Inkassounternehmen drohen zu Unrecht mit der Schufa

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat das Ergebnis einer Studie unter der Überschrift „Unseriöses Inkasso ist eine bedrohliche Plage“ veröffentlicht. Als Fazit der Auswertung von eingegangenen Beschwerden stellten die Verbraucherschützer bei nicht wenigen Inkassounternehmen „Willkür und Phantasiegebühren“ fest. Das Ergebnis der nicht repräsentativen Untersuchung zeigte, dass in 84 Prozent der untersuchten Fälle bereits die Hauptforderung unberechtigt war, in 15 Prozent der Fälle war sie unklar und nur zu einem einzigen Prozent war sie berechtigt. Gerade in diesen Fällen ist ein Negativeintrag in der Schufa, der dann häufig angedroht wird, unberechtigt. ilex Rechtsanwälte & Steuerberater erklärt warum dies so ist und wie sich Betroffene dagegen wehren können.

Was ist ein Schufa-Negativeintrag?
Schufa ist ein Gattungsbegriff. Als solcher steht er im deutschen Sprachraum stellvertretend für sogenannte Auskunfteien. Das sind Unternehmen, die gezielt Informationen über Verbraucher, Unternehmer und Unternehmen sammeln und anhand dieser Daten die Wahrscheinlichkeit berechnen wollen, dass der Betroffene seine Gläubiger bedient (Bonität). Löst man sich vom Gattungsbegriff, so ist die Schufa Holding AG gemeint, die innerhalb der Bundesrepublik die Marktführerin in der Bonitätsbewertung von Verbrauchern sein dürfte. Ein Negativeintrag ist die Information über einen Zahlungsausfall (z.B. eine nicht bediente Rate). Speichert eine Auskunftei einen solchen Eintrag, geht damit häufig eine schlechte Zahlungsprognose einher, was es den Betroffenen schwer machen kann, einen Arbeitsplatz oder eine Wohnung zu finden.
Darf ein Inkassounternehmen mit einem Schufa-Eintrag drohen?
Zu Recht weist der Bundesverband der Verbraucherzentralen darauf hin, dass nicht berechtigte Inkassogebühren in einigen Fällen dadurch kaschiert wurden, indem dem Angeschriebenen bei anhaltender Nichtzahlung gleich noch ein „Schufaeintrag“ angedroht wurde; wie das von der Verbraucherzentrale benannte Beispiel einer Inkassoforderung aufgrund einer vermeintlichen Bereitstellung einer Dienstleistung unter „outlets.de“ in der besagten Studie anschaulich offenbarte.
Doch die rechtliche Frage, ob die Drohung mit einem Schufa-Negativeintrag verboten oder erlaubt ist, muss anhand des Einzelfalles beantwortet werden. Hierbei ist die unzulässige Drohung von der zulässigen Vorabinformation des vermeintlichen Schuldners zu unterscheiden. Eine zulässige Vorab-Information ist bei solchen Forderungen zulässig und auch erforderlich, wenn eine Forderung weder gerichtlich festgestellt noch durch den Schuldner anerkannt wurde (sogenannte weiche Negativmerkmale). Hier ist diejenige Stelle, die den Zahlungsausfall einer Auskunftei melden will, gesetzlich sogar dazu verpflichtet, den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung zu informieren. Dies folgt aus § 28a Abs. 2 Nr. 4 lit. c BDSG.
Hiervon abzugrenzen ist die Drohung, bei der nicht der Informationscharakter im Vordergrund steht, sondern das Ziel, Druck auf den Schuldner auszuüben. Wenn ein Inkasso-Unternehmen schreibt: „Wenn Sie nicht umgehend zahlen, tragen wir dies bei der SCHUFA ein“ stellt sie damit ein Übel für den Fall in Aussicht, dass der Schuldner der Aufforderung nicht nachkommt. Hier liegt erkennbar keine Vorab-Information mehr vor. Dieses Verhalten ist rechtswidrig.
Darf ein Inkassounternehmen einen Schufa-Eintrag lancieren?
Eine ganz andere Frage ist diejenige, ob Inkasso-Unternehmen überhaupt Negativeinträge bei der Schufa platzieren dürfen. Auch hier entscheidet der Einzelfall. Ist das Inkasso-Unternehmen durch rechtswirksame Abtretung einer Forderung zum Gläubiger geworden, muss es die weiteren Voraussetzungen des § 28a Abs. 2 BDSG beachten. Hiernach muss die Forderung zunächst fällig gewesen sein. Wenn die Verbraucherschützer in ihrer Umfrage ermittelt haben, dass die meisten der in der Studie untersuchten Hauptforderung von Anfang an noch nicht einmal begründet waren, darf in diesen Fällen selbstverständlich kein Schufa-Negativeintrag erfolgen. Denn es fehlt schon an der fälligen Forderung. In den Fällen gerichtlich festgestellter oder anerkannter Forderungen (sog. harte Negativmerkmale) muss die Übermittlung noch erforderlich für den Interessenschutz der Kreditwirtschaft sein. In den übrigen Fällen (sog. weiche Negativmerkmale) ist erforderlich, dass der Schuldner vorgewarnt wird und der Forderung inhaltlich nicht widerspricht. Letzteres folgt aus § 28a Abs. 2 Nr. 4 BDSG.
Tritt das Inkasso-Unternehmen nur als Stellvertreter für den Gläubiger auf, so ist die Situation anders zu beurteilen. Oftmals verteidigen sich diese Inkasso-Unternehmen vor Gericht mit dem Argument, nur Erfüllungsgehilfen der eigentlichen Forderungsinhaber gewesen zu sein. Hierin liegt aber eine denkbar schlechte „Ausrede“. Denn die Stellvertretung im Datenschutzrecht ist eng begrenzt (§ 11 BDSG). Insbesondere muss dafür eine schriftliche Beauftragung vorliegen, die strengen inhaltlichen Voraussetzungen unterliegt. Eine solche Beauftragung wird im Regelfall nicht vorliegen.
Wiederrum anders ist die Situation, wenn über eine Forderung ein gerichtlicher Titel (Urteil oder Vollstreckungsbescheid) vorliegt. Titelgläubiger ist nur diejenige Person, die in dem Titel genannt ist. Das ist zunächst einmal die Person, die den Titel ursprünglich erwirkt hat. Soll ein solcher Titel später auf einen anderen übertragen werden, muss er zuvor beim Gericht auf den neuen Gläubiger umgeschrieben werden. In der Praxis geschieht dies nicht immer und urplötzlich behaupten irgendwelche Inkassogesellschaften Gläubiger eines Jahres zurückreichenden Titels zu sein, der von einer gänzlich anderen Person erwirkt wurde. Hier ist Vorsicht angezeigt. Ein Negativeintrag jedenfalls ist nur für die Person zulässig, die auch tatsächlich Gläubiger einer Forderung ist.
Wie können sich Betroffene wehren?
Bemerkt ein Betroffener, dass ein Inkasso-Unternehmen möglicherweise zu Unrecht einen Negativeintrag lanciert hat, so ist rasche anwaltliche Beratung notwendig. Ggf. kann noch binnen einer Monatsfrist seit Kenntnisnahme dieses Rechtsverstoßes eine einstweilige Verfügung erwirkt werden, der die datenmeldende Stelle u. a. zum Widerruf des Schufa-Eintrages verpflichtet. Faktisch muss das Inkasso-Unternehmen den Negativeintrag gegenüber der Auskunftei zurücknehmen, was zur Widerherstellung der missratenen Bonität führt.
Dr. iur. Ulrich Schulte am Hülse
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Bank- und Kapitalmarktrecht
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 5.03.2012
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