Steuerhinterzieher bald auch nicht mehr von der Insolvenzordnung geschützt

urteil-recht-gesetz-rechtsanwalt-raDie aktuell noch geltende Insolvenzordnung eröffnet jedermann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen den Weg in die Privatinsolvenz. Nach einer sog. Wohlverhaltensphase von sechs Jahren ist die Privatinsolvenz beendet und der Schuldner grundsätzlich von seinen finanziellen Belastungen befreit (sog. Restschuldbefreiung). Dies gilt bald nicht mehr in Fällen der Steuerhinterziehung.

Die Insolvenzordnung befreit den Insolvenzschuldner nach der Wohlverhaltensphase von seinen Verbindlichkeiten. Von dieser Befreiung sind bereits heute bestimmte Forderungen der Gläubiger ausgenommen (§ 302 InsO). Dazu zählen insbesondere Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, d.h. umgangssprachlich aus Straftaten.
Danach wäre zu erwarten, dass bei einer Steuerhinterziehung diese Befreiung auch heute schon nicht greift. Gegenteiliges ist jedoch der Fall.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat mehrfach entschieden, dass Verbindlichkeiten des Schuldners aus Steuerhinterziehungen nicht unter diesen Ausschluss von der Restschuldbefreiung fallen, da Steuerhinterziehungen keinen deliktischen Anspruch aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur unerlaubten Handlung begründen (§§ 823 ff. BGB). Steueransprüche sind eigenständige, dem öffentlichen Recht zugehörige Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die sowohl nach ihrer Entstehung als auch nach ihrem Inhalt und ihrer Durchsetzung eigenen, von den zivilrechtlichen Deliktsansprüchen unterschiedlichen Regeln unterliegen und deshalb keine Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung begründen. Die Strafvorschrift der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist darüber hinaus kein Schutzgesetz im Rahmen der zivilrechtlichen Vorschriften zur unerlaubten Hand-lung (BFH – Urteil vom 24. Oktober 1996 – VII R 113/94, NJW 1997, S. 1725; BFH – Urteil vom 19. August 2008 – VII R 6/07, DStR 2008, S. 2061, 2062).
Daraus zieht die Rechtsprechung den zwingenden Schluss, dass auch Hinterziehungszinsen – der Steuerhinterziehung folgend – unter die Restschuldbefreiung fallen (BFH – Urteil vom 20. März 2012 – VII R 12/11, BeckRS 2012, 95094).
Der Täter einer Steuerhinterziehung wird daher nach der aktuellen Rechtslage im Falle der Privatinsolvenz nach Ablauf der Wohlverhaltensphase für die Steuerschulden und Hinterziehungszinsen nicht weiter in Anspruch genommen.
Diese Rechtslage und die dazu ergangene Rechtsprechung wurden vielseitig kritisiert.
Sie mündete in dem Entwurf der Bundesregierung über ein Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 31. Oktober 2012 (BT-Drucks. 17/11268). Das Gesetz wurde am 15. Mai 2013 durch den Deutschen Bundestag verabschiedet (BT-Drucks. 17/13535). Das Gesetz beinhaltet mehrere bei der aktuellen Beratung zu berücksichtigende Änderungen:
1. Einschränkung der Versagung der Restschuldbefreiung bei Insolvenzdelikten
Nach der aktuell geltenden Rechtslage kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung im Schlusstermin auf Antrag eines Insolvenzgläubigers versagt werden, wenn der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat nach den §§ 283-283c StGB rechtskräftig ver-urteilt worden ist. Diese Möglichkeit schränkt das Gesetz insoweit ein, dass dies nur noch dann möglich sein soll, wenn der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer der genannten Insolvenzstraftaten rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist.
Damit orientiert sich das Gesetz einerseits begrüßenswert an den Strafgrenzen, ab denen der Täter landläufig als „vorbestraft“ gilt. Ab diesen Strafgrenzen erfolgt die auskunftspflichtige Eintragung im Bundeszentralregistergesetz. Es soll damit nicht jede geringfügige Verurteilung zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Andererseits führt der Gesetzesentwurf eine zeitliche Grenze ein, bis zu der in die Vergangenheit Verurteilungen als so erheblich angesehen werden, dass sie berücksichtigt werden sollen.
Die Beschränkung der Versagung der Restschuldbefreiung soll dann in zeitlicher Hinsicht auch nach dem Schlusstermin bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Wohlverhaltensphase gelten.
2. Nachträglich bekanntgewordene Versagungsgründe
Neu in die Insolvenzordnung eingeführt wird die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung, wenn der Insolvenzgläubiger erst nach dem Schlusstermin Kenntnis davon erhält, dass ein Versagungsgrund vorlag (z.B. eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer der genannten Insolvenzstraftaten). Der Gläubiger muss in diesem Fall binnen sechs Monaten nach seiner Kenntnis den Antrag auf Versagung stellen und dabei glaubhaft machen, dass er vor dem Schlusstermin keine Kenntnis hatte.
Damit soll den Insolvenzgläubigern erstmals die Möglichkeit eröffnet werden, die bisherige Zäsur des Schlusstermins im Falle fehlender Kenntnis von einem Versagungstermin überwinden zu können.
Dieses Regelung wird zu Recht von verschiedenen Verbänden dahin kritisiert, dass die Vorschrift keine Frist vorsieht, bis zu der der Antrag gestellt werden kann. Der Antrag kann daher bis zum Ende der Wohlverhaltensphase von einem der Insolvenzgläubiger gestellt werden. Nach der Stellungnahme der Bundesregierung war eine Ausschlussfrist für den Gläubigerantrag jedoch nicht vorzusehen, da der unredliche Schuldner in keinem Fall schutzwürdig sei. Es sei ungerecht, würde dem unredlichen Schuldner nur deshalb die Restschuldbefreiung erteilt, weil den Gläubigern erst nach Ablauf einer Ausschlussfrist der Versagungsgrund bekannt werde.
3. Keine Restschuldbefreiung bei Steuerhinterziehung
Wesentliche Neuerung im Gesetz ist die Herausnahme von Verbindlichkeiten aus Steuerhinterziehungen aus der Restschuldbefreiung. Neben Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen (grundsätzlich alle Straftaten) werden ausdrücklich Verbindlichkeiten aus vorsätzlicher Steuerhinterziehung (§ 370 AO), Schmuggel (§ 373 AO) oder Steuerhehlerei (§ 374 AO) von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen, wenn der Täter rechtskräftig verurteilt wurde.
Wie bereits einleitend ausgeführt, greift das Gesetz damit die speziell durch den Fiskus als nicht hinnehmbar eingeordnete höchstrichterliche Rechtsprechung auf, wonach Verbindlichkeiten des Schuldners aus Steuerstraftaten (Steuerschulden, Hinterziehungszinsen) nach der aktuellen Rechtslage nicht unter diesen Ausschluss von der Restschuldbefreiung fallen, d.h. der Täter nach Ablauf der Wohlverhaltensphase davon befreit ist.
Durch die Beschränkung auf die vorsätzliche Steuerhinterziehung, den Schmuggel und die Steuerhehlerei bleibt es zwar dabei, dass der Steuerschuldner im Falle fahrlässiger Steuerverkürzung weiterhin von der nachträglichen Inanspruchnahme verschont bleibt.
Zu Recht kritisiert wird das Gesetz jedoch deshalb, weil – im Unterschied zu der Straf-grenze bei den Insolvenzdelikten – jede Verurteilung wegen einer der genannten Steuerstraftaten zum insoweitigen Ausschluss von der Restschuldbefreiung führt. Darüber hinaus wird die Regelung als systemwidrig bezeichnet, da sie einen speziellen Gläubiger – nämlich den Fiskus – einseitig privilegiere. Die Regelung ist fiskalisch und damit im Sinne des Gemeinwohls durchaus verständlich, lässt sich aber wegen der einseitigen Bevorzugung eines bestimmten Gläubigers kaum mit den Grundsätzen der Restschuldbefreiung und der Privatinsolvenz vereinbaren, dem Schuldner nach einer be-stimmten Phase einen Neuanfang zu ermöglichen. Bei den aus Steuerstraftaten durchaus resultierenden hohen Steuerforderungen wird der Zweck der Privatinsolvenz kontakariert.
4. Aktueller Beratungsbedarf
Das Gesetz sieht eine Überleitungsvorschrift vor, wonach die neue Rechtslage erst auf solche Insolvenzverfahren Anwendung findet, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes beantragt worden sind. Insolvente Steuerhinterzieher fallen daher noch so lange unter die aktuell günstige Rechtslage, soweit der Antrag vor dem Inkrafttreten der neuen In-solvenzordnung gestellt wurde. Das Gesetz tritt drei Monate nach Verkündung des Gesetzes zum 1. des dann folgenden Monats in Kraft.
Brandi Rechtsanwälte
Dr. Mario Bergmann LL.M.
Fachanwalt für Strafrecht
LL.M. Wirtschaftsstrafrecht
Podbielskistraße 166
30177 Hannover
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 11.08.2013
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