Die acht wichtigsten Urteile zum Internet

Recht oder Unrecht – diese Unterscheidung ist für Internet-User nicht immer leicht zu treffen. Eine Orientierungshilfe bietet folgende Auswahl der wichtigsten Urteile zum Internet von der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer.
Texte oder andere Inhalte ins Netz zu stellen ist nicht schwierig. Kompliziert wird es erst dann, wenn es um die Haftungsfrage geht. Haftet der Verfasser oder trägt der Betreiber der Internetseite die Verantwortung? Auf diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) folgende Antwort parat: Sobald sich der Portalbetreiber die Inhalte der Nutzer zu eigen macht, muss er sich so behandeln lassen, als wären die Texte in seiner Redaktion entstanden. Dabei reicht es schon aus, fremde Inhalte auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und sie anschließend frei zu schalten. Eine nur eingeschränkte Haftung ist somit ausgeschlossen.
Wir veröffentlichen Inhalte im Netz, geben Dinge von uns Preis, auf die Internetnutzer aller Länder zugreifen können. Da ist eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts keine Seltenheit. Doch das Gericht welches Landes ist bei einer solchen Beeinträchtigung im World Wide Web zuständig? Der BHG entschied, dass ein deutsches Gericht nur dann für eine Klage zuständig ist, wenn der veröffentlichte Inhalt konkrete Bezüge nach Deutschland aufweist.
Fotografien sind urheberrechtlich geschützt. Da liegt es nahe, dass Google eine Verletzung dieser Rechte begeht, wenn es bei der Bildersuche Fotos von Homepages anzeigt. Falsch gedacht! Google begeht keine Urheberrechtsverletzung, wenn es sich bei dem angezeigten Bild um ein stark verkleinertes Bild (Thumbnail) handelt und der Betreiber der Homepage, auf der es zu finden ist, von technisch bestehenden Möglichkeiten, eine Veröffentlichung zu verhindern, keinen Gebrauch gemacht hat.
Haben Sie Ihren WLAN-Anschluss verschlüsselt? Falls nicht, sollten sie dies schleunigst nachholen. Laut Urteil des BGH kann der Anschlussinhaber haften, sobald von seiner IP-Adresse aus ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Ob dies tatsächlich durch den Anschlussinhaber oder durch eine fremde Person geschieht, spielt dann keine Rolle mehr. Darüber hinaus ist es ratsam, die Verschlüsselung durch ein Passwort regelmäßig zu erneuern, um Fremden den Zugang zum privaten WLAN-Anschluss unmöglich zu machen.
Das Urteil des BGH bezüglich der „Hartplatzhelden“ wird Fußballbegeisterte freuen. Vom lokalen Fußballclub Amateurvideos zu machen und diese ins Netz zu stellen ist demnach jedenfalls dann zulässig, wenn der Heimatverein nicht das Filmen untersagt. Die Klage des Württembergischen Fußballverbandes wurde abgewiesen.
Ab wann verletzt eine Fotografie das Persönlichkeitsrecht? Vorweg sei gesagt, dass das Fotografieren von Personen und Gebäuden grundsätzlich nicht verboten ist. Erst wenn das Foto beispielsweise im Internet veröffentlicht wird, also der Allgemeinheit zugänglich gemacht wird, kann dies einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen. Das Kölner Landgericht hat einen solchen Fall wie folgt beurteilt. Wird das Foto eines Hauses gemeinsam mit Informationen wie dem Baustil und dem historischen Hintergrund, jedoch ohne relevante personenbezogene Daten im Internet veröffentlicht, stellt dies keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar. Es handelt sich hierbei um Informationen, die jeder, der das Haus von der Straße aus betrachtet, wahrnehmen kann. Die Veröffentlichung dient in diesem Fall eigenen „journalistisch-redaktionellen“ Zwecken.
Die – auch anonyme – Bewertung von Lehrern durch Schüler in einem Internetportal ist grundsätzlich zulässig, solange die Bewertungen sachlich sind und insbesondere keine Schmähkritik beinhalten. Die Meinungsfreiheit bewertender Schüler steht damit über dem Interesse der Lehrer, selbst über Art und Umfang von Veröffentlichungen zu ihrer Person zu entscheiden. Die entsprechende Klage einer Lehrerin gegen einen Portalbetreiber wies der BGH ab.
Speziell im Urheberrecht begeht man schnell eine Rechtsverletzung. Dies muss nicht einmal vorsätzlich geschehen. Doch ist es verboten, einen sogenannten „Hyperlink“ auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu legen? Der BGH entschied nun, dass dieses Vorgehen legal ist, solange keine vom Berechtigten eingerichtete technische Schutzvorrichtung dafür umgangen wird.
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 1.12.2012
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