ROLAND Rechtsschutz informiert: Rechtstipps für die schönen Tage

UrteilBlauer Himmel und strahlender Sonnenschein locken die Menschen nach dem Winter wieder ins Freie. Ob Laufen, Fahren oder Feiern – welche Rechte und Pflichten bei beliebten Freizeitaktivitäten an der frischen Luft gelten, erläutert der Fachanwalt für Verkehrsrecht und ROLAND-Partneranwalt Dr. Martin Wanninger der Chamer Kanzlei Wanninger und Kollegen.

Fußgänger auf dem Radweg: Bei Kollision mitschuldig

Wer als Fußgänger auf dem Radweg unterwegs ist, muss aufpassen: Fahrradfahrer sind nicht verpflichtet, ihre Geschwindigkeit zu verringern. Denn Radfahrer verfügen über das sogenannte Erst-Recht, den Weg zu nutzen. Der ROLAND-Partneranwalt erklärt: „Auf reinen Radwegen und dort, wo Fuß- und Radweg mit einer Trennlinie klar voneinander abgegrenzt sind, haben Radfahrer Vorrang. Nichtsdestotrotz gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme – Radler müssen auch auf Fußgänger achten, die sich unberechtigt auf dem Radweg bewegen. Ob Fußgänger oder Fahrradfahrer: Im Falle eines Zusammenstoßes kann beiden ein Mitverschulden angelastet werden.“

Inlineskates: Nur auf gekennzeichneten Radwegen erlaubt

Für passionierte Inlineskater gilt, dass die „rollenden Schuhe“ derzeit noch als besonderes Fortbewegungsmittel ingeordnet werden und deshalb nicht auf den Radweg oder die Straße gehören. Laut Straßenverkehrsordnung kann das Inlineskaten und Rollschuhfahren auf der Fahrbahn, dem Seitenstreifen und Radwegen jedoch zugelassen sein – sofern ein Zusatzschild dies erlaubt. „Inlineskater sollten sich äußerst vorsichtig und mit besonderer Rücksicht auf den übrigen Verkehr in Fahrtrichtung bewegen und sich rechts halten. Außerhalb geschlossener Ortschaften müssen sie, sofern kein Zusatzschild vorhanden ist, am äußersten linken Fahrbahnrand fahren und auf den Gegenverkehr achten“, so Rechtsanwalt Dr. Martin
Wanninger.

Hund vor Jogger: Wer nicht ausweicht, trägt im Ernstfall Mitschuld

Besonders bei schönem Wetter zieht es Halter und Hund ebenso ins Grüne wie Jogger. Ob aus Spieltrieb oder Angriffslust – gerne stürmen die Vierbeiner auf die Läufer los. Rennt ein nicht angeleinter Hund auf einen Jogger zu, muss dieser dem
Tier in weitem Bogen ausweichen oder sein Tempo verringern. Ansonsten trifft den Läufer eine Mitschuld, wenn der Hund auf ihn losgeht und es zum Schadenfall kommt. „Generell haftet der Halter für seinen Hund, falls dieser andere schädigt –
auch wenn der Halter selbst keine Schuld trägt. Wer als Jogger auf der sicheren Seite sein will, geht frei laufenden Hunden aber lieber aus dem Weg“, empfiehlt Dr. Martin Wanninger.

Fahrradfahrer: Radwege sind in der Regel Pflicht

Sofern Radwege angelegt und mit den entsprechenden blauen Schildern als solche gekennzeichnet sind, müssen Fahrradfahrer sie auch nutzen und dürfen nicht auf der Straße fahren – es sei denn, dies ist beispielsweise aufgrund von Baustellen oder Schlaglöchern nicht möglich. Rennräder unterliegen ebenfalls der Radwege-Benutzungspflicht, lediglich bei der Teilnahme an Rennen sind sie davon ausgenommen. Wichtig ist: Es ist immer der Radweg zu benutzen, der sich in
Fahrtrichtung rechts befindet. Nur dort, wo es per Hinweisschild oder markierte Radverkehrsführung ausdrücklich erlaubt ist, darf der Fahrradweg in beide Richtungen genutzt werden. Ein Radfahrer muss zudem innerhalb der übersehbaren
Strecke anhalten können – auch Radler sollten daher immer auf ihr Tempo achten. „Für Kinder gilt: Sie müssen bis zum Alter von acht Jahren mit dem Rad den Gehweg benutzen. Danach dürfen sie bis zum zehnten Geburtstag auf dem Gehweg fahren. Fußgängern dürfen Kinder dabei auch entgegenfahren oder sie überholen“, so der Experte für Verkehrsrecht.

Grillen im Park: Nur wenn es die Stadt erlaubt

Laue Temperaturen sind das Startsignal für die Grillsaison. Wer weder Garten noch Balkon hat, nutzt den nächstgelegenen Park. Gesetzlich ist ein Barbecue im Park nicht verboten, doch entscheidet jede Stadt selbst, ob sie in ihren Parks das Grillen erlaubt. Der ROLAND-Partneranwalt rät: „Bevor man sich dem Grillvergnügen im Grünen hingibt, sollte man sich über die städtische Verordnung informieren, um sich unnötigen Ärger zu ersparen. Wichtig ist, dass man andere Personen, beispielsweise Anwohner, nicht belästigt oder gefährdet und die Grünfläche nicht beschädigt oder beschmutzt.“

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 15.05.2011
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