Geänderte Zustellbedingungen ab Juli

DPD hat es vorgemacht: Mit der Einführung der sogenannten kontaktlosen Zustellung zum Schutz vor Corona-Infektionen haben viele DPD-Zusteller erst gar keinen persönlichen Zustellversuch mehr unternommen und die Pakete gleich in einem Paketshop zur Abholung hinterlegt – oftmals ohne Benachrichtigung an den Empfänger.

Viele Kunden waren völlig zu Recht verärgert, weil sie so teils zu unmöglichen Öffnungszeiten in den Paketshop oder gar in das 30 km entfernte Depot fahren mussten, um dort ihr Paket abzuholen.

DPD empfahl deshalb oftmals die Erteilung einer Abstellgenehmigung. Damit könne sichergestellt werden, dass das Paket sicher beim Kunden ankomme. Man müsse nur mitteilen, wo das Paket hinterlegt werden solle.

Es dauerte nicht lang und die Zustell-Beschwerden häuften sich: Pakete seien nicht angekommen. Umgekehrt erklärte DPD, die Ware ausweislich des Ablieferbelegs aufgrund einer erteilten Abstellgenehmigung ordnungsgemäß zugestellt zu haben.

Häufig wird als Ablageort der Hausflur, eine Ablage vor der Haustür oder als geheimes Versteck die offene Garage oder die blaue Tonne vereinbart.

Dumm nur, wenn die blaue Tonne am gleichen Tag geleert wird oder der vereinbarte Ablageort nicht täglich kontrolliert oder das Paket im Hausflur oder vor der Wohnungstür von einem Dritten mitgenommen wird. Das Paket gilt nämlich in solchen Fällen als ordnungsgemäß zugestellt. Damit geht die Haftung für den Verlust der Sendung auf den Empfänger über.

Was viele Paket-Empfänger ebenfalls nicht wissen: Eine einmal erteilte Abstellgenehmigung gilt bis auf Widerruf. Diese ist keinesfalls nur einmalig für die spezifische Sendung gültig, für die die Abstellgenehmigung erteilt wurde. Erschwerend kommt hinzu, dass nicht alle Paketdienste über die Ablage eines Pakets am vereinbarten Ablageort informieren – weder per E-Mail noch per SMS noch per Benachrichtigungskarte im Briefkasten. Wer den Ablageort nicht täglich kontrolliert, wird unter Umständen sein Paket erst viel zu spät entdecken. Das kann bedeuten, dass Ware zwischenzeitlich verdorben oder aber die Widerrufsfrist bereits abgelaufen ist.

Seit Anfang Juli hat nun auch DHL die Vorzüge dieser bequemen Zustellart erkannt und drängt die Empfänger dazu, Abstellgenehmigungen zu erteilen. Ist eine Abstellgenehmigung erteilt, unternimmt DHL gar nicht erst einen Zustellversuch sondern legt das Paket direkt am Ablageort ab. Das geht schneller, spart Zeit und Nerven.

Dennoch sind die Haftungsrisiken für den Empfänger damit deutlich gestiegen. Kommt ein Paket an einen Verbraucher nicht an, trägt immer der Versender das Transportrisiko und die damit verbundene Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung der Sendung.

Wird das Paket unter Berufung auf eine Abstellgenehmigung „am vereinbarten Ablageort“ niedergelegt, so gilt die Sendung als ordnungsgemäß zugestellt. Die Gefahr des Untergangs der Sendung geht in diesem Moment auf den Empfänger über.

Das Perfide daran: Der Versandvertrag ist zwischen Versender und Transporteur zustande gekommen. Dem Versender, der normalerweise für Verluste von Sendungen aufkommen muss, kann aber die erteilte Abstellgenehmigung nicht einsehen, aufgrund derer der Transporteur eine ordnungsgemäße Zustellung behauptet. Als Grund wird der Datenschutz angeführt. Der Empfänger wiederum kann sich normalerweise ebenfalls nicht an den Transporteur wenden, da zwischen dem Empfänger und dem Transporteur kein Vertragsverhältnis besteht. Dennoch muss der Kunde das Vorliegen einer Abstellgenehmigung beim Transporteur prüfen, wenn ihm die Erteilung einer solchen nicht (mehr) erinnerlich ist. Aufgrund des Datenschutzes erhält nur der Empfänger der Ware Auskunft und Einblick.

Umgekehrt ist aber die Schadensbearbeitung eine Angelegenheit zwischen Versender und Transporteur. Der Empfänger ist allenfalls Nutznießer.

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 4.07.2021
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