Das ABC der Bildrechte: Was Bürgerreporter beim Fotografieren von Personen beachten müssen

Die Technologien des mobilen Zeitalters ermöglichen es prinzipiell jedem, die eigenen Fotos und Videos zu veröffentlichen. So finden auch Aufnahmen von Hobbyfotografen oder Bürgerreportern schnell den Weg an die Öffentlichkeit. Somit können auch Bilder von unvorhergesehenen Ereignissen der Allgemeinheit verfügbar gemacht werden. Jedoch gilt es beim Fotografieren im öffentlichen Raum einiges zu beachten. Welche Rechte die aufgenommenen Personen haben, wissen die wenigsten.

Die Macher von tvype (www.tvype.com), dem ersten deutschen Online-Marktplatz für Nachrichten-Fotos und Videos von Bürgerreportern, schaffen Klarheit:

10 Aspekte zum Thema Bildrechte, die man kennen sollte:

Die unbefugte Aufnahme einer Person im privaten oder intimen Bereich ist strafbar. (§201a StGB)

Um die Privatsphäre zu schützen, dürfen Fotos und Videos nur veröffentlicht werden, wenn die abgebildete Person einverstanden ist (§22 KUG).

Die sicherste Methode ist, sich von den abgebildeten Personen einen Modell Release Vertrag unterzeichnen zu lassen, in dem sie der Veröffentlichung zustimmen. (§22 und §23 des KUG)

Wenn der Fotografierte eindeutig posiert oder sich für die Aufnahme bezahlen lässt, stimmt er indirekt der Aufnahme zu. Die Quittung dient dem Fotografen in diesem Fall übrigens als Beleg.

Trotzdem kann es passieren, dass man sich selbst auf einem Foto in einer Zeitung wiederfindet. Legal ist das nur, wenn das Bild im öffentlichen Raum oder bei einer öffentlichen Veranstaltung aufgenommen wurde und vorrangig etwas anderes dargestellt werden soll: z.B. eine Gruppe von Fußball-Fans im Stadion oder das Bild einer Sehenswürdigkeit, bei der die darauf zu sehenden Personen nicht besonders einzeln aus der Gruppe hervorgehoben werden.

Wichtig: Diese Bilder dürfen nur für redaktionelle Zwecke (zur Unterrichtung der Allgemeinheit sowie aufgrund des Informationsinteresses der Bevölkerung) und nicht für Werbung oder für werbliche Zwecke verwendet werden.

Politiker, Stars und Co. müssen sich mehr gefallen lassen als „normale“ Bürger, da ihr Handeln (teilweise auch im privaten Bereich) im öffentlichen Interesse steht. Dennoch ist Vorsicht geboten: Aufnahmen, die im privaten oder intimen Bereich entstanden sind und im Streitfall von Gerichten als rechtswidrig eingestuft werden, können unter Umständen mit hohen Schadensersatzforderungen belegt werden.

Wer ein Foto schießt, hat automatisch die Urheberrechte.

Wenn veröffentlichte Fotos oder Videos gegen die eigene Privatsphäre verstoßen, kann man sie löschen lassen – auch ohne Zustimmung des Urhebers. Übrigens: Schadensersatz ist in manchen Fällen durchaus angebracht!

Auch das scheinbar harmlos auf der eigenen Facebook Seite veröffentlichte Bild von anderen Personen kann verheerende Folgen haben, wenn dies ohne Einwilligung der dargestellten Menschen geschieht. Deshalb besser die Rechte checken, bevor andere die Fotokünste bewundern dürfen.

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 6.11.2010
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Kategorien: Recht, Urteile
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