Vorsicht bei Vorsorgevollmachten

Die so genannte Vorsorgevollmacht ist in den vergangenen Jahren zu einem beliebten Vorsorgeinstrument vieler Deutscher geworden. Sie möchten mit ihrer Hilfe sicherstellen, dass sie bei Verlust der Geschäftsfähigkeit – etwa wegen einer Krankheit – durch einen vertrauten Menschen vertreten werden. Doch die Stiftung Warentest mahnt: „Eine solche Vollmacht sollte sorgfältig formuliert sein.“ Denn sie ist ein starkes Rechtsinstrument, das für alle Beteiligten Risiken beinhaltet – wenn es nicht vorsichtig angewandt wird.

Vollmachten bringen Pflichten für den Bevollmächtigten

In Familien ist es üblich, dass Eltern eines oder mehrere Kinder bevollmächtigen. Entweder wird eine Kontovollmacht für spezielle Konten erteilt, immer öfter werden aber auch Notare beauftragt, Vorsorgevollmachten im Sinne einer Generalvollmacht zu beurkunden. „Was viele Bevollmächtigte jedoch nicht wissen: Mit der Ausübung der Vollmacht sind nicht nur Rechte, sondern auch zahlreiche Pflichten verbunden“, so Jan Bittler, Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV). „Und über die Pflichten kann es schnell zum Streit kommen.“

Das zeigt der folgende Fall aus der Praxis: Jahrelang kümmerte sich eine Tochter um ihre Mutter, nahm diese zu sich ins Haus und pflegte sie. Die Mutter erstellte eine notarielle Vorsorgevollmacht zugunsten der Tochter, ebenso Kontovollmachten – sie machte scheinbar alles richtig. Als die Mutter starb, wurde die pflegende Tochter Miterbin, gemeinsam mit ihren beiden Geschwistern. Diese untersuchten die Kontounterlagen der Mutter und stellten zahlreiche Barabhebungen fest, die von der pflegenden Schwester auch umgehend eingeräumt wurden.

Nun verlangten die beiden Geschwister von ihr den Beweis, dass sie die Gelder auch tatsächlich für die Mutter verwendet und nicht etwa selbst vereinnahmt hatte. Diesen Nachweis konnte die pflegende Tochter nicht erbringen, denn sie hatte weder ein Haushaltsbuch geführt noch in der Vergangenheit irgendwelche Quittungen aufgehoben. Sie konnte darum das Misstrauen ihrer Geschwister nicht ausräumen und wurde auf Rückzahlung aller Barabhebungen verklagt. Im Rahmen eines Vergleiches vor Gericht musste die pflegende Tochter einen Teil der von ihr vorgenommenen Barabhebungen an ihre Geschwister zahlen. „Wer für einen Angehörigen mit einer Vollmacht Geschäfte ausübt, sollte hierüber genau Buch führen und die Belege aufbewahren“, rät Bittler.

Präzise Verträge helfen, Streit zu vermeiden

Dringend empfohlen ist es, in einem von der Vollmacht getrennten Vertrag zu regeln, welche Rechte und Pflichten der Bevollmächtigte hat. Beispielsweise kann so geregelt werden, dass den Bevollmächtigten bei monatlichen Bargeschäften für den Vollmachtgeber bis zu einem bestimmten Betrag keine Nachweispflicht gegenüber dessen Erben trifft. Dringend zu regeln ist auch die Frage, ob der Bevollmächtigte für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält. Ist hier nichts schriftlich niedergelegt, so reicht in einem etwaigen späteren Prozess mit Miterben keinesfalls der Hinweis, entsprechendes sei mündlich verabredet gewesen, wenn dies nicht durch Zeugen eindeutig belegt werden kann.

Vorsicht vor Standardformularen

Dringend abgeraten werden muss von der Verwendung von Standardformularen. In nahezu allen Formularen findet sich ein Hinweis darauf, dass der Bevollmächtigte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Diese Regelung findet sich oftmals auch in notariellen Vorsorgevollmachten, sie ist jedoch nur in wenigen Fällen tatsächlich sinnvoll, wie dieses Beispiel zeigt:

Die in einem Pflegeheim wohnenden Eltern hatten für ihren Sohn eine notarielle Vorsorgevollmacht unter Befreiung von § 181 BGB erstellt. Der Sohn renovierte umfangreich das Haus seiner Eltern und vermietete es im Anschluss äußerst günstig an sich selbst. Von einem solchen Geschäft, das der Bevollmächtigte für die Vollmachtgeber mit sich selbst abschließt, schützt eigentlich § 181 BGB, der Entsprechendes verbietet. Da der Sohn jedoch hiervon befreit war, konnte er das für ihn überaus günstige Geschäft zunächst unproblematisch vornehmen. Als die Eltern dann Jahre später verstarben, kam es zu einem Rechtsstreit mit seinen Geschwistern, die ihm vorwarfen, er habe sich ungerechtfertigt am Vermögen der Eltern bereichert. Der bevollmächtigte Sohn hielt entgegen, er allein habe sich um die Eltern gekümmert, deswegen sei der günstige Mietzins gerechtfertigt. Der Ausgang eines solchen Verfahrens vor Gericht ist ungewiss. Deshalb der dringende Rat: Es ist wichtig eine Vollmacht zu erstellen, wichtiger ist jedoch, die juristischen Unberechenbarkeiten auszuschließen. Fachkundiger Rat ist daher unbedingt in Anspruch zu nehmen.

Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.

Rechtsanwalt Jan Bittler
Fachanwalt für Erbrecht und
Geschäftsführer der DVEV
Hauptstraße 18
74918 Angelbachtal bei Heidelberg

Fon 07265 – 913 414
Fax 07265 – 913 434
Web www.dvev.de

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 21.06.2010
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