Abmahnungen wegen falscher „40-Euro-Klausel“ – was tun?
Die Kreativität einiger Abmahner hat einen neuen Höhepunkt erreicht. Nachdem der Gesetzgeber die Musterwiderrufsbelehrung nunmehr in Gesetzesform festgelegt hat, suchen einige Abmahner jetzt neue Möglichkeiten.
Derzeit läuft eine neue Abmahnungswelle wegen angeblich fehlerhafter Abwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher, der sog. „40-Euro-Klausel“, an.
Hintergrund ist § 357 Abs. 2 s. 3 BGB, wonach dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden dürfen, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt. Im Rahmen der Abmahnungen wird nun der Vorwurf erhoben, dass eine bloße Aufnahme dieser Regel in die Widerrufsbelehrung nicht ausreiche, um darin eine „vertragliche Vereinbarung“ zu erkennen. Vielmehr müsse die Abwälzung gesondert, oder zumindest im Rahmen der allgemeinen Geschäftsbedingungen, vereinbart werden.
Was ist hier also zu tun?
Sollten Sie bereits eine Abmahnung erhalten haben, ist Eile geboten, da dem Empfänger in solchen Angelegenheiten regelmäßig nur wenige Tage zur Reaktion gegeben werden. Ein „Aussitzen“ der Frist ohne zu reagieren, ist grundsätzlich die schlechteste Lösung, und oftmals auch die teuerste. Auf jeden Fall sollten Sie sich rechtlich beraten und prüfen lassen, ob es sinnvoll ist, gegen die Abmahnung vorzugehen. Es kann sinnvoll sein, hier erst einmal Sicherheit durch Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung herzustellen.
Die Rechtsprechung zu diesem relativ neuen Themenkomplex ist noch nicht gefestigt. So gibt es erst wenige Urteile (u.a. des LG Hamburg), mit denen über diesen Sachverhalt entschieden wurde. Inhaltlich fallen sie zudem deutlich unterschiedlich aus. Es kommt daher auf den konkreten Einzelfall an.
Um Abmahnungen generell zu vermeiden, macht es Sinn, im Vorfeld zu handeln.
Ein hier vertretener Abgemahnter hatte seine Widerrufsbelehrung einfach im Internet abgeschrieben, im Vertrauen darauf, dass die sog. PowerSeller schon alles richtig machen würden. Ein folgenschwerer Irrtum, denn die Erfahrung zeigt, dass trotz der vielfachen Verwendung von standardisierten Widerrufsbelehrungen eine konkrete Prüfung und individuelle Erstellung einer für den jeweiligen Gebrauch anwendbaren Widerrufsbelehrung notwendig ist.
Wer hier am falschen Ende spart, zahlt am Ende drauf.
Da sich in der Rechtsprechung auch ständig etwas ändert, macht es Sinn, die eigene Geschäftstätigkeit nicht auf tönernen Füßen aufzubauen, sondern ein solides juristisches Fundament für die eigenen Angebote im Internet und den eigenen Webauftritt zu legen.
VisdP:
Rechtsanwalt Sven Tintemann
Malteserstr. 170/172
12277 Berlin
Quelle: openPR
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 22.03.2011bisher keine Kommentare
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Kategorien: Recht, Urteile
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