Unterhaltspflicht gegenüber Eltern – Gerichte setzen den Elternunterhalt oft niedriger an als die Sozialbehörden

Kinder unterstützen ihre Eltern in der Not. Das ist geltendes Recht: „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren“, bestimmt § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese Pflicht kann schnell Wirklichkeit werden. Sind Vater oder Mutter ein Pflegefall, reicht oft auch eine gute Rente nicht aus. „Zwar zahlt die Pflegeversicherung und das Sozialamt deckt die Lücke, doch versucht das Amt seine Leistungen in der Regel bei den Kindern zurückzuholen“, erläutert Rechtsanwalt Peter Knoch von der Bonner Kanzlei Eimer Heuschmid Mehle.

Da es schnell um sehr viel Geld geht, ist die richtige Strategie wichtig. Knoch schildert ein Beispiel: Während die Sozialbehörden die Unterhaltszahlungen auf der Basis von Pauschalen berechnen, hat der Bundesgerichtshof den Gerichten eine einzelfallbezogene Betrachtungsweise vorgegeben. „Die Berechnungsmethode der Sozialbehörden wirkt sich häufig zum Nachteil der Betroffenen aus“, stellt der Familienrechtler klar, „wer klagt, kommt oft günstiger weg.“ Sein Tipp: Bereits bei der Aufforderung, Auskunft zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu geben, können grundlegende Fehler gemacht werden. Schon zu diesem Zeitpunkt sollten Betroffene fachkundigen Rat einholen.

Grundsätzlich muss der Bedürftige, bevor die gesetzliche Unterhaltspflicht eintritt, alle eigenen Einkünfte für seinen Unterhalt einsetzen. Dazu gehören nicht nur die laufende Altersversorgung, eventuelle Leistungen aus der Pflegeversicherung oder Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden. Auch sein Vermögen muss er verwerten. „Gerade hier gibt es wichtige Grenzen“, betont Knoch. „Die Vermögensverwertung unterbleibt zum Beispiel, wenn sie unzumutbar oder unwirtschaftlich ist. Insbesondere die Verwertung des selbst bewohnten Eigenheims gilt im Regelfall als unzumutbar. Sich bei drohender Bedürftigkeit arm zu schenken, ist allerdings nicht empfehlenswert. Hier droht die Rückforderung der Schenkung.“

Großzügiger, als oft befürchtet wird, ist der Einkommens- und Vermögensschutz unterhaltspflichtiger Kinder. „Allerdings müssen die Unterhaltspflichtigen ihre Rechte gegenüber der Behörde auch aktiv geltend machen“, warnt Knoch. So ist das Vermögen des Kindes nur dann zu verwerten, wenn die Verwertung nicht grob unbillig ist. Deshalb besteht keine Verwertungspflicht, wenn fortlaufende Einkünfte wegfallen würden, die das erwachsene Kind zur Erfüllung eigener Unterhaltsansprüche, zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts einschließlich der Alterssicherung oder zur Erfüllung weiterer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten benötigt, oder die Verwertung des Vermögens unwirtschaftlich wäre. Es besteht auch keine Verpflichtung, Vermögen zu beleihen, um so die Leistungsfähigkeit herbeizuführen. Das selbst genutzte Eigenheim muss grundsätzlich nicht verwertet werden, wohl aber die Ferienwohnung, wenn sie nicht der Erzielung von notwendigen Einkünften dient. Eine Immobilie, die der Altersversorgung dient, bleibt demnach unangetastet.

Abgezogen vom Einkommen des Kindes werden Steuern, berufsbedingte Aufwendungen, auch selbst getragene Fortbildungskosten, Krankenversicherungsbeiträge einschließlich Selbstbeteiligungen und Mehraufwendungen sowie Beiträge zur Altersvorsorge und natürlich der Selbstbehalt zur Lebensführung. Für die Altersvorsorge können noch einmal zusätzlich Aufwendungen bis zu fünf Prozent des Bruttoeinkommens angelegt werden. Auch werden angemessene Kosten für die Altersvorsorge des Ehepartners anerkannt.

Der Familienrechtler hebt hervor, dass auch bestehende Verbindlichkeiten berücksichtigt werden, was zum Beispiel beim Abzahlen eines Hauses interessant ist. Knoch betont: „Dabei gilt der Grundsatz, dass die Unterhaltsverpflichtungen keinen Vorrang vor bestehenden Verbindlichkeiten haben. Das gilt zwar nicht unbedingt für neue Verbindlichkeiten. Doch muss hier der Zweck berücksichtigt werden. So wäre eine notwendige Neuanschaffung eines Wagens normalerweise gedeckt.“

Auf Unterhalt verzichten können Eltern gegenüber ihren Kindern nicht. Wohl aber kann der Unterhaltsanspruch verwirkt werden. „Bei Trunksucht besteht eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Eltern nur nach billigem Ermessen. Und auch für die Folgen einer Glücksspielsucht muss ein Kind nicht aufkommen“, hebt Knoch hervor. Der Unterhaltsanspruch des Kindes kann auch entfallen, wenn ein Elternteil selbst keinen Unterhalt an das Kind geleistet hat, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, oder bei einer anderen schwerwiegenden Verfehlung.
Infos: www.ehm-kanzlei.de

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 27.04.2010
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