Schmerzensgeld für zurückgebliebenes OP-Material
Die Beweispflicht ist in Arzthaftungsfällen häufig der ausschlaggebende Umstand. Grundsätzlich ist auch in Arzthaftungsverfahren der Patient dafür beweispflichtig, dass es zu einem Behandlungsfehler gekommen ist.
Es gibt aber auch Fälle in denen die Beweislast auf Seiten der Behandlungsseite liegt. Das ist immer dann der Fall, wenn das Risiko, das sich verwirklicht hat, für den Arzt voll beherrschbar ist. Dazu können Fragen der Hygiene aber auch wie im folgenden Fall das Verbleiben von Operationsmaterial im Körper des Patienten gehören:
Der Kläger wurde im Mai 03 unter Vollnarkose am Kreuzband operiert. Im Dezember 03 wird an seinem Rücken ein Geschwulst entfernt, im Januar 04 tritt nachts ein metallischer Gegenstand aus seinem Rücken hervor, ein sogenannter Kirschner-Draht. Auf einer Videodokumentation der OP sieht man keinen Kirschner-Draht. Klar ist nur, dass ein solcher ausschließlich unter Vollnarkose in den Körper gelangen kann. In dieser Konstellation hat das Gericht dem Patienten ein Schmerzensgeld zugesprochen, obwohl er nicht beweisen konnte wie der Kirschner-Draht in seinen Körper gelangt war. Das Gericht ging davon aus, dass es für ein Krankenhaus möglich ist das Risiko des Verbleibs oder Eindringens von OP-Material voll zu beherrschen. Selbst die Videodokumentation der OP konnte das Gericht nicht davon überzeugen, dass das Krankenhaus nicht für das Verbleiben des Drahtes verantwortlich war. (OLG Zweibrücken 16.09.2008 – 5 U 3/07)
Rechtsanwalt Johannes Eiken
Quelle: openPR
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