Räumpflicht bei Schnee und Eis
Für die Jüngsten ist es ein winterliches Vergnügen auf Eisflächen zu rutschen und sich im Schnee zu balgen. Weniger enthusiastische Mitmenschen können sich hingegen unversehens durch Stürze auf den spiegelglatten Flächen der Bürgersteige ernsthaft verletzen.
Die Pflicht, vor der eigenen Haustüre zu streuen und zu kehren, obliegt in erster Linie dem Eigentümer der Immobilie. Allerdings kann auch im Mietvertrag eine entsprechende Vereinbarung zu wechselseitigem Winterdienst unter den Mietern getroffen werden. In jedem Fall gilt allerdings: „Vor der eigenen Tür muss geräumt sein“ weist Jürgen Buck, Vorstand der Heilbronner Verbraucherorganisation GELD UND VERBRAUCHER e.V., ausdrücklich auf die Räumpflicht hin.
Der Räumpflicht sind aber auch Grenzen gesetzt: So darf Niemandem zugemutet werden, vor sieben Uhr die Schaufel zu schwingen oder das Salz zu streuen. Zwischen Sieben und Acht muss allerdings der Gehweg „verkehrssicher“ sein. Ein rechtzeitig benannter Vertreter hat für die ordnungsgemäße Reinigung zu sorgen. Findet sich kein Ersatzmann für die Räumungsarbeiten, hat der Abwesende im Schadensfall die Kosten zu tragen.
Jürgen Buck weist auf eine weitere wichtige Räumpflicht hin: „Laut § 23 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist jeder Autofahrer für die vorschriftsmäßige Betriebssicherheit seines Fahrzeuges verantwortlich. Das heißt im Winter: Eis- und Schneehauben auf Autodächern können zu Geschossen werden und stellen Gefahrenquellen für andere Verkehrsteilnehmer dar.“ Also: Runter mit dem Eis und Schnee vom Autodach.
Quelle: openPR
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