Versicherungen drücken Unfallkosten durch Verweis auf freie Werkstatt
Eis und Glätte sind ein Fluch für jede Kfz-Versicherung. Da kommt ihnen gerade recht, dass Opfer eine Pkw-Unfalls verpflichtet sind, ihren Schaden zu minimieren. Statt den Kostenvoranschlag seiner Markenwerkstatt anzuerkennen, wird der Geschädigte auf die Stundensätze einer preiswerteren Werkstatt verwiesen, wenn es darum geht, den Schaden auf der Basis eines Kostenvoranschlags oder eines Sachverständigengutachtens zu regulieren. „Das muss der Autofahrer in der Regel nicht hinnehmen“, stellt Rechtsanwalt Peter Blumenthal von der Anwaltssozietät Eimer Heuschmid Mehle in Bonn klar.
„Bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren ist der Verweis auf eine freie Werkstatt unzumutbar. Der Bundesgerichtshof hatte in seinem ‚VW-Urteil’ vom 20.10.2009 keine rechtlichen Bedenken, bis zu diesem Wagenalter der Abrechnung die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde zu legen“, erklärt der Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Ist der Wagen von der markengebundenen Fachwerkstatt „scheckheft-gepflegt“, können die Stundensätze der Markenwerkstatt auch bei älteren Fahrzeugen angewandt werden. „Voraussetzung ist allerdings der zeitlich durchgehende Nachweis durch das Inspektionsheft und die Rechnungen der Vertragswerkstatt“, betont Blumenthal.
Kann der Nachweis nicht erbracht werden, ist der Verweis auf eine preiswertere freie Werkstatt laut Bundesgerichtshof möglich. Zusätzliche Voraussetzung: Die Werkstatt muss mühelos erreichbar und ohne Einschränkungen zugänglich sein. Blumenthal ergänzt: „Außerdem muss die Reparatur gleichwertig sein. Hierzu definierte das Landgericht Mannheim in einem aktuellen Urteil, dass eine meistergeführte freie Werkstatt dann einer markengebundenen Fachwerkstatt gleichwertig ist, wenn sie vom Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik zertifiziert ist und in erheblichem Umfang im Auftrag von Vertragswerkstätten PKW-Unfallschäden repariert. Selbstverständlich muss sie dabei Original-Ersatzteile verwenden.“ (LG Mannheim, Urteil vom 22. 10. 2010, Az.: 1 S 163/09)
Einfacher ist es, wenn der Betroffene den Schaden nicht fiktiv abrechnet, sondern das Fahrzeug real reparieren lässt. Dies kann er immer durch eine markengebundene Fachwerkstatt erledigen lassen. In diesem Fall erhält er die vollen Reparaturkosten sogar einschließlich der Mehrwertsteuer, die er bei fiktiver Abrechnung von Anfang an nicht beanspruchen kann.
Infos: www.ehm-kanzlei.de
Fachfragen beantwortet gerne:
Eimer Heuschmid Mehle
überregionale Rechtsanwaltssozietät
Rechtsanwalt Peter Blumenthal
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Friedrich-Breuer-Straße 112
53225 Bonn
Telefon: 0228 466025
Telefax: 0228 460708
Quelle: openPR
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 3.09.2011bisher keine Kommentare
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