Angeklagter erhebt Verfassungsbeschwerde gegen Einstellung seines Strafverfahrens

Ende Januar ging vor dem Landgericht Bückeburg (Niedersachsen) ein kurioser Kunstfälscherprozess ohne Urteil zu Ende. Nachdem die sowieso schon wacklige Anklage restlos in sich zusammengebrochen war, wurde das Verfahren im Gerichtssaal gegen den Willen des Angeklagten eingestellt. Die Justiz wollte offenbar einen Freispruch um jeden Preis vermeiden. Dagegen hat der Betroffene jetzt Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe erhoben.

Nach mehreren Hausdurchsuchungen und der Beschlagnahme unzähliger Kunstgegenstände hatte die Staatsanwaltschaft Bückeburg ursprünglich einen der umfangreichsten Kunstfälscherprozesse aller Zeiten geplant und dem zeitgenössische Maler Tom Sack (28), der früher in Berlin und Rinteln (bei Hannover) auch mit Kunst und Antiquitäten gehandelt hat, gewerbsmäßigen Betrug und gewerbsmäßige Urkundenfälschung in insgesamt 201 Fällen vorgeworfen. Es wurde Anklage zur Großen Strafkammer des Landgerichts erhoben, was bei diesen Vorwürfen eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bedeuten kann.

Der Angeklagte soll vermeintliche Originale berühmter Maler wie Max Liebermann (1847-1935) oder Kees van Dongen (1877-1968) in seiner Eigenschaft als Künstler selbst gefertigt und in seiner Eigenschaft als Händler auf dem Kunstmarkt abgesetzt haben. Darüber hinaus soll er laut Anklage sogar Künstleridentitäten wie Cara Gano (geb. 1971), Joe Kapingo (geb 1938) oder Ernst Cuno (1901-1986) frei erfunden und sich als Galerist bzw. Nachlassverwalter dieser Personen ausgegeben haben. Mit diesen Namen seien anschließend selbstgemalte Bilder im großen Stil über das Internet an arglose Kunstsammler in aller Welt verkauft worden, so der Vorwurf der Staatsanwaltschaft.

Aufgrund der massiven Strafverfolgungsmaßnahmen musste Tom Sack den Kunst- und Antiquitätenhandel aufgeben, den er im Jahr 2002 als Student aus dem Nichts heraus aufgebaut und bis dahin sechs Jahre lang erfolgreich betrieben hatte. Die Medien stellen ihn jetzt als gerissenen Kunstfälscher und Betrüger dar, die Lebensgrundlage einer vierköpfigen Familie ist zerstört.

Die I. Große Strafkammer des Landgerichts Bückeburg hat die Anklage Monate später aber nur teilweise zugelassen. In den meisten Fällen sah man bereits zu diesem Zeitpunkt keinen hinreichenden Tatverdacht. Übrig blieb der Vorwurf der Anfertigung von 34 Werken der mutmaßlich erfundenen Maler Joe Kapingo und Ernst Cuno. Im Fall Kapingo sind die Bilder jedoch nicht einmal auf dem Kunstmarkt angeboten worden, sie befanden sich lediglich im Besitz des Angeklagten.

Dennoch hat die Strafkammer ein Sachverständigengutachten zu den streitgegenständlichen Gemälden des Joe Kapingo angefordert. Prof. Dr. Nils Büttner von der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste in Stuttgart sollte feststellen, ob der Angeklagte als Urheber in Frage kommt. Sein schriftliches Gutachten war eindeutig: „Die Bilder stammen fraglos vom Angeklagten.“ – Daraufhin hat die Strafkammer fünf Verhandlungstage angesetzt und neben Prof. Dr. Büttner neun Zeugen geladen, hauptsächlich Polizisten, die an den Hausdurchsuchungen teilgenommen hatten, aber auch den seinerzeit ermittelnden Staatsanwalt.

Gleich zu Beginn der öffentlichen Hauptverhandlung hat Tom Sack jedoch klargestellt, dass er die Bilder nicht gemalt habe und das Gutachten des Sachverständigen eindeutig widerlegen könne. Die Maler gebe es wirklich. Man werde ihn am Ende freisprechen müssen. Anschließend hat Prof. Dr. Büttner sein Gutachten in Form einer PowerPoint-Präsentation im Gerichtssaal erörtert. Dabei klang dieses plötzlich ganz anders: Man könne aus wissenschaftlicher Sicht nicht sagen, wann und von wem die Bilder gemalt worden sind. Sein Gutachten sei falsch verstanden worden. „Ich habe nur geschrieben, dass die Bilder vom Angeklagten stammen, also bei ihm beschlagnahmt wurden. Das heißt aber nicht, dass er sie auch gemalt hat.“

Nach diesen klaren Worten unterbrach die vorsitzende Richterin die Verhandlung für einige Minuten. Das Gericht müsse über die neue Sachlage beraten. Anschließend schlug sie eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO vor. Dies setzt grundsätzlich jedoch das Einverständnis der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten voraus. Tom Sack verlangte empört die Fortsetzung der Hauptverhandlung, würde dies doch zum ersehnten Freispruch – und damit zu einer gewissen Genugtuung für die schwerwiegenden Auswirkungen des Strafverfahrens führen. Die Staatsanwaltschaft bat hingegen um etwas Bedenkzeit, so dass die Verhandlung erneut unterbrochen wurde.

Schließlich beantragte die Staatsanwaltschaft eine Einstellung nach einer anderen Vorschrift, § 154 Abs. 2 StPO. Demnach kann ein Verfahren zur Entlastung der Justiz auch ohne Zustimmung des Angeklagten eingestellt werden, wenn die zu erwartende Strafe gegenüber einer in einem anderen Verfahren bereits verhängten oder zu erwartenden Strafe nicht ins Gewicht fallen würde. Die Staatsanwaltschaft hatte hier ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten im Blick. Tom Sack war dort im November 2010 wegen des Verkaufs neun gefälschter Zeichnungen, u.a. von Ernst Ludwig Kirchner (1880-1938) und Paul Cézanne (1839-1906), zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt worden. Das Berliner Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig. Die dortige Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte haben Berufung eingelegt.

Die Strafkammer schien dankbar für die Möglichkeit, einen Freispruch vermeiden zu können, und stellte das Verfahren gegen den Willen des Angeklagten ein. – Eine Vorgehensweise, die Strafverteidiger Roman von Alvensleben noch im Gerichtssaal wie folgt kommentierte: „Ich habe soetwas in über zehn Jahren Anwaltspraxis noch nicht erlebt. Wenn der Angeklagte unschuldig ist, dann ist er im Namen des Volkes freizusprechen! Das Berliner Verfahren ist doch nicht plötzlich vom Himmel gefallen!“ Darüber hinaus bleiben die asservierten Kunstgegenstände weiter beschlagnahmt.

Es ist paradox, dass die Staatsanwaltschaft nur gut drei Stunden zuvor den Anklagesatz verlesen und damit ausdrücklich eine Verurteilung des Angeklagten gefordert hat. Eine Verfahrenseinstellung wäre außerdem schon weit im Vorfeld möglich gewesen und wurde von Seiten der Verteidigung auch immer wieder angeregt. Staatsanwaltschaft und Gericht wollten jedoch mit dem Kopf durch die Wand und unbedingt eine öffentliche Hauptverhandlung durchführen. So überlastet kann die Bückeburger Justiz also nicht sein.

Man war auch sonst keinesfalls bestrebt, unnötige Verfahren zu vermeiden. So wurde der ehemalige Kunst- und Antiquitätenhändler bis dahin u.a. schon sechsmal wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen (§ 353d Nr. 3 StGB) auf die Anklagebank zitiert. Tom Sack hat sich nämlich von Anfang an gegen den Vorwurf der Kunstfälschung gewehrt und hierbei viele amtliche Schriftstücke aus dem laufenden Strafverfahren auf seiner Internetseite veröffentlicht, was der Staatsanwaltschaft naturgemäß ein Dorn im Auge war. Zwei Verfahren dieser Art sind bis heute anhängig.

Der Künstler hat nun das Bundesverfassungsgericht angerufen und Verfassungsbeschwerde gegen die Verfahrenseinstellung erhoben. Er will damit den Fortgang der Hauptverhandlung und ein richtiges Urteil erzwingen. „Erst ist der Justiz kein Aufwand zu schade und dann zieht sie sich plötzlich aus der Affäre! Nicht mit mir!“, so Tom Sack. Mit einem fairen, rechtsstaatlichen Verfahren habe dies nichts mehr zu tun. Sein Geschäft sei zerstört und sein Ruf als Kunst- und Antiquitätenhändler nachhaltig beschädigt worden. Bei einem Freispruch stehe ihm daher eine gesetzliche Entschädigung für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen zu. Auch habe er dann Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld für die gravierenden Auswirkungen des Strafverfahrens auf sein Berufs- und Privatleben. Wahrscheinlich sei dies für die Justiz auch ein Grund gewesen, einen Freispruch um jeden Preis zu vermeiden.

Der beim Bundesverfassungsgericht eingereichte Schriftsatz kann auf der Internetseite des Künstlers unter www.tomsack.com abgerufen werden.

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 29.08.2011
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