Der Patientenwille bestimmt das ärztliche Handeln

Es ist das vornehmste Recht und die wesentlichste Pflicht des Arztes, den kranken Menschen von seinem Leiden zu heilen. Doch so einfach ist das nicht: Voraussetzung für rechtmäßige medizinische Eingriffe ist nicht nur, dass das ärztliche Handeln medizinisch notwendig ist. Es muss auch die Zustimmung des Patienten vorliegen. Schwierig wird es für den Arzt, wenn der Patient seinen Willen nicht mehr äußern kann.

„Das bewusstlose Unfallopfer ist dabei in der Regel unproblematisch. Sind medizinische Rettungsmaßnahmen eilbedürftig und liegen dem Arzt keine gegenteiligen Informationen vor, kann er eine stillschweigende Einwilligung voraussetzen“, betont Dr. Stefan Hiebl, Fachanwalt für Strafrecht der Anwaltssozietät Eimer Heuschmid Mehle in Bonn. Dagegen würde sich ein Arzt mit einer Behandlung selbst bei einem in Todesgefahr schwebenden Patienten strafbar machen, wenn der Patient die Einwilligung für dringend gebotene ärztliche Eingriffe ablehnt. Vorausgesetzt natürlich, er ist bei klarem Verstand.

Der Gesetzgeber hat diesem Selbstbestimmungsrecht im medizinischen Bereich mit der Möglichkeit der freiwilligen Patientenverfügung Rechnung getragen. In § 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist das Patientenrecht festgeschrieben, durch eine Verfügung in voraussehbare oder auch nur mögliche künftige medizinische Maßnahmen einzuwilligen oder die Einwilligung schon jetzt definitiv zu verweigern. Voraussetzungen sind lediglich Volljährigkeit, Entscheidungsfähigkeit und die Schriftform.

Im Gegensatz zum konkreten ärztlichen Eingriff besteht für die Patientenverfügung keine vorherige ärztliche Aufklärungspflicht. Auch gibt es keine Beschränkung, was die Art einer möglichen Erkrankung oder ihr Stadium angeht. „Wichtig ist daher für Arzt und Patienten, dass die im Prinzip unbefristet geltende Verfügung – die Umstände können sich schließlich geändert haben – jederzeit formlos, sogar durch Augen- oder Handzeichen, mit sofortiger Wirkung vom Patienten widerrufen werden kann“, erklärt Rechtsanwalt Hiebl.

Tritt nun der Fall ein, dass der Patient nicht mehr entscheidungsfähig ist, tritt an seine Stelle als Entscheider über medizinische Maßnahmen der Betreuer beziehungsweise der Bevollmächtigte. „Hierzu muss der Arzt wissen, dass ausschließlich der Betreuer beziehungsweise der Bevollmächtigte entscheidungsbefugt ist. Nicht eingesetzte Personen, selbst wenn es enge Familienangehörige sind, können den Betreuer nicht verdrängen. Nicht einmal sich selbst kann der Bevollmächtigte ersetzen, da Untervollmachten unzulässig sind“, stellt Hiebl klar.

In der alleinigen ärztlichen Verantwortung liegen die Diagnose des Patienten sowie die gebotenen Behandlungsvorschläge. Dagegen gehört es nicht zu den ärztlichen Pflichten nachzuforschen, ob eine Patientenverfügung vorliegt. Liegt aber eine solche vor, muss der Betreuer aus der Verfügung den Patientenwillen ermitteln und gegenüber dem Arzt vertreten. Sind sich allerdings Arzt und Betreuer nicht über die Auslegung des niedergelegten Patientenwillens in Bezug auf die medizinische Behandlung einig, muss das Betreuungsgericht eine Entscheidung treffen.

Der Grundsatz, dass der Wille des Patienten jederzeit zur Geltung kommen muss, umfasst auch das Recht des unheilbar Kranken, dass gegen oder ohne seinen Willen eine künstliche Ernährung oder zum Beispiel eine Chemotherapie weder begonnen noch fortgesetzt werden darf. Hiebl erläutert: „Dieses Recht auf Behandlungsabbruch befreit den Arzt von seiner Behandlungspflicht, wenn es in einer Patientenverfügung ausgedrückt ist und vom Bevollmächtigten vertreten wird. Der Wunsch des Patienten auf aktive Sterbehilfe rechtfertigt ärztliches Handeln allerdings nicht. Hier würde die Grenze zur Strafbarkeit überschritten.“
Infos: www.ehm-kanzlei.de

Quelle: openPR

Eimer Heuschmid Mehle
Überregionale Rechtsanwaltssozietät
Dr. Stefan Hiebl
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht
Friedrich-Breuer-Straße 112
53225 Bonn
Telefon: 0228 466025
Telefax: 0228 460708

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 28.12.2011
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