Datenspeicherung bisher verfassungswidrig
Massenklage wie ein kleines Volksbegehren – Bundesverfassungsgericht gibt Klägern recht, aber auch Gesetzgeber erhält Möglichkeiten. Sensationell und dennoch zweischneidig: So stufen Rechtsexperten das soeben ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe ein. Das größte bisherige Massenklageverfahren am höchsten deutschen Gericht kippt damit zunächst die diesbezüglichen Anstrengungen des Staates, Verbindungsdaten der Telekommunikation zu Zwecken der Verbrechensbekämpfung in der bisherigen Art und Weise zu speichern. Die Karlsruher Richter gehen dabei mit dem Gesetz hart ins Gericht. Aber Achtung: Das Gesetz könnte in anderer Form zurückkommen, wenn Auflagen des Gerichts berücksichtigt werden.
Größtes Massenklageverfahren
Rund 35.000 Bürger in einer Massenklage gegen ein Gesetz, dies hat es in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland am Bundesverfassungsgericht noch nicht gegeben. Für Politikkommentatoren kommt dies einer Art von kleinem Volksbegehren gleich. Bürger begehren gegen ein Gesetz auf und setzen sich durch.
Damit wird die Gewaltenteilung zwischen Gesetzgebung, staatlicher Ordnungsmacht und Rechtsprechung in Deutschland nach Ansicht von Verfassungsrechtlern auch ihrem Anspruch gerecht, den Schutz des Einzelnen gegen staatliche Eingriffe zu gewährleisten.
Folgenschweres Urteil
Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, verkündete, dass die bisherige Art der Datenspeicherung das Grundrecht auf den Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses verletze. Alle bislang gespeicherten Daten seien daher „unverzüglich“ zu löschen.
Damit wird ein enormer staatlicher Aufwand im Bereich der Datenlöschung nun wohlmöglich zu einem teuren Kostengrab. Denn das bisherige Gesetz betraf seit 2008 Verdingungsdaten aus den Nutzungen von Telefon, Mails und Internet sowie von ermittelten Handy-Standorten. Fraglich ist an dieser Stelle, inwieweit Bürger dieses gerichtlich verordnetet Datenlöschen bezüglich ihrer eigenen Daten auch tatsächlich überprüfen können. Insofern rechnen Beobachter in nächster Zeit durchaus mit Folgeklagen, zum Beispiel auf Einsichtnahme ihrer Datenbestände.
Schlupfloch durch die Hintertür
Mit dem Tag der Urteilsverkündung ist aber das Thema „Vorratsdatenspeicherung“ noch nicht von Tisch. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber lediglich verboten, dass Gesetz in der bisherigen Fassung aufrechtzuerhalten.
Gleichzeitig aber wurde erklärt, dass Datenspeicherung zu Vorratszwecken nur zulässig sei, wenn eine Reihe von Bedingungen vom Gesetzgeber berücksichtigt werden würden. Dies betrifft die Art der Verwendung der Daten, die Sicherheit mit dem Datenumgang und die Transparenz im Umgang mit der Datenverwendung.
Sollte dies alles in einem zukünftigen Gesetz vom Gesetzgeber berücksichtigt werden, stünde unter Umständen schon bald die Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten erneut auf der Tagesordnung des öffentlichen Interesses.
Urteil greift „Mutterrichtlinie“ der EU nicht an
Das Bundesverfassungsgericht hat es geschickt vermieden, sich mit der EU-Kommission oder dem Europäischen Gerichtshof anzulegen. Denn die Verfassungsrichter bestätigen vielmehr mit ihrem Urteil, dass sogar die „anlasslose“ Vorratsdatenspeicherung, wie sie von der EU gewünscht wird, nicht schon an sich verfassungswidrig ist, sondern lediglich die Art und Weise, wie Deutschland diese EU-Vorgabe bisher gesetzlich umgesetzt hat.
Diesbezüglich wird nach Meinung politischer Insider in Berlin die Reaktion des deutschen Gesetzgebers – mittels eines nachgebesserten Gesetzes – nicht lange auf sich warten lassen.
Quelle: openPR
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 5.03.2010bisher keine Kommentare
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Kategorien: Recht, Urteile