Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt nicht mehr der Befristung nach dem BUrlG

Laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr genommen und gewährt werden. Nur wenn dringende betriebliche Gründe oder z.B. Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers verhindern, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden kann, ist nach der Regelung des BUrlG eine Übertragung des Urlaubs auf die ersten 3 Monate des Folgejahres zulässig.

Bisher hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Auffassung vertreten, dass auch der Urlaubsabgeltungsanspruch wie der Urlaubsanspruch an sich der oben dargestellten Befristung des BUrlG unterliegt. Diese Auffassung hat das BAG mit seinem Urteil vom 19.06.2012 ausdrücklich aufgegeben.
Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht, wenn der Urlaub als solcher („in Natur“) aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Als reiner Geldanspruch unterliegt der Urlaubsabgeltungsanspruch unabhängig von einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht den Fristen nach dem BUrlG (möglicherweise aber anderen Ausschlussfristen aus Vertrag oder Tarifvertrag).
Im zu entscheidenden Fall war im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreites festgestellt worden, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers am 31.07.2008 endete. Zu diesem Zeitpunkt standen dem Kläger 16 Tage Urlaub zu. Mit Schreiben vom 06.01.2009 verlangte er die Urlaubsabgeltung.
Entgegen den Entscheidungen der Vorinstanzen stellte das BAG in seinem Urteil vom 19.06.2012 fest, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht am 31.12.2008 untergegangen ist. Der Kläger durfte die Urlaubsabgeltung auch noch außerhalb des Kalenderjahres verlangen, in dem der Urlaub entstanden war. Andere Ausschlussfristen griffen nicht, eine Verjährung war noch nicht eingetreten.
Das BAG konnte auch keinen sachlichen Grund feststellen, warum zwischen arbeitsfähigen und arbeitsunfähigen Mitarbeitern zu unterscheiden sei.
Daher unterliegen auch die Urlaubsabgeltungsansprüche arbeitsfähiger Mitarbeiter nicht mehr den Fristen nach dem BUrlG.
BAG, Urteil vom 19.06.2012, 9 AZR 652/10
Pressemitteilung Nr. 43/12
Rechtsanwältin Kirsten Weigmann
Ostfeldstraße 46
30559 Hannover
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 27.07.2012
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