„Abgeltungsteuer“ Einmal Erben und zweimal Steuern zahlen

Wertpapiere im Nachlass sind erbschaft- und einkommensteuerpflichtig. Diese Doppelbelastung wirkt ab 2009 mit anderen Effekten.
Geerbtes und verschenktes Kapital erfasst das Finanzamt stets mit dem aktuellen Wert, unabhängig davon, ob der Besitzerwechsel noch vor oder erst nach der Erbschaftsteuerreform erfolgt. Angesetzt werden aktuelle Kurse von Wertpapieren sowie Guthabenstände auf Konten nebst aufgelaufener Zinsen. Die Neubesitzer müssen dann noch einmal in die Tasche greifen, auf die anschließend kassierten Kapitaleinnahmen fällt Einkommen- und auf die realisierten Gewinne ggf. Spekulationssteuer an. Dies ist derzeit bei geerbten Wertpapieren kaum problematisch.

Mit Inkrafttreten der Abgeltungsteuer ab 2009 ändert sich dies grundlegend. Insbesondere durch den Wegfall der Spekulationsfrist versteuert der Nachkomme Kursgewinne zweimal, die zuvor beim Verstorbenen angefallen sind. Zwar werden die Anschaffungsdaten unter der Abgeltungsteuer weiterhin auf die neuen Besitzer transferiert, sodass ein Todesfall kurz nach dem Jahreswechsel kaum betroffen ist.

Beim anschließenden Verkauf durch den Erben fällt dann aber Abgeltungsteuer auf den Gewinn an, der sich aus der Differenz zwischen dem aktuellen Erlös und den ehemaligen Kaufpreisen des Verstorbenen ergibt. Den bis zum Tod aufgelaufenen Buchgewinn unterwirft das Finanzamt komplett zum aktuellen Börsenkurs der Erbschaftsteuer. Selbst wenn die Depotwerte anschließend nicht weiter steigen, wird der enthaltene Kursgewinn bei Fälligkeit oder Verkauf mit 25% Abgeltungsteuer belegt.
Inwieweit sich die über die kommenden Jahre aufbauende Doppelbesteuerung zu einer Belastung entwickelt, hängt vom Verwandtschaftsgrad ab. Kinder und Enkel müssen auf geerbtes Kapitalvermögen nach der Erbschaftsteuerreform aufgrund ansteigender Freibeträge künftig weniger Abgaben zahlen. Lebensgefährte, Neffen und andere entfernt Verwandte hingegen zahlen wegen anziehender Tarife deutlich mehr. Hier wird es dann deutlich teurer, wenn auf Buchgewinne mehr Erbschaft- und anschließend auch noch Abgeltungsteuer anfallen.
Ein Entrinnen gibt es nicht. Banken melden dem Fiskus automatisch die Bestände am Todestag und ab 2009 aufgrund einer neuen Vorschrift erstmals auch verschenkte Wertpapiere. Da haben Finanzbeamten keine Probleme, Steuer auf aktuelle Bestände festzusetzen. Dies umfasst neben den Gewinnen auch beim Vorbesitzer aufgelaufene, aber noch nicht ausgeschüttete rechnerische Zinsen bis zum Todestag. Die fließen in die Bemessungsgrundlage für Erbschaftsteuer ein; daher melden Banken diese Einnahmen neben den Guthabenständen Cent-genau.

Mehr zu diesem und ähnlichen Themen finden Interessierte in dem Informationsdienst "Steuerzahler-Tip". Dieser erscheint monatlich beim VSRW-Verlag Bonn, wo er zur Probe kostenlos und unverbindlich unter 0228 95124-0 oder unter www.vsrw.de angefordert werden kann.

Michaela Bartz
Leitung Online – Marketing/Redaktion

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 12.10.2008
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