Fehlerhafte Aufklärung d. Verschweigen von Rückvergütungen durch eine Bank war im Jahr 1994 schuldhaft

Die Frage der Aufklärungspflicht über Rückvergütungen ist weiter aktuell. Nachdem der 11. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 27.10.2009 die Gelegenheit genutzt hatte, um den – in den einzelnen Entscheidungen nicht immer berücksichtigten – Unterschied zwischen Rückvergütungen und Innenprovisionen und die insoweit bestehenden Aufklärungspflichten zu verdeutlichen, hat das OLG Stuttgart eine für Anleger hochinteressante Entscheidung zum Schadensersatz wegen unterbliebener Aufklärung über erhaltene Rückvergütungen bei einer Beteiligung aus dem Jahr 1994 getroffen (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.02.2010, 9 U 58/09 – nicht rechtskräftig).

Hiernach konnte sich die Klagepartei, welche in 1994 auf Empfehlung eines Mitarbeiters der Volks- und Raiffeisenbank am geschlossenen Immobilienfonds „DG Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. 34“ beteiligt hatte, Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzung der beratenden Bank wegen Verschweigens über die Höhe der der Bank zugeflossenen Vergütung mit Erfolg geltend machen. Das OLG Stuttgart hat die von der Bank eingewandten Verjährung nicht gelten lassen, genügt insoweit die Kenntnis vom drohenden Scheitern eines Projekts und einzelner Beratungsfehler, die die Klageerhebung zumutbar erscheinen lassen, insoweit nicht. Erst als die Anlegerin von ihrem Prozessbevollmächtigten darauf hingewiesen wurde, dass die Bank Rückvergütungen aus dem Vertrieb dieses geschlossenen Immobilienfonds erzielt hatte, über welche weder im Prospekt noch in den mündlichen Beratungsinhalten aufgeklärt wurde, konnte sie Kenntnis um den Beratungsfehler erlangen, demzufolge die dortigen Schadensersatzansprüche binnen unverjährter Frist geltend gemacht wurden.

„Die Entscheidung des OLG Stuttgart setzt die Bankenrechtsprechung des 11. Zivilsenats des BGH um die Differenzierung zwischen Rückvergütung und Innenprovisionen 1:1 um“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.. Diese Differenzierung wird häufig übersehen, gilt es im Rahmen einer Schadensersatzklage klar herauszuarbeiten, ob eine verschwiegene Rückvergütung oder (nur) eine Innenprovision vorliegt.

Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. rät geschädigten Anlegern eine anwaltliche Prüfung durch einen auf das Fachgebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwalt an, macht jedenfalls die Entscheidung des OLG Stuttgart Hoffnung für diejenigen Anleger, die um die Aufklärungspflicht einer Rückvergütung durch das beratende Kreditinstitut erst aktuell informiert wurden.

Die Entscheidung des OLG Stuttgart kann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. abgefragt werden. Weitere Informationen unter .

Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.

Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.
Kainzenweg 1
94036 Passau
Tel: 0851-9884011
Fax: 0851-9884029
E-Mail: info@schutzverein.org
www.schutzverein.org

Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. sieht seinen Zweck in der Hilfe für Bankkunden, die sich bei verschiedenen Banken verschuldet haben, ohne dass sie dieses überhaupt sofort realisiert haben. So unterstützt unser Verein alle Kapitalanleger, die Fragen zu ihrer fremdfinanzierten Anlage haben.

Demgemäß hat es sich der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. zur Aufgabe gemacht, geschädigten Kapitalanlegern zur Seite zu stehen, um ihnen Wege aus der Schuldenfalle zu bieten und Möglichkeiten aufzuzeigen, ihr eingesetztes Kapital zu retten. Hierbei dient der Verein insbesondere als Informationsportal für geschädigte Kapitalanleger, wobei wir uns als unabhängiges Sprachrohr der Anleger verstehen und deren Interessen vertreten.

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 12.07.2010
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