Die Taktik der Strafverteidigung

urteil002Die professionelle und erfolgsorientierte anwaltliche Verteidigung in einem Strafverfahren hat viel mit fundiertem Wissen im Strafrecht, aber ebenso viel mit Erfahrung und Taktik im Strafprozess zu tun. Erfolgreiche Verteidigung in einer Strafsache setzt beides voraus.

Anwaltswahl

Ein Beschuldigter oder bereits angeklagter Mandant fordert im Rahmen seiner Verteidigung einen loyalen und mitfühlenden Strafverteidiger, der der Staatsanwaltschaft und dem Gericht gegenüber als starker Helfer seriös auftritt und die nachhaltige, kompetente Vertretung seiner rechtlichen Interessen gegenüber der Justiz wahrnimmt.

Dabei wird der Mandant einen Anwalt nur dann mit seiner Verteidigung beauftragen und als vertrauenswürdig erachten, wenn er davon ausgehen kann, einen unvoreingenommenen Vertreter seiner Interessen zu haben, der ihn akzeptiert, ganz gleich wie vorwerfbar oder auch schrecklich die vom Staatsanwalt vorgeworfene bzw. begangene Tat sein mag.

An den Rechtsanwalt und Strafverteidiger wird somit neben höchster fachlicher Kompetenz die Anforderung gestellt, seinem Mandanten das ehrliche Gefühl zu vermitteln, ihn als Menschen zu akzeptieren und Einfühlungsvermögen in seine unglückliche Lage angesichts der ihm drohenden strafrechtlichen Sanktionen zu besitzen.

Sind diese Grundvoraussetzungen erfüllt, wird der Mandant das Bewusstsein haben, einen starken Wahrer der ihm gegenüber strafprozessual verbürgten Rechte auf ein faires Verfahren gewonnen zu haben.

Darüber hinaus kann der Verteidiger seiner Aufgabe als guter anwaltlicher Vertreter seines Mandanten in umfangreichen und tatsächlich oder rechtlich schwierig gelagerten Strafverfahren nur dann gerecht werden, wenn er exzellente Kenntnisse des materiellen Rechts und des Strafprozessrechts hat. Besonders in Strafsachen trifft ein Rechtsanwalt mit den ermittelnden Polizeibeamten bzw. Kriminalbeamten und dem Staatsanwalt bzw. der Staatsanwältin nämlich auf der Gegenseite auf ausgewiesene Fachleute, die ihr Handwerk in aller Regel gründlich gelernt haben.

Verteidigung im Ermittlungsverfahren

Zunächst wird ein im Laufe einer Ermittlung oder eines Strafverfahrens mit der Verteidigung beauftragter Rechtsanwalt vor jeder Kontaktaufnahme mit der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eine ausführliche Besprechung mit seinem Mandanten durchführen, um sich umfassend über dessen persönlichen Lebensweg, über die Umstände der Tat oder – sollte Täterschaft bestritten werden – all die Umstände zu informieren, die möglicherweise entlastend für den Mandanten heranzuziehen sind.

Nach dem ersten rechtlichen Beratungsgespräch mit dem Mandanten wird der Strafverteidiger mit dem zuständigen Beamten der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder mit dem Richter Kontakt aufnehmen und im Rahmen der so genannten Akteneinsicht in die behördlichen Ermittlungsakten den gegenwärtigen Ermittlungsstand (= was die Justiz bislang gegen den Mandanten in der Hand hat) juristisch prüfen. Gegenüber den zuständigen Beamten oder dem Richter bzw. der Richterin wird der Verteidiger von Anfang an eine sachliche und vertrauensvolle Gesprächssituation aufbauen, die ein festes Fundament für die späteren Verhandlungen bilden wird.

Durch diese ersten Maßnahmen erfährt der Rechtsanwalt zügig, in welche Richtung bzw. in welchen Dimensionen seitens der Justiz gedacht wird. Daneben kann er Einfluss auf die Durchführung der anstehenden Ermittlung bzw. Ermittlungsmaßnahmen nehmen, und so z.B. die Dauer eines sonst für den Mandanten kräftezehrenden Strafverfahrens verkürzen oder – soweit dies eher im Mandatsinteresse liegt – verlängern.

Bereits zu Beginn des Mandats wird der Strafverteidiger mit seinem Mandanten die wichtige und weichenstellene Frage klären, ob und in welchem Umfang der Mandant im Ermittlungsverfahren aussagen oder ob er (zunächst) von seinem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch machen wird. Erörtert wird dabei insbesondere die regelmäßige Frage des Beschuldigten, ob es nicht besser sei, sich den Tatvorwürfen gegenüber zu rechtfertigen, da beharrliches Schweigen bei einer Vernehmung vielleicht einen ungünstigen Eindruck mache und ihm schade.

Auch die Frage, zu welchem Zeitpunkt ein Geständnis aus taktischen Gründen abgelegt werden sollte, wird von dem Verteidiger beantwortet werden.

Verteidigung in der Hauptverhandlung

Wenn es – was manchmal unvermeidbar oder aber auch aus verfahrenstaktischen Gründen sinnvoll ist – zu der Eröffnung des Strafverfahrens und einer Hauptverhandlung kommt, wird der Verteidiger im Regelfall noch einmal Einsicht in die nun vollständigen Akten des Gerichts nehmen und diese sorgfältig und intensiv durcharbeiten.

Nach der abschließenden juristischen Prüfung des aktuellen Ermittlungsstandes werden der Anwalt und sein Mandant gemeinsam die taktische Prozessführung erarbeiten (u.a. Beweisanträge, Zeugenvernehmung, Kreuzverhör von Belastungszeugen, Rechtsausführungen, Sachverständigengutachten, Plädoyer, letztes Wort des Angeklagten). Dabei wird der Rechtsanwalt seinen Mandanten auch umfassend auf die bevorstehende Verhandlung und den Verhandlungsablauf vorbereiten.

In der Hauptverhandlung selbst wird der Verteidiger wie auch schon im Ermittlungsverfahren versuchen, eine unnötige Schärfe der Justiz gegenüber seinem Mandanten zu verhindern und ein möglichst sachliches und angenehmes Verhandlungsklima erzeugen. Dies allerdings nur, wenn es den Interessen seines Mandanten auch nützt. Wenn der Verteidiger den Eindruck gewinnt, das Gericht oder übrige Prozessbeteiligte seien voreingenommen, wird er mit Nachdruck einschreiten und seinen Mandanten schützen! Dies kann bis zu einer Ablehnung des Richters wegen Befangenheit über einen so genannten Befangenheitsantrag führen. Häufig reicht hierzu allerdings schon die Abgabe einer anwaltlichen Erklärung, in der das gerügte Verhalten eines Richters dargelegt und zum Ausdruck gebracht wird, dass dem Angeklagten nicht zugemutet werden wird, dieses Verhalten weiter hinzunehmen.

Den Abschluss eines Strafprozesses bildet nach durchgeführter Beweisaufnahme das Plädoyer des Verteidigers, das vor allem auf die im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse aufbaut.

Das anwaltliche Plädoyer wird dabei die aus Sicht der Verteidigung wichtigen Ergebnisse der Beweisaufnahme reflektieren, in geeigneten Fällen nachvollziehbar und einprägsam wichtige persönliche Umstände des Mandanten beleuchten und plausibel die Frage einer Ahndung der Tat – also der Strafzumessung – abhandeln.

Nach Stellung der Anträge durch Staatsanwaltschaft und Verteidigung erhält der Mandant Gelegenheit, im Rahmen des so genannten letzten Wortes noch etwas auszuführen. Auf diese strafprozessuale, oft äußerst zum Vorteile des Mandanten nutzbare Möglichkeit wird der Verteidiger seinen Mandanten bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung ausführlich vorbereiten. Soweit für den Mandanten günstig, muss diese Gelegenheit von der Verteidigung umfassend genutzt werden! Das Recht des letzten Wortes ist nicht nur ein wichtiges prozessuales Recht, es eröffnet auch Möglichkeiten. Der letzte Eindruck von dem Angeklagten setzt sich in den Köpfen der Richter – vor allem der Schöffen – fest. Diesen Eindruck nehmen Sie mit in die Beratung. Viel zu selten ist der Angeklagte auf dieses letzte Wort vorbereitet.

Schlusswort

Diese Ausführungen sollen den Betroffenen und Interessierten lediglich einen groben Einblick in das äußerst komplexe Strafverfahren und seine (mitunter sehr gefährlichen und weit reichenden) Rechtsfolgen geben. Bitte beachten Sie dabei, dass dies jedoch in keinem Fall eine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und mithin anders zu handhaben ist. In jedem Ermittlungsverfahren kann umso mehr erreicht werden, je früher ein im Strafrecht entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger des Vertrauens eingeschaltet wird.

Thomas M. Amann Rechtsanwalt
Strafrecht & Strafverteidigung
Amann Krasel Koch
Rechtsanwälte Partnerschaft
Kirchstraße 1
64283 Darmstadt

www.akk-kanzlei.com

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 26.10.2009
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