Neue Widerrufsbelehrung nun auch bei Budoten

urteil021.jpgAuch wenn,?die Einhaltung aller Regelungen der neuen Widerrufsbelehrung für Budoten schon immer selbstverständlich war, so hatte Budoten bisher auf die Umsetzung der ab 1. April 2008 geltenden neuen Widerrufsbelehrung verzichtet. Die Bundesregierung hatte die neue Muster-Widerrufsbelehrung erstellt, weil die alte viele Rechtsfehler enthielt und immer wieder Gegenstand von Abmahnungen war.

Eben weil die neue Widerrufsbelehrung keinerlei Veränderungen zur bisher geltenden Rechtslage brachte, hatte Budoten bislang auf die Umsetzung verzichtet. Doch nun drohte neues Ungemach. Die Kanzlei Dr. Damm und Partner aus Neumünster berichtete von neuen Abmahnungen, weil der Fristbeginn nicht vollständig genug dargestellt wurde.

Gerade die Erfüllung aller gesetzlichen Informationspflichten ist jedoch auch ein wichtiges Prüf-Kriterium bei der Verleihung des Trusted-Shops-Gütesiegels. Von daher war dies für uns eine Selbstverständlichkeit, die aber nun doch Gegenstand neuer Abmahnungen geworden ist.

Budoten möchte dem natürlich aus dem Weg gehen und hat seine Widerrufsbelehrung entsprechend überarbeitet, so dass diese nun vollständig der neuen Mustervorlage entspricht.

Das LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 07.10.2008, Az. 2-18 O 242/08) hat entschieden, dass in der bisher wenig beanstandeten Widerrufsbelehrung ‚Die Frist beginnt am Tag nachdem Sie die Ware und die Widerrufsbelehrung in Textform erhalten haben‘ ein Wettbewerbsverstoß zu sehen ist.

Im vorliegenden Fall hatte der Onlinehändler vergessen, darauf hinzuweisen, dass der Beginn der Widerrufsfrist weiterhin voraussetzt, dass die Pflichten gemäß ,? 312 c Abs. 2 BGB iVm. ,? 1 Abs. 1,2 und 3 BGB-Info V erfüllt worden sind. Ein Bagatellverstoß wurde ausdrücklich verneint. Die seit dem 01.04.2008 geltende neue gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung enthält eine entsprechende Vorgabe, die bereits zuvor der geltenden Gesetzeslage zu entnehmen war. Abgemahnt wurde dieser Mangel in den Widerrufsbelehrungen indes nicht, wie zu vermuten ansteht, da die Abmahner seinerzeit selbst nicht sicher waren, wie der gesetzlichen Vorgabe in rechtssicherer Weise zu entsprechen war.

Die Wiedergabe des vollständigen Gesetzestextes als Annex zur Widerrufsbelehrung, wie selbst vom Bundesjustizministerum in diesem Jahr noch angedacht, geriet zu lang, so dass die Widerrufsbelehrung allein auf Grund der dann fehlenden Transparenz Abmahnungen ausgesetzt war. Der Verweis auf Gesetzesparagraphen schien gleichermaßen unzureichend, da nicht sichergestellt war, dass Verbraucher den komplizierten Gesetzestext auch verstehen würden. Onlinehändlern ist demnach zu raten, im Mindestmaß die neue gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung zu verwenden, soweit ein Rückgaberecht nicht angeboten werden soll oder kann.

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 27.10.2008
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