Defekte Heizung: Welche Rechte haben Mieter?

Beim ersten Kälteeinbruch werden die Heizkörper in den Wohnungen aufgedreht. Was aber, wenn der Vermieter die Zentralheizung noch nicht angestellt hat oder die Gastherme versagt?

Wenn die Heizung nicht funktioniert, müssen Mieter nicht frieren und ihre Gesundheit gefährden. Vermieter sind verpflichtet, den Mangel so schnell wie möglich zu beheben, sobald sie vom Mieter informiert wurden. Ansonsten kann die Miete gemindert werden, weiß das Immobilienportal immowelt.de.

Heizperiode im Mietvertrag festgelegt

Ab welchem Zeitpunkt und wie lange geheizt wird, ist häufig im Mietvertrag festgelegt. Normalerweise läuft die Heizperiode vom 1. Oktober bis zum 30. April. In dieser Zeit müssen Wohnräume auf mindestens 20 bis 22 Grad beheizbar sein – vor allem zwischen sechs und 23 Uhr, so ein Beschluss des Landgerichts Berlin (Az. 64 S 266/97). In den Nachtstunden muss eine Temperatur von mindestens 18 Grad erreicht werden können.

Aufgepasst bei Fernwärme: Hat der Mieter selbst einen Vertrag mit dem Fernheizwerk geschlossen, muss er sich bei ausfallender Leistung direkt an den Energieversorger wenden. Der Vermieter ist in diesem Fall nur für die einwandfreie Funktion der Heizkörper verantwortlich.

Was tun, wenn die Heizung nicht funktioniert?

Wenn Heizkörper oder Öfen nicht warm werden, muss der Vermieter informiert werden, damit er den Mangel schnell beheben kann. Unternimmt der Vermieter nichts, kann ihm eine letzte Frist gesetzt werden. Danach hat der Mieter das Recht, den Installateur selbst zu beauftragen. Falls die Kosten vom Vermieter nicht direkt übernommen werden, können sie mit den nächsten Mietzahlungen verrechnet werden, weiß immowelt.de.

Wann ist eine Mietminderung möglich?

Eine Mietminderung ist ab dem ersten Tag des Heizungsdefekts möglich. Allerdings nur, wenn der Vermieter sofort über den Mangel informiert wurde und damit die Möglichkeit hat, den Defekt schnell zu beheben. Die Höhe der Kürzung hängt davon ab, wie schwerwiegend der Mangel ist. Ist die Wohnung durch einen totalen Heizungsausfall bei eisigen Minusgraden nicht mehr bewohnbar, kann die Miete unter Umständen bis zu 100 Prozent gemindert werden, so ein Beschluss des Landgerichts Berlin (Az. 65 S 70/92). Muss zum Zuheizen ein Elektroheizlüfter besorgt werden, können Mieter die Leihkosten und den erhöhten Stromverbrauch als Schadensersatz geltend machen.

Mietminderung bei zu heißen Heizkörpern

Auch wenn sich die Heizkörper nicht mehr regulieren lassen oder es in der Wohnung durch den darunter liegenden Heizungskeller ständig zu heiß ist, liegt ein Mangel vor, den Mieter nicht hinnehmen müssen (LG Hamburg Az. 307 S 130/08). Das Gleiche gilt, wenn die Leistung des Heizkessels zu hoch eingestellt ist und unnütz Brennstoff verbraucht wird, weiß immowelt.de.

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 13.11.2011
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