Massenunfall bei Schnee und Glatteis: Wer muss zahlen?

Winterliche Witterungsverhältnisse führen jedes Jahr zu Chaos auf deutschen Straßen. Auch wer vorsichtig fährt, wird da schnell in einen Unfall oder sogar einen Massenunfall verwickelt. Und nicht nur das: „Unschuldig in einen Unfall beteiligte Personen bleiben oft auf einem Teil der Kosten sitzen“, so Jörg Schmenger, Anwalt in der AG Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins. „Meistens betrifft das Fälle, in denen der Unfallhergang schwer zu rekonstruieren ist, oder der Betroffene seine Unschuld beweisen müsste. Beides ist gerade bei Massenunfällen oft nicht möglich.“
Eine typische Situation hat Britta S. erlebt. An einer roten Ampel bremst sie ihren blauen Corsa und spürt im gleichen Augenblick einen dumpfen Aufprall am Heck. Und schlimmer noch, der aufgefahrene VW schiebt sie über die winterglatte Straße auf den vor ihr stehenden Wagen.
Da sie ja keine Schuld hat, geht Britta S. davon aus, dass sie den kompletten Schaden ersetzt bekommt.
Der Fahrer des VWs gibt jedoch an, er habe sie nicht aufgeschoben, sondern sie sei schon vorher auf den vor ihr stehenden Wagen aufgefahren.
Es steht Aussage gegen Aussage. „
Hier gilt zunächst der Anscheinsbeweis für alle Beteiligten“, erklärt Jörg Schmenger. „Das heißt, wer auffährt, hat juristisch gesehen „wahrscheinlich“ Schuld, weil er zu schnell war oder zu dicht aufgefahren ist. Den Anscheinsbeweis zu widerlegen, ist Aufgabe des Verkehrsanwaltes.“ Solange Britta S. also nicht beweisen kann, dass sie auf den vor ihr stehenden Wagen aufgeschoben wurde, haftet sie für den entstandenen Schaden.
Komplizierte Schuldfrage bei Massenunfällen
Allein im Jahr 2010 gab es weit über 27.000 Unfälle, an denen drei oder mehr Fahrzeuge beteiligt waren.* Je mehr Autos betroffen sind, desto komplizierter wird die Frage, wer zahlen muss. Bei Unfällen mit mehr als 50 Fahrzeugen einigen sich die Versicherungen deshalb in der Regel untereinander. Am häufigsten ist jedoch die Konstellation mit drei beteiligten Fahrzeugen.
Sind die Straßen zudem winterlich glatt, ist die Haftungsfrage besonders schwierig. Und das hat mehrere Gründe, erläutert Verkehrsanwalt Jörg Schmenger: „Zum einen ist die Rekonstruktion des Unfalls schwierig, wenn beispielsweise Bremsspuren nicht erkennbar sind. Zum anderen hat ein Unfallbeteiligter nicht automatisch Recht, nur weil er die üblichen Verkehrsregeln befolgt hat.
Gerade im Winter müssen Autofahrer die Möglichkeit von falschen Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer in ihre Fahrweise mit einbeziehen. Ein Autofahrer muss beispielsweise jederzeit in der Lage sein, in dem ihm überschaubaren Raum anzuhalten.“ Kann nicht geklärt werden, wer an einem Unfall Schuld hat, gilt die so genannte „Betriebsgefahr“. Das bedeutet, dass alle Unfallbeteiligten haften, egal ob sie Schuld hatten und egal wie vorsichtig sie gefahren sind. Hierbei geht der Gesetzgeber davon aus, dass schon allein das Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr eine abstrakte Gefahr darstellt.
Mehr Informationen unter
www.verkehrsanwaelte.de
Bildnachweis
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV e.V.
Jörg Schmenger
Fachanwalt für Verkehrsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV (Deutscher Anwaltverein) e.V.
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 29.01.2012
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