein. Susann hatte davon Kenntnis. Sie sollte mit Volljährigkeit über das Geld verfügen können. Als es so weit war, gab der Vater das von ihm verwahrte Sparbuch nur widerwillig an seine volljährige Tochter heraus.
Susann musste feststellen, dass Ihr Vater fast 1.600 Euro von ihrem Sparbuch abgehoben und nicht wieder eingezahlt hatte. Ihr Vater weigert sich, die 1.600 Euro an Susann zurückzuzahlen. Er ist der Ansicht, dass er über das Sparguthaben verfügen durfte, weil sich das Sparbuch immer in seinem Besitz befunden habe. Außerdem hätte er das Geld Susanns Mutter für diverse Anschaffungen gegeben.
Susann ist ratlos und fragte Rudi um Rat. Muss der Vater das von Susanns Sparbuch abgehobene Geld an Susann zurückzahlen oder nicht?
Rudi fand heraus, dass das Amtsgericht Kronach in einem ähnlichen Fall am 15. Dezember 2009 zu Gunsten der klagenden Tochter entschieden hatte. Die vom Vater gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegte Berufung wurde vom Landgericht Coburg mit Beschluss vom 31. Mai 2010 zurückgewiesen. In den Urteilsgründen führte das Gericht aus, dass es durchaus Fälle gibt, in denen nahe Angehörige ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes oder Enkelkindes anlegen und weiter über den einbezahlten Geldbetrag verfügen können. In solchen Fällen wissen jedoch die minderjährigen Kinder bzw. Enkelkinder häufig nichts von der Existenz der Sparbücher. Im entschiedenen Fall handelte es sich bei dem eingezahlten Geld im wesentlichen um Geschenke Dritter an das Kind. Deshalb hatte der Vater keinen Anspruch auf das vom Sparbuch des Kindes abgehobene Geld. Außerdem bestätigte die Kindesmutter in jenem Fall die Behauptungen des Vaters nicht, wonach dieser ihr das Geld gegeben habe. Aus all diesen Gründe wurde der Klage jenes volljährigen Kindes gegen ihren Vater auf Rückzahlung durch das Amtsgericht Kronach stattgegeben.
Rudi riet Susann, mit ihrem Vater zu sprechen und eine gütliche Konfliktlösung zu suchen. Die weiteren Entscheidungen kann Susann nur selbst treffen.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
Quelle: openPR
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Kategorien: Recht, Urteile