Kein Schmerzensgeld bei Glätteunfall?
Hertha hatte zum Jahreswechsel ihre Schwester in Berlin besucht. In den Morgenstunden viel der erste Schnee. Als sie gegen 11.30 Uhr auf einem noch nicht gestreuten Fußgängerüberweg eine Straße überquerte, rutschte sie aus und zog sich bei dem Sturz schwere Schulter- und Armverletzungen zu.
Hertha beabsichtigt die Stadt Berlin wegen Verletzung der Streupflicht auf Zahlung von Schmerzensgeld zu verklagen. Sie fragte Rudi um Rat und erfuhr von diesem, dass das Landgericht Essen und in II.Instanz das Oberlandesgericht Hamm einen ähnlichen Fall zu entscheiden hatten (Az.: I-9 U 113/10 OLG Hamm).
In jenem Fall hatte eine gestürzte Rentnerin mit gleichartigen Verletzungen, die Stadt Essen auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von fast 240.000 Euro verklagt. Die Klage blieb jedoch vor beiden Gerichten ohne Erfolg.
Die Gerichte entschieden, dass nach Auftreten konkreter Glättegefahr den Gemeinden ein gewisser Zeitraum für organisatorische Maßnahmen zugebilligt werden müsse, um den Streupflichten nachzukommen. Es kann daher durchaus sein, dass ein Fußgängerüberweg gegen Mittag bzw. um halb zwölf Uhr noch nicht gestreut ist.
Die Stadt Essen habe die Glättegefahr rechtzeitig erkannt, rechtzeitig Streualarm ausgelöst und den Winterdienst so organisiert, dass das weiträumige Stadtgebiet in ca. fünf Stunden vollständig geräumt und gestreut war. Die Stadt Essen habe daher den gebotenen Zeitrahmen nicht überschritten. Auch der Umstand, dass die Stadt abweichend vom Streuplan zunächst den Süden von Essen vollständig geräumt habe, sei laut OLG nicht zu beanstanden, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Schneefall dort bereits früher eingesetzt habe als im Westen der Großstadt.
Rudi riet aus vorgenannten Gründen Hertha die konkreten Umstände ihres Einfalles abzuklären, bevor sie voreilig Klage erhebt.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
Quelle: openPR
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Kategorien: Recht, Urteile