Unfallregulierung … so gehts – Info vom Gutachter Hoehne Berlin
Unfall – was tun?
Ihre Rechte und Pflichten bei der Schadensabwicklung hier geht es um Ihr Geld.
Sie hatten einen Unfall oder Sie möchten sich schon vorab informieren, falls es einmal bei Ihnen passiert? Sie finden hier einige wichtige Informationen, die Ihnen bei der Abwicklung Ihres Schadenfalles sehr nützlich sein können. Hier werden Ihnen sicher auch die folgenden sieben Tipps weiterhelfen.
Leitsatz in der Schadenregulierung:
Vertrauen Sie niemals dem, der Ihren Schaden bezahlen soll !
Sie können den Gutachter sowie die Werkstatt selbst bestimmen! (Haftpflichtschaden)
Sie dürfen Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt reparieren lassen – Versicherungen haben kein Recht, Ihnen eine andere Werkstatt vorzuschreiben, auch wenn sie es immer wie vorgeben. Wer das ganze Jahr einen guten Service für Sie leistet, wird das auch im Falle eines Unfalls tun. Ihre vertraute Werkstatt garantiert Ihnen eine technisch einwandfreie Reparatur und damit die Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeuges.
Also: Bestimmen Sie die Reparaturwerkstatt selbst!
Sie können bei einem unabhängigen Sachverständigen ein Gutachten in Auftrag geben! (Haftpflichtschaden)
Es steht Ihnen grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadensumfang, Schadenshöhe, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert und voraussichtlicher Reparaturdauer zu beauftragen. Die Kosten für das Gutachten hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen.
Das erstellte Gutachten kann auch als Grundlage Ihrer Abrechnung mit der Versicherung dienen, wenn Sie z.B. Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen wollen, sondern stattdessen mit dem von der Versicherung ausgezahlten Geld ein anderes Fahrzeug erwerben wollen.
Wenn Sie keinen Sachverständigen kennen, kann Ihnen Ihre Werkstatt bei der Auswahl behilflich sein.
Aber: Liegt von vornherein erkennbar nur ein so genannter Bagatellschaden vor (Schadenshöhe – je nach Gerichtsbezirk – nicht höher als circa 500,- bis 770,- Euro), werden Kosten für das Gutachten grundsätzlich nicht von der Versicherung des Unfallgegners übernommen. Bei einem Bagatellschaden reicht in der Regel als Schadensnachweis eine Reparaturkalkulation Ihrer Fachwerkstatt aus.
Sie können ein Ersatzfahrzeug mieten! (Haftpflichtschaden)
Ist Ihr Auto nach einem Unfall nicht mehr fahrbereit und muss schadensbedingt zur Reparatur in der Werkstatt verbleiben, können Sie für diesen Zeitraum grundsätzlich einen Mietwagen beanspruchen, es sei denn, Sie haben nur einen sehr geringen Fahrbedarf. Benötigen Sie keinen Mietwagen, können Sie für die Dauer des schadensbedingten Ausfalls alternativ Nutzungsentschädigung geltend machen.
Aber: Wegen zum Teil erheblicher Preisunterschiede bei Mietwagen kann es sinnvoll sein, Preisvergleiche anzustellen. Bei Anmietung zu überhöhten Preisen muss die Versicherung die Mietwagenkosten nicht immer vollständig übernehmen.
Sie können einen Rechtsanwalt beauftragen! (Haftpflichtschaden)
Sie können einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen, der Ihre Ansprüche ermittelt und durchsetzt. Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen.
Totalschaden – Sie können reparieren lassen oder verkaufen! (Haftpflichtschaden)
Sind die Reparaturkosten höher als der sogenannte Wiederbeschaffungswert, können Sie Ihr Auto trotzdem in Ihrer Fachwerkstatt reparieren lassen.
Übrigens: Den Gutachter und auch den Rechtsanwalt zahlt der Schadenregulierer !
Ihr Gerd Hoehne
Quelle: openPR
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