Die Straftaten Diebstahl, Raub und Erpressung

1. Der Diebstahl

§ 242 StGB (Strafgesetzbuch) Diebstahl – Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird nach dieser Strafvorschrift mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Dabei ist bereits der Versuch strafbar.

Dies ist der sogenannte einfache Fall des Diebstahls.

Wesentlich härter sanktioniert sind als besonders schwerer Fall des Diebstahls nach § 244 StGB der Diebstahl mit Waffen sowie der Bandendiebstahl und der Wohnungseinbruchdiebstahl. Nach dieser Strafnorm wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält. Auch bei diesem Delikt ist bereits der Versuch strafbar.

Wird ein besonders schwerer Fall des Diebstahls als Mitglied einer Bande begangen, kann unter Umständen ein Fall des sogenannten schweren Bandendiebstahls vorliegen.

Ein solcher liegt nach § 244a StGB vor und wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, wenn der Diebstahl u.a. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, begangen wird.

2. Der Raub

Auch die Strafvorschriften des Raubes unterscheiden zwischen verschiedenen Begehungsformen.

Ein wiederum sogenannter einfacher Raub liegt nach § 249 StGB vor, wenn mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen wird, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Diese Tat mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

§ 250 StGB Schwerer Raub – Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist dagegen zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht. Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, in bestimmten Fällen eine Waffe bei sich führt oder eine andere Person bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder durch die Tat gar in die Gefahr des Todes bringt.

Wird durch einen Raub der Tod eines anderen Menschen verursacht, so ist nach § 251 StGB (Raub mit Todesfolge) die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

3. Die Erpressung

Die Straftatbestände der Erpressung differenzieren zwischen zwei Begehungsformen.

Eine Erpressung nach § 253 StGB begeht und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern.
Dabei ist in besonders schweren Fällen die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter nach § 255 StGB (Räuberische Erpressung)
gleich einem Räuber (siehe oben) zu bestrafen.

4. Ermittlungsverfahren und Strafverfahren

Bereits die reinen Formulierungen dieser Rechtsnormen machen die Brisanz eines Ermittlungsverfahrens wegen einem dieser Delikte deutlich.

Wird wegen einer solchen Tat rechtskräftig verurteilt, drohen neben einer Vorstrafe (je nach Fall und Vorbelastungen Geldstrafe oder Gefängnisstrafe) und einem Eintrag im Führungszeugnis auch noch ein unter Umständen mehrjähriger Führerscheinentzug (bei einer Tatbegehung im Straßenverkehr) und nicht zuletzt damit mitunter schwerwiegende berufliche existenzielle Nachteile.

Bei einer Tatbegehung im Straßenverkehr kann unter Umständen die Fahrerlaubnisbehörde zudem vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) anordnen.

Auf der zivilrechtlichen Ebene läuft besonders ein von einem Ermittlungsverfahren wegen Raubes Betroffener Gefahr, von dem Geschädigten bzw. dessen Krankenversicherung für den entstanden Schaden in Regress genommen zu werden, für Folgeschäden haftbar und/oder zu einer hohen Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt zu werden.

Zu den vorangegangenen Informationen ist allerdings zwingend stets zu beachten, dass diese kurzen Ausführungen lediglich einen ersten groben Überblick über die aktuelle Rechtslage um diese Deliktsgruppe und ihre Rechtsfolgen geben und in keinem Fall eine individuelle Rechtsberatung ersetzen können, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und damit anders zu handhaben ist.

Besonders in diesen Verfahren kann umso mehr erreicht werden, je früher ein entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt aus dem Rechtsgebiet Strafrecht bzw. ein Strafverteidiger des Vertrauens eingeschaltet wird. Der Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger wird daher auch dieses Problemfeld sorgfältig mit seinem Mandanten erörtern und gemeinsam mit ihm risikominimierende Lösungsmöglichkeiten erarbeiten.

Erlangen der Dienstherrr, der Arbeitgeber oder die Öffentlichkeit auf die eine oder andere Art Kenntnis von dem laufenden Ermittlungsverfahren, sind zudem unverzüglich die rechtliche Situation anwaltlich zu prüfen und ggf. geeignete (Gegen-) Maßnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes bzw. zur Sicherung der Existenz bzw. Lebensgrundlage einzuleiten.

Thomas M. Amann Rechtsanwalt
Strafrecht und Strafverteidigung
Amann Krasel Koch
Rechtsanwälte Partnerschaft
Löchgauer Straße 48
74321 Bietigheim-Bissingen

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 17.09.2011
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