Sorgfaltspflichten des Radfahrers gegenüber Fußgängern auf Geh- und Radweg
Radfahrer muss auf Geh- und Radweg auf Fußgänger besonders achten und jederzeit anhalten können. Rechtsgründe: Nähert sich ein Radfahrer einer Fußgängergruppe, muss dieser in der Lage sein, jederzeit anhalten zu können. Ansonsten besteht für ihn eine Haftung von 2/3.
Sachverhalt:
Radfahrer A fährt auf Geh- und Radweg. Vor ihm geht eine Fußgängergruppe. A klingelt. Die Fußgänger reagieren nicht. Trotzdem fährt A ungebremst weiter. Beim Überholen macht eine Fußgängerin einen Schritt so ungünstig, dass es zum Unfall mit Radfahrer A
kommt. A verlangt vollen Schadenersatz.
Rechtsgründe:
Auf einem Geh- und Radweg gilt grundsätzlich das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gemäß ,? 1 StVO. Bei der Haftungsverteilung war zu berücksichtigen, dass der Radfahrer A trotz Klingeln ungebremst weiterfuhr, nachdem die Fußgängergruppe nicht reagiert hatte. Der Radfahrer hätte vielmehr seine Geschwindigkeit so reduzieren müssen, dass er jederzeit vor der Gruppe gefahrlos hätte zum Stehen kommen können. Die Haftung wurde zu Lasten des Radfahrers mit 1/3 zu 2/3 bewertet.
Mein Rechtstipp:
Radfahrer sollten sich auf Geh- und Radwegen Fußgängern äußerst langsam nähern und deutlich auf sich aufmerksam machen. Eine private Haftpflichtversicherung ist für Radfahrer
und Fußgänger ratsam.
Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Ulrich Horrion
Radeberger Str. 9
01099 Dresden
0351-803 09 40
0351-802 08 31
www.rechtsanwalt-horrion.de
Quelle: openPR
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 6.08.2010bisher keine Kommentare
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Kategorien: Recht, Urteile
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