Gehalt unter Beobachtung

Die Gehälter von Geschäftsführer-Gesellschaftern stehen unter besonderer Beachtung. Sei es, dass sie bei einem Existenzgründer Begehrlichkeiten wecken, sich ein bestimmtes Gehalt durch eine Geschäftsübernahme zu sichern oder dass bei unangemessen hohen Gehältern seitens der Finanzämter eine verdeckte Gewinnausschüttung angesetzt wird, so dass erhebliche Steuernachforderungen entstehen können. „Immer stellt sich die Frage nach der Angemessenheit“, betont Hans-Peter Gemar. Der Geschäftsführer des M + A Dienstleistern Concess ergänzt: „Das eigene Gehalt darf nur in bestimmten Grenzen und nach Ermessen frei festgelegt werden.“

Eine Orientierung bietet die sogenannte, vom Oberlandesgericht Karlsruhe aufgestellte, Karlsruher Tabelle. Die dort genannten Angaben sind zwar nicht verbindlich, liefern aber eine Orientierung und die Finanzämter halten sich mehr oder weniger daran. Demnach dürfen GmbH-Geschäftsführer bei einer Umsatzgrößenordnung des Unternehmens bis zu 2,5 Mio. Euro (5 Mio. Euro) in der Industrie beispielsweise um 160.000 (210.000) Euro, im Großhandel 180.000 (210.000) Euro, im Handwerk 125.000 (165.000) Euro, im Einzelhandel 140.000 (150.000) verdienen. Bei mehreren Geschäftsführern sind Abschläge vorzunehmen, beispielsweise um 25 Prozent bei zwei Personen. Weitere Einzelheiten sind leicht über das Internet recherchierbar.

Auch im M&A Bereich sind diese Werte von Bedeutung. „Bei der Unternehmensbewertung für eine Personengesellschaft, deren Gewinn- und Verlustrechnungen nicht um eine Geschäftsführervergütung gemindert werden, sind die Betriebsergebnisse analog um einen sogenannten Unternehmerlohn zu kürzen, um zu marktgerechten Werten zu gelangen“, erläutert Hans-Peter Gemar, der auch Autor des erfolgreichen Buches „Ratgeber Unternehmensverkauf“ ist. Der gekürzte Betrag muss drittvergleichsfähig sein. „Es geht um die Frage, wie viel ein angestellter Geschäftsführer in einem vergleichbaren Unternehmen verdienen würde.“ In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass die Praxis zeigt, dass übliche Gehälter in den genannten Umsatzgrößenordnungen teilweise beträchtlich niedriger sein.

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 30.08.2010
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