Arbeitsschutz – Arbeitnehmer riskieren bei Verletzung von Sicherheitsvorschriften Kündigung
Der Arbeitgeber erlässt und setzt sie zum Schutze seiner Mitarbeiter und nicht zuletzt im eigenen Interesse um: Vorschriften über die Sicherheit am Arbeitsplatz.
Sobald der Arbeitgeber, sei es mittels Dienstanweisung oder Betriebsvereinbarung, Sicherheitsvorschriften erlässt, sind diese grundsätzlich für die Arbeitnehmer zwingendes Recht des Arbeitsverhältnisses. Elementare Sicherheitsvorschriften, welche die Arbeitnehmer vor erheblichen Gesundheitsvorschriften schützen sollen, sind daher von diesen unbedingt einzuhalten. Verstöße können zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen, bis hin zur gegebenenfalls fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.
Entsprechendes stellte auch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in einer Entscheidung aus Herbst 2007 fest. Die Landesarbeitsrichter führten aus, dass die Missachtung von arbeitgeberseitig erlassenen betrieblichen Sicherheitsbestimmungen eine Pflichtverletzung, die geeignet ist, eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.08.2007, Az.: 5 Sa 150/07).
Eine vorherige Abmahnung des Arbeitnehmers wegen des pflicht- bzw. vorschriftswidrigen Verhaltens ist dabei dann entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer angesichts der Schwere seines Fehlverhaltens davon ausgehen musste, dass der Arbeitgeber dieses nicht akzeptieren werde.
In dem entschiedenen Fall hatte eine bereits langjährig als Maschinenführer beschäftigter Mitarbeiter zusammen mit einem weiteren Maschinenführer eine industrielle Presse gereinigt und dabei von Hand wieder angefahren. Bei diesem Arbeitsvorgang geriet der Kollege mit seiner Hand in ein bewegliches Maschinenteil und verlor eine Fingerkuppe.
Die Arbeitsrichter gaben der gegen die dem Arbeitnehmer gegenüber aufgrund dieses Vorfalls ausgesprochene fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung gerichteten Klage statt.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führten die Richter aus, dass es einer vorherigen Abmahnung des Arbeitnehmers bedurft habe.
Die maßgeblichen betrieblichen Sicherheitsbestimmungen des Arbeitgebers schlössen im entschiedenen Fall den Betrieb der Maschine während der Reinigung und während des Aufenthaltes eines Mitarbeiters im Sicherheitsbereich nicht eindeutig aus. Zudem hätten die Vorgesetzten des Arbeitnehmers dessen Reinigungspraxis in der Vergangenheit stillschweigend geduldet (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.08.2007, Az.: 5 Sa 150/07).
Revision gegen diese Entscheidung ließen die Landesarbeitsrichter nicht zu.
Fazit:
Aus Arbeitgebersicht ist darauf zu achten, dass arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen bzw. dahingehende betriebliche Verhaltensanweisungen sachbezogen und unabhängig von in der Vergangenheit gehandhabtem Verhalten hinreichend präzise formuliert und den Arbeitnehmern gegenüber bekannt und zugänglich gemacht sind. Im Rahmen der Rechtsfolgenandrohung für mögliche Verstöße sollte auf arbeitsrechtliche Konsequenzen, bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses hingewiesen werden.
Gegebenenfalls sollte der Hinweis aufgenommen werden, dass pflichtwidrigem gefährdenden Verhalten bei der Durchführung von Arbeitsvorgängen in der Vergangenheit arbeitgeberseitig ausdrücklich widersprochen wird und dass mit einer möglicherweise früheren Praxis keine Duldung entsprechenden pflicht- und weisungswidrigen Verhaltens für zukünftige Fälle verbunden ist.
Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M.
MÜNCHOW Rechtsanwälte
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Quelle: openPR
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 3.11.2008bisher keine Kommentare

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Kategorien: Recht, Urteile